Über uns

Interne Meldestelle

Um mit gutem Beispiel voranzugehen, haben wir gemeinsam mit anderen NGOs eine Whistleblowing-Policy für zivilgesellschaftliche Organisationen erarbeitet. Mit der Policy verpflichten wir uns zu umfassenden internen Maßnahmen zum Schutz von Whistleblower*innen.

Dazu haben wir eine gemeinsame interne Meldestelle eingerichtet und schützen Whistleblower*innen mit diesen Regelungen vor Repressalien. Die Selbstverpflichtung gilt für alle Organisationen seit dem 1. Januar 2023. Neben Transparency Deutschland haben bisher die Gesellschaft für Freiheitsrechte, Whistleblower-Netzwerk, LobbyControl und foodwatch die Policy unterzeichnet.

Diese Whistleblowing-Policy richtet sich explizit an Personen, die beruflich oder ehrenamtlich bei Transparency Deutschland aktiv sind. Personen, die Missstände im Kontext mit anderen Organisationen, Unternehmen oder Behörden melden möchten, finden hier weiterführende "Hinweise für Hinweisgeber".

Wenn Sie auf einen Missstand bei Transparency International Deutschland e.V. hinweisen möchten, dann melden Sie sich über das Hinweisgeberportal bei unserem Vertrauensanwalt Fabian Tietz. Das Portal mit umfassenden Informationen zu einer Meldung finden Sie hier:

http://www.vertrauensanwalt.org

Whistleblower*innen können Informationen melden, die sich auf strafbares Verhalten, ein nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz als diskriminierend verbotenes Verhalten, sonstige erhebliche Rechtsverstöße oder sonstiges erhebliches Fehlverhalten in unserer Organisation (alles gemeinsam: „erhebliches Fehlverhalten“) beziehen.

Unsere Whistleblowing-Policy gilt für alle Arbeitnehmer*innen, Auszubildende, Praktikant*innen, Vereinsmitglieder, Dienstleister*innen und ehrenamtlich tätige Personen unserer Organisation.

Weiterführende Informationen finden Sie weiter unten.

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Name ist Fabian Tietz und ich bin Rechtsanwalt und seit kurzem Vertrauensanwalt der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V., Transparency International Deutschland e.V., Whistleblower-Netzwerk e.V., LobbyControl – Initiative für Transparenz und Demokratie e.V. und foodwatch e.V.

Ich bin Partner meiner Kanzlei Langer & Tietz und seit vielen Jahren in den Bereichen Korruptionsbekämpfung und Compliance tätig. Weitere Informationen und meine Vita finden Sie auf der Profilseite meiner Kanzlei.

Schon in meinem Studium habe ich den universitären Schwerpunkt „Deutsche und Internationale Strafrechtspflege belegt. Seit 2017 bin ich als Vertrauensanwalt für die Berliner Verwaltung Ansprechpartner für Hinweisgeber*innen aus dem Bereich der öffentlichen Verwaltung des Landes Berlin.

Diese Expertise möchte ich nunmehr auch als Vertrauensanwalt innerhalb der obigen Organisationen und gemäß der geltenden Whistleblowing Policy anbieten. Ich freue mich auf Ihre Tätigkeit und stehe Ihnen fortan für Hinweise auf erhebliches Fehlverhalten zur Verfügung. Am besten erreichen Sie mich über das hierzu eingerichtete Hinweisgeber*innenportal. Diesem können Sie sämtliche verfügbaren Kontaktkanäle entnehmen, über welche Sie sich an mich wenden können.

Zuletzt möchte ich noch folgendes betonen: Als Vertrauensanwalt unterliege ich, wie alle Rechtsanwält*innen, der Verschwiegenheit. In keinem Fall werde ich deshalb die Identität von Whistleblower*innen offenbaren – außer wenn dies ausdrücklich gewünscht wird.

