Grundsatzdokumente
1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung
1.1. Satzung
in der von der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 29.10.2004 in Berlin beschlossenen und am 28.06.2008, 15.06.2019, 19.06.2021 sowie 17.09.2022 geänderten Fassung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Transparency International - Deutschland e.V.“ Er ist in das Vereinsregister Berlin unter Nr. 16181 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Ziel des Vereins ist insbesondere die Förderung der Kriminalprävention im Kampf gegen die Korruption.
a) Der Verein bekämpft im Verbund mit seinen weltweit agierenden Schwesterorganisationen die Korruption auf nationaler und internationaler Ebene. Seine Arbeit zielt auf mehr Transparenz und Integrität in allen öffentlichen Angelegenheiten sowie in Wirtschaft und Gesellschaft.
b) Auf nationaler Ebene bekämpft der Verein jede Art von Korruption in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft sowie in deren Beziehungen untereinander und zu Einzelpersonen.
c) Auf internationaler Ebene fördert der Verein alle Bestrebungen, Korruption in den internationalen Geschäftsbeziehungen sowie als Entwicklungshindernis zu bekämpfen und Rahmenbedingungen zu schaffen, damit bilaterale und multilaterale Vorhaben der Entwicklungszusammenarbeit sowie internationaler Handel und Investitionen in Entwicklungsländern korruptionsfrei und effektiv durchgeführt werden.
(2) Zur Verwirklichung dieser Ziele wird der Verein insbesondere
a) darauf hinwirken, dass die rechtlichen, institutionellen und gesellschaftlichen Voraussetzungen zur Eindämmung von Korruption geschaffen werden;
b) darauf drängen, dass den für die Korruptionsbekämpfung zuständigen öffentlichen Stellen die für ihre Arbeit erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden;
c) anmahnen, dass für Beteiligte an nationalen und internationalen Geschäftstransaktio-nen die Anwendung von Verhaltensstandards zur Korruptionsbekämpfung verpflichtend wird;
d) die Öffentlichkeit über Erscheinungsformen und Probleme der Korruption informieren;
e) Forschungsprojekte und Konferenzen durchführen, um Erscheinungsformen der Korruption zu untersuchen und Konzepte für ihre Bekämpfung zu entwickeln;
f) Ergebnisse seiner Arbeit veröffentlichen und die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen unterstützen;
g) Arbeitsgruppen bilden, die in fachlicher oder regionaler Abgrenzung an Einzelthemen arbeiten;
h) mit anderen Organisationen zusammenarbeiten und gemeinsame Aktivitäten zur Eindämmung der Korruption organisieren;
i) die Dachorganisation „Transparency International“ unterstützen und mit anderen National Chapters und Organisationen ähnlichen Charakters zusammenarbeiten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an „Transparency International e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können geschäftsfähige natürliche Personen und juristische Personen (korporative Mitglieder) werden, die die Satzung des Vereins anerkennen und sich einer aktiven Förderung und Verwirklichung seiner Ziele verpflichtet fühlen.
(2) Förderndes Mitglied kann jeder werden, der über die Anerkennung und Förderung der Ziele von "Transparency International - Deutschland e. V." hinaus finanzielle bzw. materielle Mittel für die Tätigkeit des Vereins zur Verfügung stellen oder den Verein in anderer Weise fördern will. Die Fördernden Mitglieder haben das Recht, über die Tätigkeiten des Vereins informiert zu werden und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(3) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
(4) Voraussetzung für die Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand. Für korporative Mitglieder ist zusätzliche Voraussetzung für die Mitgliedschaft eine vom Verein vorgegebene, schriftlich abzugebende Selbstverpflichtung.
(5) Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung berührt nicht die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn eine in der zweiten Mahnung festgelegte Frist abgelaufen und die Streichung für diesen Fall in der Mahnung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Ein förderndes Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Liste der fördernden Mitglieder gestrichen werden, wenn es die Interessen des Vereins verletzt oder trotz mehrfacher Aufforderungen seinen freiwillig gegenüber dem Verein übernommenen Verpflichtungen nicht nachkommt.
(4) Verletzt ein Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig die Interessen des Vereins oder ist sein Verhalten geeignet, den Ruf des Vereins gravierend zu schädigen, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem betreffenden Mitglied die Möglichkeit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat bei fristgemäßer Einlegung der Berufung diese der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beratung vorzulegen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 6 Ruhende Mitgliedschaft
(1) Wenn Anhaltspunkte existieren, dass ein Mitglied durch sein Verhalten die Interessen des Vereins verletzt haben könnte, die Klärung der Sachverhalte jedoch längere Zeit in Anspruch nimmt, kann der Vorstand beschließen, dass die Mitgliedschaft des betreffenden Mitglieds bis zur Klärung bzw. bis zu einem Beschluss über die Beendigung der Mitgliedschaft ruht.
(2) Der Beschluss über das Ruhen der Mitgliedschaft kann auch auf Antrag des betreffenden Mitglieds selbst erfolgen.
(3) Das Ruhen der Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes beendet.
(4) Während des Ruhens der Mitgliedschaft kann das betreffende Mitglied – bis auf die Pflicht zur Beitragszahlung – keine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft wahrnehmen.
(5) Beschlüsse über das Ruhen der Mitgliedschaft und deren Aufhebung können durch den Vorstand öffentlich bekannt gegeben werden.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder des Vereins sind zur Zahlung von jährlichen Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.
(2) Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen bzw. stunden.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Personen. Die Mitglieder des Vorstands wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertretende Vorsitzende als geschäftsführenden Vorstand, der Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist und den Verein nach außen vertritt.
(2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln vertreten.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen worden sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Konzipierung und Leitung der inhaltlichen Arbeit des Vereins;
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
d) Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
e) Beschlussfassung über Ausschluss und die Streichung von Mitgliedern sowie das Ruhen der Mitgliedschaft.
(2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
(3) Der Vorstand bestellt zur Realisierung seiner Aufgaben eine Geschäftsführung. Aufgabe der Geschäftsführung ist die Umsetzung der inhaltlichen Arbeit des Vereins, wie sie durch die Gremien vorgesehen ist, sowie die Führung der Geschäftsstelle.
(4) Der Vorstand beschließt für seine Arbeit und die der Geschäftsführung eine Geschäftsordnung.
§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Mitgliedschaft im Vorstand ist nur für maximal drei aufeinander folgende Amtsperioden möglich. Eine erneute Kandidatur als Vorstandsmitglied kann erst nach Ablauf einer Karenzzeit von 3 Jahren erfolgen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann bei der nächsten Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied für die verbleibende Dauer dieser Amtszeit nachgewählt werden.
(3) Alles Weitere zur Wahl des Vorstandes ist in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen – wobei auch telekommunikative Übermittlung gewählt werden kann - und soll eine Tagesordnung enthalten. Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder kann auf jede Form und Frist verzichtet werden.
(2) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Sind Mitglieder des Vorstands aus anerkannten Gründen verhindert, kann ihnen auf ihren Wunsch hin die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe eingeräumt werden. Über die Beschlussfassung ist ein Protokoll anzufertigen.
(3) Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch in einer Telefonkonferenz sowie im brieflichen oder telekommunikativen Verfahren fassen. Wird im brieflichen oder telekommunikativen Verfahren beschlossen, müssen alle Vorstandsmitglieder über den Gegenstand der Beschlussfassung informiert und es muss mindestens eine Frist von einer Woche zur Stimmabgabe eingeräumt sein.
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Korporative Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen Organe oder durch einen von ihrem gesetzlichen Organ bevollmächtigten Vertreter aus; die Bevollmächtigung ist dem Verein anzuzeigen. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes, Entgegennahme und Beratung des Jahresberichts des Vorstandes;
b) Beschlussfassung über die Beitragsordnung;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Entlastung des Vorstandes.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich stattzufinden. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung (bspw. virtuell oder physisch) und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Alle Bestimmungen zum Ablauf einer physischen Mitgliederversammlung werden entsprechend auf eine virtuelle Mitgliederversammlung angewendet. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich – wobei auch die telekommunikative Übermittlung gewählt werden kann – unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(2) Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat vor Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von einem seiner Stellvertreter oder, sind auch diese abwesend, von einem sonstigen Mitglied des Vorstandes geleitet.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss verdeckt durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) a) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.
b) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
c) Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden
(4) Über die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 17 Der Beirat
(1) Zur Unterstützung der Tätigkeit des Vereins kann ein Beirat gebildet werden.
(2) Die Mitglieder des Beirates werden zu dieser Arbeit durch den Vorstand berufen. Eine Berufung erfolgt im Regelfall für drei Jahre, eine Verlängerung für maximal weitere drei Jahre ist möglich.
(3) Der Beirat wird auf der Grundlage einer vom Vorstand zu erlassenden und vom Beirat zu bestätigenden Ordnung tätig. Er soll Empfehlungen für die Arbeit von Transparency International Deutschland aussprechen.
(4) Der Vorstand kann sich in besonderen Fällen vor seiner Beschlußfassung an den Beirat mit der Bitte um Stellungnahme wenden. Er kann auch einzelne Beiratsmitglieder in seine Arbeit einbeziehen.
§ 18 Compliance und Integrität
(1) Die Mitglieder, Organe und Mitarbeitende handeln in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen, Zielen, Werten und Grundsatzdokumenten des Vereins.
(2) Hinweise auf Fehlverhalten und Non-Compliance können über eine Meldestelle (auch anonym) mitgeteilt werden. Hinweisgebende Personen werden geschützt, Hinweise werden vertraulich behandelt. Näheres regelt eine Richtlinie des Vorstands.
(3) Eine Integritätskommission steht allen Mitgliedern und Mitwirkenden des Vereins als Anlaufstelle zur Verfügung. Die Mitgliederversammlung wählt die drei Mitglieder der Integritätskommission für die Dauer von zwei Jahren. Die Integritätskommission gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Näheres zur Zusammensetzung und Tätigkeit der Integritätskommission regelt eine Richtlinie der Mitgliederversammlung.
§ 19 Jahresabschluss
Der Jahresabschluss des Vereins ist - ggf. unter Berücksichtigung der Wirtschafts- und Rechnungslegungsvorschriften der die Arbeit des Vereins fördernden öffentlichen Körperschaften - durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen und zu bestätigen.
§ 20 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen darf nur entsprechend den Bestimmungen der Satzung verwendet werden.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem ande-ren Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
1.2. Geschäftsordnung
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 11.07.2009 in Frankfurt a.M.
A. Präambel
Die Geschäftsordnung gilt für alle Organe, die Geschäftsführung sowie die Arbeits- und Regionalgruppen von Transparency International – Deutschland e.V., nachfolgend Transparency genannt. Sie regelt die interne Arbeits- und Verfahrensweise und ergänzt die Satzung von Transparency.
B. Verfahrensfragen
§ 1 Erlass, Änderung, Aufhebung und Bekanntmachung der Geschäftsordnung
(1) Die Geschäftsordnung wird durch die Mitgliederversammlung von Transparency beschlossen. Sie kann auch nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert oder aufgehoben werden.
(2) Ein Beschluss über die Aufhebung der Geschäftsordnung ist nur möglich, wenn diese Geschäftsordnung gleichzeitig durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.
(3) Die Geschäftsordnung ist mit ihrer Beschlussfassung wirksam.
(4) Die Geschäftsordnung wird durch Veröffentlichung auf der Website von Transparency bekannt gemacht.
(5) Diese Geschäftsordnung findet bei entsprechenden Sachverhalten (insbesondere hinsichtlich Beschlussfassung, Protokollführung und Befangenheit) sinngemäß auch für die Arbeits- und Regionalgruppen Anwendung.
§ 2 Öffentlichkeit
(1) Die Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen sowie die Sitzungen der Arbeits- und Regionalgruppen sind grundsätzlich vereinsöffentlich.
(2) Der Vorstand kann beschließen, dass einzelne Tagesordnungspunkte der Vorstandssitzung nicht vereinsöffentlich behandelt werden.
(3) Die Leitung der Arbeitsgruppen und der Regionalgruppen kann mit der Einladung bestimmen, dass die jeweilige Veranstaltung nur Mitgliedern der betreffenden Gruppe offen steht.
(4) Jedes Mitglied kann beantragen, dass Tagesordnungspunkte bei der Mitgliederversammlung öffentlich behandelt werden. Wird ein solcher Antrag gestellt, hat die Versammlungsleitung über diesen Antrag abstimmen zu lassen. Der Antrag auf Herstellung der Öffentlichkeit gilt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder als angenommen.
(5) Bei Bedarf können zu einzelnen Tagesordnungspunkten weitere Personen geladen werden.
C. Die Mitgliederversammlung
§ 3 Einberufung und Beschlussfähigkeit
(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung und deren Beschlussfähigkeit richtet sich nach der Satzung von Transparency.
(2) Der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die durch den Vorstand des Vereins
vorgeschlagene Tagesordnung beizufügen.
§ 4 Versammlungsleitung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden eröffnet, geleitet und geschlossen. Abweichend kann von der Mitgliederversammlung ein Mitglied als Versammlungsleitung gewählt werden, wobei die Eröffnung der Sitzung (einschließlich Prüfung und Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einberufung in Form und Frist, Prüfung der Anwesenheitsliste und Feststellung der Stimmberechtigung) und Schließung der Sitzung der/dem Vorsitzenden vorbehalten bleibt.
(2) Im Verhinderungsfall der/des Vorsitzenden gelten die Vertretungsregelungen des Vorstandes.
(3) Zur Beratung und Entscheidung über die Entlastung oder Abberufung des Vorstandes ist ein Mitglied aus der Mitte der Versammlung zu Versammlungsleitung zu wählen.
(4) Zu Beginn der Versammlung ist durch die anwesenden und vertretenen Mitglieder eine Protokollführung zu wählen.
(5) Der Versammlungsleitung stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse (z.B. Wort entziehen, Ausschluss von Personen, Unterbrechung der Versammlung, Auflösung der Versammlung) zu.
(6) Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder über Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder.
(7) Die Tagesordnung muss eine ausreichende Berichterstattung möglichst durch schriftliche Vorlagen gewährleisten.
(8) Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Berichterstatter/innen und Antragsteller/innen erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihrer Tagesordnungspunkte das Wort. Die Versammlungsleitung kann jederzeit das Wort ergreifen.
(9) Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages oder eines Tagesordnungspunktes ergeben oder die offene Abstimmung ändern, können jederzeit gestellt werden und sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zuzulassen. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können von Mitgliedern als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden bei einer Zustimmung von 2/3 der anwesenden und vertretenen Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung, Änderungen der Geschäfts- oder Beitragsordnung oder Auflösung des Vereins sind unzulässig.
§ 5 Abstimmung
(1) Abstimmungsberechtigt sind die in der Versammlung anwesenden Mitglieder für sich und als Bevollmächtigte für vertretene Mitglieder gem. § 13 Ziff. 1 der Satzung.
(2) Geheime Abstimmung durch Stimmzettel muss erfolgen, wenn es von einem Zehntel der anwesenden und vertretenen Mitglieder verlangt wird.
(3) Angezweifelte offene Abstimmungen müssen unter Auszählung der Stimmen wiederholt werden.
§ 6 Protokollführung
(1) Über alle Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen. Daraus müssen Datum, Uhrzeit, Versammlungsort, Anzahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder, Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge der Behandlung, die Beschlüsse im Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse ersichtlich sein (Ergebnisprotokoll).
(2) Protokolle sind binnen sechs Wochen zu erstellen und von den Personen, die für die Protokollführung und die Versammlungsleitung gewählt wurden, zu unterzeichnen.
§ 7 Wahlen
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt in der ordentlichen Mitgliederversammlung im Jahr vor der turnusgemäßen Vorstandswahl, wie viele Mitglieder in den Vorstand zu wählen sind.
(2) Kandidatinnen/en zur Wahl können durch Mitglieder schriftlich vor oder mündlich in der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden. Wer bis zu sechs Wochen vor der Wahl vorgeschlagen ist, hat die Möglichkeit, sich schriftlich auf maximal einer Seite vorzustellen, sofern diese Seite spätestens bis zu fünf Wochen vor der Wahl in der Geschäftsstelle vorliegt. Die schriftlichen Vorstellungen werden mit der Einladung zur Mitgliederversammlung versandt. Unabhängig davon haben alle Kandidat/innen das Recht zur mündlichen Vorstellung in der Mitgliederversammlung.
(3) Wahlen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie durch die Tagesordnung vor Beginn der Sitzung bekannt gegeben wurden.
(4) Zur Durchführung der Wahl ist von der Mitgliederversammlung durch Beschluss eine Wahlkommission aus mindestens drei Mitgliedern zu bestimmen. Diese legen die weiteren Regeln der Wahl fest, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
(5) Die Wahlkommission wählt einen Vorsitz, der das Wahlverfahren leitet.