Viele Grüße

Fabian Tietz

Wir sind überzeugt, dass Whistleblower*innen durch ihren mutigen Einsatz einen großen Beitrag zu Demokratie und Rechtsstaatlichkeit leisten. Der Hinweis auf Rechtsbrüche und schwerwiegende Missstände darf selbst kein Bruch des Rechts sein. Wir treten deshalb gemeinsam für einen besseren Rechtsschutz für Whistleblower*innen ein und wollen dieser Überzeugung auch in unseren Organisationen selbst gerecht werden. Deshalb verpflichten wir uns zur Einhaltung dieser Policy.
Wir verstehen die Statuierung und Befolgung dieser Regeln als Bekenntnis zu innerorganisatorischer Demokratie. Wir werden daher dieser Policy in den Rechts- und Arbeitsverhältnissen unserer Organisationen Wirkung verleihen. Dazu informieren wir alle, die in oder mit unserer Organisation arbeiten, über ihre Geltung. Wir verabreden, diese Policy stetig weiterzuentwickeln, um Zivilcourage innerhalb unserer Organisationen zu fördern. Wir laden alle zivilgesellschaftlichen Organisationen ein, sich uns anschließen, um gemeinsam innerorganisatorische Demokratie und Meinungsfreiheit zu praktizieren.