§ 8 Wahlverfahren
(1) Die Kandidatinnen/en sind vor der Wahl zu fragen, ob sie im Fall einer Wahl das Amt annehmen werden. Das kann auch bereits vor der Mitgliederversammlung geschehen.
(2) Abwesende können gewählt werden, wenn der Versammlungsleitung vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
(3) Die Wahl erfolgt geheim.
(4) Die Wahl der Mitglieder des Vorstands wird als Listenwahl durchgeführt. Dabei können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Kandidatinnen und Kandidaten angekreuzt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Eine Kumulierung der Stimmen ist nicht möglich. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn er mindestens die Hälfte der Anzahl der zu vergebenden Stimmen enthält.
(5) Ein/e Kandidat/in gilt als gewählt, wenn sie/er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Kommt es zu einem dritten Wahlgang, reicht die relative Mehrheit. Bei gleicher Stimmenzahl findet eine Stichwahl statt. Ergibt auch die Stichwahl Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(6) Nach der Wahl sind die Gewählten von der Wahlleitung zu befragen, ob sie die Wahl annehmen. Im Falle der Ablehnung ist der Wahlgang zu wiederholen. Ist die/der Gewählte nicht anwesend, wird ihr/sein schriftliches Einverständnis verlesen.
D. Der Vorstand / der geschäftsführende Vorstand
§ 9 Grundsatz
Alle Vorstandsmitglieder wirken gemeinsam an allen Geschäftsführungsmaßnahmen durch Beschlussfassung mit. Damit gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung. Nach außen vertritt der Vorstand den Verein grundsätzlich durch den geschäftsführenden Vorstand gem. § 9 der Satzung, soweit diese Vertretung einen für Transparency rechtsverbindlichen Charakter hat.
§ 10 Vorstandssitzungen
(1) Die Vorstandsitzungen werden gem. § 12 der Satzung einberufen und durchgeführt.
(2) In dringenden Fällen oder wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies gegenüber der/dem Vorsitzenden verlangt, finden außerordentliche Vorstandsitzungen statt. In diesen Fällen kann auf die Ladungsfrist verzichtet werden.
(3) Die Vorstandssitzungen werden durch die/den Vorsitzende/n geleitet. In der internen Arbeit kann der Vorstand Vertretungsregelungen festlegen.
(4) Über den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen und von mindestens zwei anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichen. Das Protokoll wird spätestens vier Wochen nach der Vorstandssitzung an den Vorstand versandt. Eine Übermittlung auf telekommunikativem Wege ist dafür ausreichend.
§ 11 Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, an der Beschlussfassung teilnimmt.
(2) Für die Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit aller anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Stimmabgabe erfolgt stets durch Handzeichen.
(3) Entscheidungen über Aufnahmeanträge sollen vom Vorstand schnellstmöglich, spätestens jedoch auf der unmittelbar folgenden Vorstandsitzung getroffen werden. Diese Frist kann sich verlängern, bis ein Gespräch mit dem Antragsteller geführt werden konnte. Bei einer formlosen Abstimmung auf telekommunikativem Wege gilt die Aufnahme als beschlossen, sofern kein Vorstandsmitglied die Behandlung auf der nächstfolgenden Vorstandssitzung verlangt hat und sobald 10 Tage nach Versenden des Aufnahmevorschlags vergangen sind und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder zugestimmt hat.
§ 12 Einzelverantwortung von Vorstandsmitgliedern
(1) Einzelnen Vorstandsmitgliedern, in besonderen Fällen auch einzelnen Vereinsmitgliedern, kann durch Beschluss des Vorstandes die Verantwortung für Arbeits- und Regionalgruppen im Rahmen der in §18 geregelten Arbeitsteilung sowie für Projekte oder eine Zuständigkeit für konkrete Aufgaben oder vereinsinterne Angelegenheiten übertragen werden.
(2) Die so übertragene Aufgabe übt das Mitglied selbständig und eigenverantwortlich aus. Es hat dem Vorstand über diese Tätigkeit regelmäßig Bericht zu erstatten und soweit erforderlich in konkreten Fragen eine Entscheidung des Vorstands zu beantragen.
§ 13 Berichtspflicht des Vorstandes gegenüber der Mitgliederversammlung
Der Vorstand hat regelmäßig über seine Arbeit der Mitgliederversammlung gegenüber einen Ergebnis- und Finanzbericht zu geben. Die Themenleiter/innen und die Leiter/innen der Regionalgruppen können diesen Bericht durch eigene Berichte ergänzen. Dieser Bericht muss zur Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vorliegen.
§ 14 Der geschäftsführende Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 9 der Satzung vertritt Transparency rechtsgeschäftlich nach außen.
(2) Zwischen den Vorstandssitzungen berät der geschäftsführende Vorstand über aktuelle Fragen und bereitet Entscheidungen des Vorstands vor. In wichtigen Fragen hat er Entscheidungen des Vorstands herbeizuführen. Sofern es erforderlich ist, trifft der geschäftsführende Vorstand Entscheidungen über die Tätigkeit von Transparency. Über solche Entscheidungen hat er den Vorstand unverzüglich zu informieren.
(3) Hat ein Vorstandsmitglied Einwände gegen Entscheidungen und Handlungen des geschäftsführenden Vorstands, soll es dies unverzüglich mitteilen. Der geschäftsführende Vorstand hat dann unverzüglich eine Entscheidung des Vorstandes herbeizuführen; soweit dies erforderlich ist, durch eine außerordentliche Vorstandssitzung, die auch auf telekommunikativem Wege durchgeführt werden kann.
§ 15 Geschäftsführung
(1) Auf Beschluss des Vorstands wird ein/e Geschäftsführer/in von Transparency eingestellt. Die Geschäftsführung leitet die Geschäftstelle von Transparency und unterstützt den Vorstand bei der Vorbereitung und Realisierung seiner Beschlüsse.
(2) Die Geschäftsführung bereitet die Vorstandssitzungen Transparency vor und nimmt an ihnen – auch bei nichtöffentlich zu behandelnden Tagesordnungspunkten – teil. Ebenso wird sie in die Beratungen des geschäftsführenden Vorstands einbezogen.
(3) Die Geschäftsführung ist an die Beschlüsse und Weisungen des Vorstands gebunden. Nach außen und gegenüber Dritten wird sie auf der Grundlage einer vom Vorstand zu beschließenden konkreten Vollmacht tätig.
E. Arbeits- und Regionalgruppen
§ 16 Arbeitsgruppen
(1) An einem Thema interessierte Mitglieder können sich zu einer Arbeitsgruppe zusammenschließen. Nach der Wahl des/der ersten Arbeitsgruppenleiter/in wird die Konstituierung der Arbeitsgruppe vor öffentlichen Aktivitäten vom Vorstand bestätigt.
(2) Die Arbeitsgruppen werden von Arbeitsgruppenleiter/innen geleitet, die von den Mitgliedern der jeweiligen Arbeitsgruppe gewählt werden.
(3) In dem Jahr, das dem Jahr folgt, in dem ein neuer Vorstand gewählt worden ist, sind die Arbeitsgruppenleitungen neu zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Eine Wahl ist durch Einladung der Arbeitsgruppe, auch auf telekommunikativem Wege, zwei Wochen vor dem Wahltag anzukündigen.
(4) Werden für die Arbeitsgruppenleitung Stellvertreter/innen gewählt, ist nur die Arbeitsgruppenleitung Mitglied des Führungskreises.
(5) Jedes Mitglied kann beantragen, in einer Arbeitsgruppe mitzuarbeiten. Über den Antrag auf Mitarbeit entscheidet die Arbeitsgruppenleitung in Abstimmung mit der Arbeitsgruppe. Soweit Nichtmitglieder in einer Arbeitsgruppe mitarbeiten möchten, entscheidet hierüber ebenfalls die Arbeitsgruppenleitung in Abstimmung mit der Arbeitsgruppe. Soweit Nichtmitglieder in einer Arbeitsgruppe mitarbeiten, unterwerfen sie sich damit dem satzungsgemäßen Vereinszweck und haben die Interessen des Vereins vollumfänglich zu wahren. Das Ausscheiden aus einer Arbeitsgruppe ist der Arbeitsgruppenleitung anzuzeigen.
(6) Die Mitarbeit in verschiedenen Arbeitsgruppen ist möglich.
§ 17 Regionalgruppen
(1) Interessierte Mitglieder aus einer Region können sich zu einer Regionalgruppe zusammenschließen. Nach der Wahl des/der ersten Regionalgruppenleiter/in wird die Konstituierung der Regionalgruppe vor öffentlichen Aktivitäten vom Vorstand bestätigt.
(2) Die Regionalgruppen werden von Regionalgruppenleiter/innen geleitet, die von den Mitgliedern der jeweiligen Regionalgruppe gewählt werden.
(3) In dem Jahr, das dem Jahr vorausgeht, in dem ein neuer Vorstand zu wählen ist, sind die Regionalgruppenleitungen neu zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Eine Wahl ist durch Einladung an die der Regionalgruppe zugeordneten Mitglieder, auch auf telekommunikativem Wege, zwei Wochen vor dem Wahltag anzukündigen.
(4) Werden für die Regionalgruppenleitungen Stellvertreter/innen gewählt, ist nur die Regionalgruppenleitung Mitglied des Führungskreises.
(5) Veranstaltungen der Regionalgruppe, die keine Sitzung der Regionalgruppe nach §2 der Geschäftsordnung sind, sind öffentlich.
(6) Bei inhaltlichen Aussagen von Regionalgruppen, die den Gegenstand von Arbeitsgruppen betreffen, soll vor öffentlichen Aktivitäten eine Konsultation der betroffenen Arbeitsgruppe stattfinden.
§ 18 Aktivitäten und Tätigkeiten der Arbeits- und Regionalgruppen
(1) Die Arbeits- und Regionalgruppen sind in der Festlegung ihrer Aufgaben und der Organisation ihrer Tätigkeit eigenverantwortlich.
(2) Über ihre Tätigkeit haben sie sich mit dem Vorstand, in der Regel über das zuständige Vorstandsmitglied, abzustimmen.
(3) Soweit es erforderlich ist, insbesondere bei Gefahr von Konflikten, ist zunächst das für die Gruppe verantwortliche Vorstandsmitglied mit der Angelegenheit zu befassen. Soweit dieses es für erforderlich hält oder die Gruppenleitung es wünscht, ist eine Entscheidung des Vorstandes herbeizuführen.
(4) Über alle geplanten Aktivitäten mit medialer Außenwirkung ist die Geschäftsstelle vorab zu unterrichten. Eigene öffentlich zugängliche Websites sind nicht zulässig.
(5) Sollte eine Gruppe innerhalb eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten kaum Aktivitäten entfalten, kann der Vorstand seine Bestätigung widerrufen. Der betroffenen Gruppenleitung ist zuvor die Möglichkeit des Gehörs zu gewähren.
F. Führungskreis
§ 19 Führungskreis
(1) Zur Qualifizierung und Koordination aller Aktivitäten sowie zur Unterstützung der Vorstandsarbeit wird ein Führungskreis gebildet, dem die Vorstandsmitglieder, die Arbeitsgruppenleitungen und die Regionalgruppenleitungen, die Geschäftsführung sowie Einzelbeauftragte angehören.
(2) Der Führungskreis ist kein Beschlussgremium. Der Führungskreis berät in mindestens einmal jährlich stattfindenden Zusammenkünften Grundfragen der Tätigkeit von Transparency, ist an der Konzeptionsbildung und entsprechenden Vorbereitung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung beteiligt und dient dem Austausch zwischen Vorstand, Arbeitsgruppen, Regionalgruppen und Geschäftsführung. Die/der Ethikbeauftragte und die/der Beiratsvorsitzende haben das Recht, an den Beratungen des Führungskreises teilzunehmen.
(3) Der Führungskreis tagt nicht vereinsöffentlich. Bei Bedarf können Vereinsmitglieder und weitere Personen geladen werden.
(4) Mitglieder des Führungskreises können vom Vorstand jederzeit zur Beratung von Einzelfragen herangezogen werden.
G. Sonstiges
§ 20 Befangenheit
(1) Vor Beratungen jeglicher Art über Angelegenheiten, aus denen eine bei der Beratung anwesende Person selbst oder ein/e Angehörige/r direkt oder indirekt einen Vorteil erlangen kann, sind die betroffenen Interessen durch die Person offen zu legen. An Entscheidungen über diese Angelegenheiten darf diese nicht teilnehmen. Im Zweifel entscheidet die/der Versammlungsleiter/in.
(2) Die Vorstandsmitglieder, der/die Ethikbeauftragte, die Arbeitsgruppenleitungen, die Regionalgruppenleitungen und die Geschäftsführung sind in das Interessenregister von Transparency aufzunehmen.
§ 21 Übergangsbestimmungen
Die durch §17, Abs. 3 erforderlichen Wahlen sind verpflichtend erstmals im Jahr 2012 durchzuführen.
Diese Geschäftsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung in Frankfurt/Main am 11.07.2009 beschlossen.
1.3. Beitragsordnung
beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 17.09.2022
1. Grundsätze
Transparency International versteht sich als eine Koalition von Einzelpersonen und Organisationen, die sich der Prävention und Bekämpfung von Korruption in den nationalen und internationalen Wirtschaftsbeziehungen verschrieben haben. Alle Einnahmen des Vereins dienen ausschließlich dem gemeinnützigen Vereinszweck. Der Verein strebt keinen wirtschaftlichen Gewinn an. Um unsere Aufgaben wahrzunehmen und unsere Unabhängigkeit zu wahren, wird von allen Mitgliedern ein finanzieller Beitrag erhoben, der sich an der typischen Leistungsfähigkeit der Mitgliedergruppen orientiert.
Leistungsfähigere Mitglieder sind gebeten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten dem Verein darüber hinaus Spenden zukommen zu lassen. Weniger leistungsfähige Mitglieder können im Einzelfall einen Antrag auf Herabsetzung des Mitgliedsbeitrags stellen, über den der geschäftsführende Vorstand entscheidet. Entsprechende Nachweise werden unaufgefordert eingereicht. Die Mitglieder sollen möglichst am Lastschriftverfahren teilnehmen.
2. Mitgliedsbeitrag
Der Jahresbeitrag ab dem Kalenderjahr 2023 ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
Natürliche Personen | Beitrag | Juristische Personen |
Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger, Schüler, Studenten und andere mit sehr niedrigem | 36 € |
|
Normalfall natürliche Personen | 120 € |
|
| 750 € | Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 1.000.000 € auf Antrag und gegen Nachweis |
| 1.500 € | Normalfall juristische Personen (Unternehmen mit einem Jahresumsatz zwischen 1.000.001 € und 10.000.000 € |
| 3.750 € | Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 10.000.000 € |
7.500 € | Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 100.000.000 € | |
750 € | Kommunen mit weniger als 50.000 Einwohner*innen | |
1.000 € | Kommunen mit zwischen 50.000 – 100.000 Einwohner*innen | |
1.250 € | Kommunen mit zwischen 100.001 – 500.000 Einwohner*innen | |
1.500 € | Kommunen mit über 500.000 Einwohner*innen |
3. Fälligkeiten, Verzug
Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils am 01. Januar eines Jahres fällig, für Neumitglieder mit dem Tag ihrer Aufnahme. Juristische Personen erhalten eine Rechnung über den Jahresbeitrag.
Über mehr als vier Wochen säumige Mitglieder erhalten ein Mahnschreiben an ihre letzte bekannte Anschrift, mit dem jeweils eine Kostenpauschale von 5,-- € erhoben wird. Erfolgt auch auf ein zweites Mahnschreiben kein Zahlungseingang, prüft der Vorstand, ob die Voraussetzungen für einen Ausschluss aus dem Verein vorliegen und leitet gegebenenfalls die Schritte nach § 5 III der Satzung ein.
4. Befreiungen
Der Vorstand entscheidet gem. § 6 IV der Satzung in Ausnahmefällen über die Stundung oder den Erlass von Beitragszahlungspflichten. Dazu soll das betreffende Mitglied vor Fälligkeit des Beitrags einen Antrag mit kurzer Begründung einreichen. Im Fall von Stundung oder Erlass von Beitragspflichten sollen mit dem Mitglied andere Möglichkeiten, den Vereinszweck aktiv zu unterstützen, vereinbart werden.
Neumitglieder, die nach dem 31.08. eines Jahres aufgenommen werden, können für das verbleibende Kalenderjahr einen auf die Hälfte ermäßigten Beitrag zahlen.
1.4. Verhaltenskodex
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 29.10.2004 in Berlin, zuletzt geändert im Rahmen der Mitgliederversammlung am 06.09.2021
Präambel
Dieser Verhaltenskodex gründet sich auf die gemeinsamen Werte und Handlungsprinzipien der internationalen Bewegung von Transparency International (TI)[1] und verfolgt dieselben Ziele.