  1. Wir stellen sicher, dass Personen, die in unseren Organisationen oder für unsere Organisationen arbeiten, für berechtigtes Whistleblowing keinerlei Repressalien erleiden. Stattdessen gewährleisten wir, dass ihren Hinweisen auf erhebliches Fehlverhalten in geordneter Weise nachgegangen wird.
  2. Whistleblower*innen können Informationen melden, die sich auf strafbares Verhalten, ein nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz als diskriminierend verbotenes Verhalten, sonstige erhebliche Rechtsverstöße oder sonstiges erhebliches Fehlverhalten in unseren Organisationen (alles gemeinsam: „erhebliches Fehlverhalten“) beziehen.
  3. Whistleblower*innen im Sinne dieser Policy können sein: Alle Arbeitnehmer*innen, Auszubildende, Praktikant*innen, Vereinsmitglieder, Dienstleister*innen und ehrenamtlich tätige Personen unserer Organisationen. Diese Policy gilt auch für Personen, deren Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über erhebliches Fehlverhalten erlangt haben, sowie für Personen, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist.
  4. Whistleblowing ist im Sinne dieser Policy berechtigt, wenn Whistleblower*innen gutgläubig (d.h. ohne wissentliche oder grob fahrlässige Einschätzungsfehler) davon ausgehen durften, dass die von ihnen gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen und unter diese Policy fallen. Berechtigt ist auch die von Whistleblower*innen gutgläubig hierfürfür notwendig befundene Beschaffung von Informationen. Die Motivation für das Whistleblowing ist, wenn es berechtigt ist, ohne Belang für den Schutz der Whistleblower*innen.
  5. Whistleblower*innen können erhebliches Fehlerverhalten sowohl innerhalb ihrer Organisation (intern) als auch an staatliche Behörden (extern) melden. Sie können frei wählen, ob sie intern oder extern melden. Eine Offenlegung von Informationen über erhebliches Fehlverhalten ist nur unter zusätzlichen Voraussetzungen berechtigt (dazu Ziffer 8).
  6. Wir richten eine gemeinsame interne Meldestelle ein. Dazu schalten wir eine Vertrauensperson ein, die für unsere Organisationen die Aufgaben der internen Meldestelle übernimmt. Sie muss alle Meldungen über erhebliches Fehlverhalten entgegennehmen. Sie nimmt auch anonyme Meldungen entgegen. Die interne Meldestelle muss Meldungen nachgehen und der Leitungsebene der betroffenen Organisation Folgemaßnahmen empfehlen. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Fehlverhalten offenkundig geringfügig ist oder die Meldungen erkennbar wissentlich falsch sind oder von Personen stammen, die keine nähere Beziehung zur Organisation haben. In diesem Falle ist die Entscheidung den Whistleblower*innen auf Nachfrage schriftlich zu begründen. Jede beteiligte Organisation erlässt eine Verfahrensordnung für interne Meldungen und veröffentlicht diese auf ihrer Webseite. Es gilt das Vertraulichkeitsgebot; ohne ausdrückliche Einwilligung der Whistleblower*innen darf die Vertrauensperson personenbezogene Informationen, etwa über die Identität der Whistleblower*innen oder über Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität zulassen, nicht an Dritte weitergeben, es sei denn sie ist gesetzlich dazu verpflichtet. Auch die Identität der beschuldigten Person(en) wird vertraulich behandelt und ausschließlich zu Zwecken, die der Aufklärung des Sachverhalts dienen, weitergegeben. Die Vertrauensperson ist auch für Whistleblower*innen ansprechbar, um sie dazu zu beraten, ob ein von ihnen angedachtes Whistleblowing berechtigt wäre. Sonstige interne Meldewege und Beschwerderechte (z.B. Betriebsrat, Antidiskriminierungsbeauftragte) bleiben unberührt. Die Betroffenen dürfen auch insofern frei wählen, an wen sie sich wenden.
  7. Als externe Meldestellen fungieren Staatsanwaltschaften, die Behörden, die im deutschen Umsetzungsgesetz zur Umsetzung des Kapitels III der Whistleblowing-Richtlinie (2019/1937) beauftragt werden, sowie sonstige für die jeweiligen Rechtsverstöße zuständige Behörden.
  8. Das öffentliche Zugänglichmachen (Offenlegung) von Informationen über erhebliches Fehlverhalten ist berechtigt, wenn die Whistleblower*innen nach einer Meldung gutgläubig davon ausgehen durften, dass innerhalb der hierfür geltenden Fristen (bei der internen Meldung: siehe Verfahrensordnung) keine geeigneten Folgemaßnahmen getroffen wurden. Eine Offenlegung ist auch vor oder gleichzeitig mit einer Meldung berechtigt, wenn die Whistleblower*innen gutgläubig davon ausgehen durften, dass die interne oder externe Meldung, etwa aufgrund mangelnder Umsetzung dieser Policy, geringe Aussichten bestehen, dass auf Grund der internen oder externen Meldung wirksam gegen das gemeldete erhebliche Fehlverhalten vorgegangen würde, oder die vorherige interne oder externe Meldung mit Repressalien geahndet würde. Gleiches gilt, wenn sie gutgläubig davon ausgehen durften, dass bei vorheriger interner oder externer Meldung eine erhebliche Gefährdung für die Organisation, ihre Mitarbeiter*innen, Dritte oder die Allgemeinheit entstehen würde, zum Beispiel weil eine Notsituation vorliegt oder weil ohne sofortige Offenlegung ein irreparabler Schaden entstünde. Gleiches gilt, wenn das gemeldete erhebliche Fehlverhalten so schwerwiegend oder wiederholt ist, dass die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse hat, hiervon zu erfahren.
  9. Aufgrund berechtigten Whistleblowings dürfen wir hierfür keine Repressalien wie Suspendierungen, Kündigungen, negative Leistungsbeurteilungen, Schadensersatzforderungen, Gehaltsminderungen, Maßregeln, Nichtumwandlungen eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag oder ähnliche Maßnahmen ergreifen. Wird gegen Whistleblower*innen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu ihrem berechtigten Whistleblowing eine solche Maßnahme ergriffen, wird vermutet, dass es sich hierbei um eine verbotene Repressalie handelt. Wir haben Whistleblower*innen auch vor anderen Benachteiligungen, wie Mobbing, Einschüchterungen und Diskriminierungen, in Schutz zu nehmen.
  10. Die Policy tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Wir beabsichtigen, in den Monaten nach Verabschiedung dieser Policy ein System zur Evaluation der Einhaltung der hier niedergelegten Regeln zu entwickeln. Wir werden nach ihrer Verabschiedung alle, die in unserer Organisation arbeiten, über die Geltung dieser Policy informieren.

Unter dem Titel "Practice what you preach – eine Whistleblowing-Policy für NGOs" haben die Gesellschaft für Freiheitsrechte, Transparency Deutschland, Whistleblower-Netzwerk, LobbyControl und foodwatch im November 2022 eine gemeinsame Whistleblowing-Policy für zivilgesellschaftliche Organisationen vorgestellt.

Die Pressemitteilung finden Sie hier.