Auf dieser Grundlage (und auf der Grundlage der eigenen Satzung) geben sich die Mitglieder von Transparency International - Deutschland e.V. (nachfolgend Transparency Deutschland genannt) durch Beschluss der Mitgliederversammlung einen Verhaltenskodex. Der Kodex soll in Transparency Deutschland eine Kultur der Integrität nachhaltig verankern.
1. Geltungsbereich
1.1. Der Kodex gilt für alle Mitglieder.
1.2. Korporative Mitglieder sind durch ihre Selbstverpflichtung gebunden. Die korporativen Mitglieder sollen ihre Mitarbeiter durch unternehmenseigene Kodizes binden.
1.3. Die Vereinbarungen dieses Kodex binden die Mitglieder bei allen gesellschaftlichen, sozialen, beruflichen und privaten Aktivitäten, insbesondere wenn bei Missachtung das Ansehen von Transparency Deutschland Schaden nehmen könnte. Eine Ausnahme besteht, wenn Regelungen des Kodex sich ausdrücklich nur auf die Tätigkeit für Transparency Deutschland beschränken.
1.4. Der Vorstand verpflichtet auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Nichtmitglieder, die im Sinne der Aufgabenstellung von Transparency Deutschland in dessen Auftrag tätig werden, auf die Einhaltung des Kodex.
2. Grundlagen der internationalen Bewegung
2.1. Das Ziel
Eine Welt, in der Politik und Verwaltung, Wirtschaft, Justiz, Zivilgesellschaft und das tägliche Leben der Menschen frei sind von Korruption.
2.2. Die Werte
Transparenz, Verantwortlichkeit, Integrität, Solidarität, Zivilcourage, Gerechtigkeit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit.
2.3. Die Handlungsprinzipien
2.3.1. TI arbeitet mit Einzelpersonen und Gruppen, mit Unternehmen und Organisationen zusammen, die für eine Koalition zur Bekämpfung von Korruption zu gewinnen sind.
2.3.2. TI handelt unabhängig und überparteilich.
2.3.3. TI strebt nach bestem Wissen an, dass sein Urteilen und Handeln mit gesicherten Informationen und professionellen Analysen untermauert ist.
2.3.4. TI akzeptiert nur Spenden, die seine Unabhängigkeit, Sorgfalt und Objektivität nicht einschränken. Einzelne TI-Mitglieder nehmen Spenden nicht entgegen. Alle Spenden werden nur für die satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins verwendet.
2.3.5. TI verpflichtet sich zu umfassender Transparenz über Einnahmen und Ausgaben.
3. Leitlinien des Handelns von Transparency Deutschland
3.1. Transparency Deutschland sieht es als seinen Auftrag, korruptionsfördernde Strukturen und Rahmenbedingungen in allen Lebensbereichen zu identifizieren und so zu verändern, dass Korruption gesellschaftlich geächtet und nachhaltig eingedämmt wird.
3.2. Grundlage der Arbeit und der Wirkung von Transparency Deutschland ist das Engagement seiner Mitglieder. Es ist eine zentrale Aufgabe des Vorstands, dieses im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben voll zur Entfaltung zu bringen.
3.3. Der Vorstand und die Geschäftsstelle halten die Mitglieder zeitnah über alle wichtigen Aufgaben und Entscheidungen auf dem Laufenden und beteiligt sie dergestalt an der Willensbildung, dass sie ihre Aufgaben kompetent und motiviert wahrnehmen können.
3.4. Der Vorstand sorgt für finanzielle Transparenz des Vereins. Die Einzelheiten regelt die Satzung.
3.5. Die Mitglieder verpflichten sich:
3.5.1. Konflikte zwischen persönlichen Interessen und Interessen von Transparency Deutschland sowie zwischen Interessen von Transparency Deutschland und seinen Koalitionspartnern zu vermeiden beziehungsweise offen zu legen;
3.5.2. ihre interne Kommunikation fair und im gegenseitigen Respekt zu gestalten sowie Meinungsverschiedenheiten konstruktiv im Sinne der gemeinsamen Zielsetzung des Vereins auszutragen;
3.5.3. ihre Mitgliedschaft bei Transparency Deutschland weder zu nutzen, um eigene Interessen zu verfolgen, noch Inhalte zu verfolgen, die nicht mit den Interessen von Transparency Deutschland übereinstimmen;
3.5.4. das Ansehen von Transparency Deutschland nicht dadurch in Gefahr zu bringen, dass durch sie Transparency Deutschland mit Personen und Organisationen in Verbindung gebracht wird, deren Tätigkeit nicht mit den Werten von Transparency Deutschland im Einklang stehen;
3.5.5. mit ihrer politischen Meinung so umzugehen, dass Zweifel an der Unabhängigkeit und Überparteilichkeit von Transparency Deutschland nicht entstehen können;
3.5.6. keine direkten oder indirekten Zuwendungen zu akzeptieren, die mit der Absicht verbunden sein könnten, auf Urteil oder Handeln von Transparency Deutschland einzuwirken;
3.5.7. Geschenke und Bewirtungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten für Transparency Deutschland nicht zu fordern und sie nur dann zu akzeptieren, wenn sie nach Grund, Art und Umfang dem Anlass entsprechen und weder von den Beteiligten noch von Dritten missverstanden werden können;
3.5.8. Verschwiegenheit zu wahren über Vorgänge, die in Abwägung mit dem Bekenntnis zur Transparenz vertraulich bleiben müssen, weil andernfalls Bestimmungen des Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechte verletzt würden.
4. Umgang mit Fehlverhalten
4.1. Der Vorstand prüft ihm bekanntwerdendes Verhalten eines Mitglieds, das dem Kodex zuwiderläuft, und kann geeignete Lösungsmöglichkeiten einleiten.
4.2. TI verurteilt mit aller Konsequenz Korruption, wo immer sie mit ausreichender Sicherheit festgestellt ist, arbeitet jedoch nicht an der Aufdeckung von Einzelfällen. Sollte trotz aller Präventionsbemühungen ein TI-Mitglied von Bestechung und/oder Korruption betroffen sein, geht einer öffentlichen Stellungnahme von TI ein internes Klärungsverfahren voraus, das der Vorstand festlegt.
4.3. Der Vorstand ermutigt jedes Mitglied sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, den geschäftsführenden Vorstand über vermutete Verstöße gegen den Verhaltenskodex zu informieren oder den Ethikbeauftragten (s.u.) einzuschalten, wenn eine direkte Klärung mit den direkt Betroffenen nicht möglich war oder nicht zum Erfolg geführt hat.
4.4. Niemand darf, weil er Hinweise auf Verstöße gegeben hat, in seiner Arbeit für Transparency Deutschland eingeschränkt oder in seinem Ruf geschädigt werden.
5. Ethikbeauftragte(r)
Die Mitgliederversammlung wählt eine Ethikbeauftragte, einen Ethikbeauftragten, die/der - wie unter Punkt 4.3 beschrieben – tätig wird. Über Vorschläge des/der Ethikbeauftragten zum Umgang mit einem vorhandenen Problem entscheidet der gesamte Vorstand. Wenn dies zu einer Interessenkollision führen könnte oder wenn über andere interne Lösungen kein Einvernehmen erzielt wird, kann der/die Ethikbeauftragte das Ethics Committee des Internationalen Boards von Transparency International einschalten. Die weiteren Aufgaben der/des Ethikbeauftragten sind in der Geschäftsordnung geregelt.
2. Beschlüsse des Vorstands
2.1. Übergreifender Regelkreis
2.1.1. Richtlinie zum Umgang mit Interessenkonflikten
Zuletzt geändert durch den Vorstand am 27.06.2008 in Berlin
1. Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt, sofern nichts anderes bestimmt ist, für jede Person, die mit Transparency International Deutschland als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer/in, oder als bezahlter oder ehrenamtlicher Mitarbeiter/in verbunden ist. Das „Interesse jeder Person, die mit Transparency Deutschland verbunden ist“, schließt die Interessen aller Personen mit ein, zu denen diese Personen eine enge persönliche Beziehung haben, einschließlich ihrer Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister oder anderer enger Familienmitglieder.
2. Allgemeine Richtlinien
a. Jede Person, die mit Transparency Deutschland (entsprechend Paragraph 1) verbunden ist, muss jeden potenziellen, tatsächlichen oder scheinbaren Interessenkonflikt vermeiden oder aktiv regeln (u. a. durch Heraushalten aus jeglicher Entscheidungsfindung oder Wahlbeteiligung bei Angelegenheiten, die einen Interessenkonflikt darstellen können) und jeden potenziellen oder tatsächlichen Interessenkonflikt, der durch seine/ihre Verbindung zu Transparency Deutschland entsteht, offen legen.
b. Interessenkonflikte solcher Personen können von Zeit zu Zeit bei Handlungen und Entscheidungen entstehen, etwa wenn ihre Arbeit für die Transparency-Bewegung ihr eigenes finanzielles Interesse berührt oder ihr eigenes Interesse sie daran hindert, im besten Interesse der Transparency-Bewegung zu handeln.
c. Mitglieder des Vorstands, der Ethik-Beauftragte, die Themenführer, die Leiter der Regionalgruppen und der Geschäftsführer sollen alle finanziellen und nicht-finanziellen Interessen, die möglicherweise zu einem Interessenkonflikt führen oder als solcher wahrgenommen werden könnten, in einem Register, das der Öffentlichkeit zugänglich ist, offen legen. Wenn im Einzelfall aus Gründen ernster Bedenken (wie etwa persönlicher Gefährdung) eine volle Offenlegung nicht angezeigt ist, können Teile oder sogar die ganze Erklärung dem Ethik-Beauftragten von Transparency Deutschland vorgelegt werden, der sie unter Verschluss halten und angemessen und vertraulich damit umgehen soll.
d. TIs globale Bemühungen, die ethischen Standards von Regierungsvertretern, Geschäftsleuten und anderen Personen anzuheben, könnten durch jegliche Art ethischen Fehlverhaltens einer Person, die Transparency International oder Transparency Deutschland repräsentiert, kompromittiert werden. Es ist daher unbedingt notwendig, dass jeder, der mit Transparency Deutschland verbunden ist, ein hohes Maß an Sensibilität für potenzielle Interessenkonflikte besitzt.
3. Bezahlte Arbeits- und Dienstleistungsverträge
a. Angestellte Mitarbeiter von Transparency Deutschland dürfen bezahlte Tätigkeiten für Dritte ausüben:
(i) wenn die Tätigkeit einen Bezug zu Korruption hat: nur mit der ausdrücklichen Genehmigung des/der Vorgesetzten;
(ii) in allen anderen Fällen: nur wenn diese Tätigkeit dem/der Vorgesetzten vor Tätigkeitsaufnahme gemeldet wird.
b. Ein Großteil der Arbeit von Transparency Deutschland wird von Personen ausgeführt, die nicht bei Transparency Deutschland angestellt sind, aber im Namen von Transparency Deutschland auf einer ehrenamtlichen Basis tätig sind. Das schließt die Mitglieder des Vorstands und des Beirats von Transparency Deutschland und alle ehrenamtlichen Mitarbeiter ein. Viele dieser Personen haben andere geschäftliche oder berufliche Interessen und Verpflichtungen.
c. Mitglieder des Vorstands und Beirats von Transparency Deutschland, oder Unternehmen oder andere Organisationen, mit denen solche Mitglieder verbunden sind, dürfen keine bezahlte Tätigkeit für Transparency Deutschland ausführen.
d. Mitglieder des Vorstands und Beirats von Transparency Deutschland, oder Unternehmen oder andere Organisationen, mit denen solche Mitglieder verbunden sind, dürfen sich um bezahlte Arbeits- oder Dienstleistungsverträge mit einer anderen Nationalen Sektion oder mit dem Transparency Interantional - Secretariat bewerben, vorausgesetzt, dass ihnen keine Vorteile gegenüber anderen Bewerbern bei der Auswahl oder der Durchführung des Auftrags eingeräumt werden. Sie dürfen keine privilegierten Informationen nutzen und müssen jeden Anschein solcher Nutzung vermeiden. Bei der Ausübung nicht-Transparency-bezogener Tätigkeiten dürfen Mitglieder des Vorstands oder Beirats oder die mit ihnen verbundenen Unternehmen keine privilegierten Transparency-Informationen nutzen und müssen dafür sensibel sein, dass die Nutzung solcher privilegierten Informationen vermutet werden könnte.
e. Ehrenamtliche Mitarbeiter von Transparency Deutschland, oder Unternehmen oder andere Organisationen, mit denen solche Mitarbeiter verbunden sind, dürfen sich um bezahlte Arbeits- oder Dienstleistungsverträge mit Transparency oder einer der Nationalen Sektionen bewerben, vorausgesetzt, dass ihnen keine Vorteile gegenüber anderen Bewerbern bei der Auswahl oder der Durchführung des Auftrags eingeräumt werden. Sie dürfen keine privilegierten Informationen nutzen und müssen jeden Anschein solcher Nutzung vermeiden. Bei der
Ausübung nicht-Transparency-bezogener Tätigkeiten dürfen ehrenamtliche Mitarbeiter von Transparency Deutschland, oder ihre Unternehmen, keine privilegierten Transparency-Informationen nutzen und müssen dafür sensibel sein, dass die Nutzung solcher privilegierten Informationen vermutet werden könnte.
f. Bei der etwaigen Vergabe bezahlter Aufträge wird Transparency Deutschland transparent vorgehen.
4. Geschenke und Bewirtung
Keine Person, die mit Transparency Deutschland verbunden ist, darf Geschenke, Bewirtung, Darlehen oder irgendetwas anderes von Wert von einer Organisation oder einer Person annehmen, wenn vernünftigerweise angenommen oder vermutet werden kann, dass die Vergünstigung durch den Wunsch der Einflussnahme auf Transparency International oder Transparency Deutschland motiviert ist.
5. Wie mit einem möglichen Interessenkonflikt umgegangen werden soll
a. Potenzielle Interessenkonflikte sollen von der Person mit dem Konflikt oder durch andere Mitglieder der Transparency-Bewegung an den Vorstandsvorsitzenden von Transparency Deutschland gemeldet werden, sobald sie einen solchen möglichen Interessenkonflikt erkennen. Wenn Probleme vor dem Eingehen einer Verpflichtung oder vor der möglicherweise fragwürdigen Handlung identifiziert und gelöst werden, können Fehlverhalten vermieden und Alternativen erörtert werden.
b. Die Bewertung eines potentiellen Interessenkonflikts soll durch den Geschäftsführenden Vorstand von Transparency Deutschland oder in dessen Auftrag durch den Ethik-Beauftragten von Transparency Deutschland erfolgen. Die Bewertung kann das Nichtvorhandensein eines Interessenkonfliktes feststellen oder zu der Feststellung führen, dass die betroffene Person (i) die bewertete Tätigkeit nicht ausüben darf oder (ii) sich bei Entscheidungen von Transparency Deutschland mit Bezug auf den Gegenstand des Konflikts der Stimme enthalten muss.
c. Der Vorstandsvorsitzende von Transparency Deutschland wird dafür sorgen, dass alle Personen, die mit den Aktivitäten von Transparency Deutschland verbunden sind, diese Richtlinie kennen. Zu diesem Zweck wird die Richtlinie allen Mitgliedern von Transparency Deutschland zugänglich gemacht.
6. Offenlegung von Zahlungen an Mitglieder des Vorstands und angestellte Mitarbeiter
Wenn Transparency Deutschland Zahlungen (ausgenommen Erstattung bewilligter Auslagen) an ein Mitglied des Vorstands von Transparency Deutschland oder an einen angestellten Mitarbeiter einer Nationalen Sektion leistet, sind diese im jährlichen Finanzbericht offen zu legen.
7. TI Board Ethics Committee
Der Internationale Board of Directors von Transparency International hat ein Board Ethics Committee eingerichtet, das jeder Person, die mit der Transparency-Bewegung verbunden ist, bei ethischen Fragen mit Ratschlägen hilft. Der Aufgabenbereich des Board Ethics Committee und die Kontaktinformationen können über das Transparency Interantional - Sekretariat oder das Internet bezogen werden.
____________________________
Diese Richtlinie beruht auf einer Übersetzung der internationalen Conflict of Interest Policy von Transparency International, mit angemessen erscheinenden Anpassungen an die Bedürfnisse einer Nationalen Sektion.
Die Interessenregister der Vorstandsmitglieder und des Ethikbeauftragen finden Sie hier. Die Interessenregister für die Leitenden der Arbeitsgruppen, die Leitenden der Regionalgruppen und der Geschäftsführerin finden Sie hier.
2.1.2. Rechtsextreme Politiker/Parteien
Beschlossen durch den Vorstand am 13.03.2006 im Umlaufverfahren.
- Transparency International Deutschland achtet bei allen Aktionen und insbesondere Veröffentlichungen strikt darauf, extremen politischen Positionen kein Forum zu bieten. Besondere Vorsicht empfiehlt sich im Hinblick auf die auch auf internationaler Ebene zu beobachtende Tendenz rechtsextremer Parteien/Politiker, sich als integre "Saubermänner" darzustellen und den Kampf gegen Korruption für ihre Zwecke zu instrumentalisieren.
- Bei Wahlprüfsteinen, Wahlfragen und ähnlichen Aktionen wird die NPD bzw. werden ihre Kandidaten nicht mit einbezogen. Dies gilt auch für andere zu Extremismus neigende Parteien nach entsprechender Prüfung im Einzelfall.
- Von der Homepage von Transparency Deutschland werden keine Links zu verfassungswidrigen oder als verfassungsfeindlich eingestuften Parteien ermöglicht.
2.1.3. Umgang mit der Partei Alternative für Deutschland (AfD)
Beschluss des Vorstandes vom 3. März 2017
- Transparency Deutschland wird auf Einladung der AfD nicht aktiv.
- Bei Veranstaltungen, an denen die AfD ebenfalls teilnimmt, soll die Teilnahme von Transparency Deutschland nicht verweigert werden.
- Jedwede Kooperation oder Beteiligung von Transparency Deutschland und der AfD muss im Geschäftsführenden Vorstand beraten und beschlossen werden.
2.2. Regelkreis Finanzen
2.2.1. Beratungsleistungen
Beschlossen durch den Vorstand am 02.07.2007 in Frankfurt a.M.
Der Vorstand von Transparency Deutschland lehnt es ab, dass Transparency als kommerzieller Anbieter auf den Beratungsmarkt eintritt.
2.2.2. Regelung zum Umgang mit Zuwendungen (inkl. Sponsoring)
Beschlossen durch den Vorstand am 06.02.2009 in Berlin.
Oberstes Prinzip bei der Annahme von Zuwendungen durch Transparency Deutschland ist, dass die Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit von Transparency nicht gefährdet sein darf. Daher orientiert sich Transparency Deutschland bei Zuwendungen an den strengen Bestimmungen der Finanzverwaltung, die im Anwendungserlass zu §64, Abs. 1 der Abgabenordnung ausgeführt sind.
Transparency Deutschland akzeptiert nur Leistungen, die dem Sponsor oder Spender die Nutzung des Namens lediglich in der Weise gestattet, dass der Sponsor oder Spender selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an Transparency hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens ohne besondere Hervorhebung, aber nicht des Logos von Transparency erfolgen. Es werden auch Leistungen² akzeptiert, wenn Transparency z.B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen oder in anderer Weise auf die Unterstützung des Sponsors lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung erfolgen. Leistungen werden von Transparency grundsätzlich nicht angenommen, wenn Transparency dadurch verpflichtet ist, an Werbemaßnahmen mitzuwirken.
Beispiel 1 - zulässig: Unternehmen A stellt der Regionalgruppe B einen Raum zur Nutzung zur Verfügung. Durch den Aushang im Eingangsbereich des Unternehmens ist für die Mitarbeiter ersichtlich, dass Transparency ein Raum zur Verfügung gestellt wird. Auf der Website von Transparency ist ohne besondere Hervorhebung ersichtlich, dass sich die Regionalgruppe in einem Raum des Unternehmens A trifft.
Beispiel 2 - nicht zulässig: Unternehmen C druckt im Sustainability Report großflächig das Logo von Transparency ab, um auf die Spende an Transparency hinzuweisen.
Beispiel 3 – zulässig: Transparency schreibt auf Seite 2 einer eigenen Publikation, dass der Druck durch die Mittel der Organisation D ermöglicht wurden. Ein kleines Logo der Organisation D findet sich neben der Textzeile.
Beispiel 4 – nicht zulässig: Bei einer Veranstaltung von Transparency ist hinter dem Podium ein Plakat, auf dem dem Sponsor E gedankt wird und sich 150 kleine Logos des Sponsors E befinden.
Jede erhaltene Leistung mit einem Gegenwert von mehr als 1.000 Euro wird veröffentlicht, eine schriftliche Vereinbarung ist notwendig und über die Annahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Über die Annahme einer Leistung mit einem Gegenwert von mehr als 10.000 Euro entscheidet der Vorstand.
²Ggfs. noch mit der Geschäftsordnung abzustimmen.
Anhang: Anwendungserlass zur Abgabenordnung AEAO
Zu § 64 Abs. 1 AO
7. Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen (Sponsoring-Vertrag), in dem Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind.
8. Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen können bei einer steuerbegünstigten Körperschaft steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich, steuerfreie Einnahmen aus der Vermögensverwaltung oder Einnahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein. Die steuerliche Behandlung der Leistungen beim Empfänger hängt grundsätzlich nicht davon ab, wie die entsprechenden Aufwendungen beim leistenden Unternehmen behandelt werden. Für die Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze.
9. Danach liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft dem Sponsor nur die Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die Körperschaft hinweist. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt auch dann nicht vor, wenn der Empfänger der Leistungen z. B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen. Entsprechende Sponsoringeinnahmen sind nicht als Einnahmen aus der Vermögensverwaltung anzusehen. Eine Zuführung zur freien Rücklage nach § 58 Nr. 7 Buchstabe a ist daher lediglich i. H. v. 10 v. H. der Einnahmen, nicht aber i. H. v. einem Drittel des daraus erzielten Überschusses möglich.
10. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn die Körperschaft an den Werbemaßnahmen mitwirkt. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kann kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) sein. Soweit Sponsoringeinnahmen unmittelbar in einem aus anderen Gründen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, sind sie diesem zuzurechnen.
2.2.3. Vortragshonorare
Beschlossen durch den Vorstand am 02.04.2011 in Berlin.
Wenn ein Vortrag, bei dem die Referententätigkeit o. ä. über Transparency angefragt wurde und/oder die vortragende Person als Vertreter von Transparency auftritt, sollte eine vereinbarte Vergütung in vollem Umfang an den Transparency International Deutschland e.V. fließen.
2.2.4. Reisekostenrichtlinie
Beschlossen durch den Vorstand am 24.01.2005 in Berlin; zuletzt geändert am 11.06.2022 in Berlin.
Die Reisekostenrichtlinie regelt die Erstattung von Reisekostenauslagen von Transparency-Mitgliedern und von Nichtmitgliedern, die auf Einladung von Transparency Reisen unternehmen. Eine Reisekostenerstattung erfolgt, wenn die Übernahme der Reisekosten vor Durchführung der Reise mit der Geschäftsstelle abgesprochen wurde. Vorstandsmitglieder, die zu Vorstandssitzungen reisen, haben einen Anspruch auf Reisekostenübernahme auch ohne vorherige Absprache mit der Geschäftsstelle.
Grundsätzlich werden Reisekosten von Transparency nur unter Vorlage der Originalbelege erstattet.
- Reisekosten für Vorstandsmitglieder und eingeladene Themenführer/innen zu Vorstandssitzungen werden von Transparency übernommen. Dabei gelten die Regelungen, die unter Punkt 4 bis 12 ausgeführt werden.
- Vor sonstigen Reisen im Auftrag von Transparency sollten mit der Geschäftsstelle vor Antritt der Reise folgende Punkte geklärt werden:
- Anlass und Zweck der Reise
- Ziel der Reise
- Dauer der Reise
- Grundsätzlich werden die Reisekosten der jeweiligen Arbeits- und Regionalgruppenleitenden und jeweils zuständigen Vorstandsmitglieder erstattet.
- 50 % der Reisekosten, die Vereinsmitgliedern durch Reisen zu Arbeits- und Regionalgruppentreffen entstehen, werden erstattet, sofern die Kosten 20 Euro nicht unterschreiten. In besonderen Fällen werden die Reisekosten zu Arbeitsgruppentreffen zu 100 % erstattet.
- Grundsätzlich erstattet Transparency die jeweils kostengünstigste Reisevariante. So werden nur die Reisekosten in Höhe der 2. Klasse bzw. Economy Class erstattet. Sitzplatzreservierungen werden bei Bedarf erstattet, wobei der Bedarf sich insbesondere durch die Länge der Reise, das Alter des Reisenden und die Tätigkeit während der Reise definiert.
- Wenn eine Bahncard vorhanden ist, muss diese für Transparency eingesetzt werden. Das gleiche gilt für gesammelte Miles and More, die bei Flügen im Auftrag von Transparency gesammelt wurden.
- Flugreisen werden bei Fernzielen erstattet oder wenn das Ziel nicht auf anderem Wege in angemessener Zeit zu erreichen ist oder das Flugzeug die kostengünstigste Variante ist. Generell gilt es, innerdeutsche Flüge zu vermeiden, außer in Ausnahmesituationen, die vor der Reise gegenüber der Geschäftsführung begründet werden müssen.
- Bei Reisen mit dem PKW wird nach dem Vergleich mit den entsprechenden Bahnpreisen für dieselbe Strecke die kostengünstigste Variante erstattet. Dabei gilt eine Kilometerpauschale in der Höhe von 0,30 Euro.
- Taxikosten werden nur in Ausnahmefällen erstattet, etwa wenn es nicht zumutbar ist, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln anzureisen oder das Reiseziel mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht rechtzeitig oder in angemessener Zeit zu erreichen ist. Außerdem werden die Taxikosten erstattet, wenn es sich um eine kostengünstigere Variante handelt, weil z.B. eine Gruppe das Taxi nutzt.
- Parkgebühren werden grundsätzlich nur für An- und Abreisetag übernommen.
- Übernachtungskosten werden übernommen wenn diese nicht zu vermeiden sind und werden in der Regel bis zur Höhe der Übernachtungskosten in einem 3-Sterne Hotels ersetzt.
- Verpflegungskosten werden unter Angabe des Zwecks und der beteiligten Personen bis zur Höhe der steuerrechtlichen Pauschbeträge erstattet. Dabei dürfen die Kosten für alkoholische Getränke nicht 1/3 der Gesamtrechnung übersteigen. Trinkgeld wird von Transparency nicht erstattet.
- Die anfallenden Kosten für Visa und Impfungen bei Auslandsreisen werden von Transparency in voller Höhe erstattet.
³In Fällen, in denen die Anreise zu einem Arbeitsgruppentreffen mit sehr hohen Kosten verbunden ist und diese einem Mitglied aufgrund sehr geringer Einkünfte (siehe Regelung für Ermäßigung des Mitgliedsbeitrages in der Beitragsordnung) nicht zumutbar sind, werden die Reisekosten unter Berücksichtigung der Punkte 5 bis 13 nach Antragstellung unter Darlegung der Gründe erstattet.
2.2.5. Budget der Arbeits- und Regionalgruppen
Beschlossen durch den Vorstand am 27.06.2008 in Berlin und am 20.01.2010 in Berlin verlängert.
Im Jahr 2009 wurden für ein Jahr zur Erprobung Budgets für Arbeits- und Regionalgruppen mit dem Ziel eingeführt, den Gruppen mehr Eigenständigkeit in ihrer Arbeit zu ermöglichen. Eine Absprache von Reise- und Verpflegungskosten mit der Geschäftsstelle fällt bis zur Erreichung des Maximalbudgets weg. Nach Erreichen des Maximalbudgets gilt wieder, dass eine vorherige Absprache mit der Geschäftsstelle nötig ist. Alle Ausgaben, auch im Rahmen des Budgets, müssen den Anforderungen der Reisekostenrichtlinie entsprechen. Jede Gruppe erhält ein Budget von 300 Euro, die sparsam und wirtschaftlich zu verwenden sind. Mit dem Budget können ausschließlich Reisekosten von Referent/innen und Verpflegungskosten gedeckt werden. Reisekosten von Themenführer/innen und Vorstandsmitgliedern werden nicht über das Budget abgerechnet. Für das Budgetmanagement ist die/der Themenführer/in bzw. die/der Regionalgruppenleiter/in verantwortlich.
Die Regelung wird über die Erprobungsphase hinaus weitergeführt.
2.3. Regelkreis korporative Mitglieder
2.3.1. Beschluss zum Aufnahmeverfahren von korporativen Mitgliedern
Beschlossen durch den Vorstand am 27.10.2010 in Düsseldorf.
Bei Interesse von Unternehmen, Kommunen oder Vereinen an einer korporativen Mitgliedschaft im Verein hat vor einem offiziellen Gespräch von Vereinsvertretern der Vorstand über diese Gesprächsaufnahme zu entscheiden. Nach einem Aufnahmegespräch entscheidet der Vorstand nach Satzung über den Aufnahmeantrag.
2.3.2. Regeln für korporative Mitgliedschaften
0. Vorbemerkung
Korporative TI - Mitgliedschaften wirken nicht nur zwischen den Partnern. Beide Partner müssen auch den Verpflichtungen und Erwartungen gerecht werden, die sich aus der Öffentlichkeit dieser Mitgliedschaft im Verhältnis zu Geschäftspartnern, Mitbewerbern, Mitarbeitern bzw. Mitgliedern und Öffentlichkeit ergeben. Gemeinsames Interesse ist das glaubwürdige Bemühen, Korruption im Unternehmen zu vermeiden. Die Grundregeln sind in einer Verpflichtungserklärung formuliert. Da ein förmliches Monitoring nicht vorgesehen ist, werden sich beide Partner bemühen, durch offene Kommunikation eine stabile Vertrauensbasis zu schaffen.
1. Voraussetzungen
1.1 Vor der Entscheidung über eine korporative Mitgliedschaft erhält TI/D Gelegenheit, in einem Gespräch mit der Geschäftsleitung des Antragstellers das Präventionskonzept des Unternehmens kennen zu lernen, die Verpflichtungserklärung zu erläutern und beides miteinander abzugleichen;
1.2 für notwendige Ergänzungen am Konzept, seiner Realisierung oder Implementierung werden inhaltliche und zeitliche Vereinbarungen getroffen.
1.3 Zu Beginn der Mitgliedschaft benennt das Unternehmen eine Kontaktstelle, die für die laufende Kommunikation mit TI/D bevollmächtigt und verantwortlich ist. TI/D behält sich vor, in Situationen von grundsätzlicher Bedeutung mit der Geschäftsleitung des Mitglieds in Verbindung zu treten.
1.4 Nach Beginn der Mitgliedschaft informiert das Mitglied TI/D über wesentliche Aktivitäten oder Vorgänge, die für die Verpflichtungserklärung von Bedeutung sind.
2. Korruptionsvorwürfe
2.1 Werden Korruptionsvorwürfe gegen Repräsentanten, Mitarbeiter oder Beauftragte des Mitglieds öffentlich bekannt, wird die Kontaktstelle TI/D über den Vorgang informieren, soweit die gebotene Rücksichtnahme auf ein eröffnetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren dies zulässt. Ziel der Information ist es, dem Vorstand von TI/D eine Entscheidung über Fortsetzung, Ruhen oder Beendigung der Mitgliedschaft zu ermöglichen.
2.2 Vor einer Entscheidung über Ruhen oder Beendigung der Mitgliedschaft wird TI/D das Gespräch mit der Geschäftsleitung des Mitglieds suchen.
3. Ruhende Mitgliedschaft
3.1 Der Vorstand von TI/D wird das Ruhen der Mitgliedschaft beschließen, wenn die ihm vorliegenden Informationen die abschließende Entscheidung über eine mögliche Verletzung der Vereinsinteressen noch nicht zulässt (§ 6.Abs.1 der Satzung).
3.2 Während die Mitgliedschaft ruht, werden keine Beiträge erhoben, soweit sie nicht schon fällig waren.
3.3 Die Teilnahme am Forum der Korporativen Mitglieder ist in dieser Zeit nicht möglich.
3.4 Während die Mitgliedschaft ruht, wird das Mitglied mindestens alle sechs Monate TI/D über den Stand des Ermittlungsverfahrens und über andere für die Mitgliedschaft wesentliche Vorgänge und Konsequenzen informieren.
3.5 Das Ruhen der Mitgliedschaft ist auf einen Zeitraum von maximal 24 Monaten begrenzt.
4. Beendigung der Mitgliedschaft
4.1 Grundlage der Entscheidung über Fortsetzung oder Beendigung der Mitgliedschaft ist eine Gesamtbewertung aller Informationen, die TI/D über das im Mitgliedsunternehmen praktizierte Präventionssystem, über Ablauf und Behandlung der Korruptionsvorgänge und über mögliche Konsequenzen in der Zukunft zur Verfügung stehen.
4.2 Die Mitgliedschaft wird gem. § 5 Abs.4 der Satzung beendet, wenn der Vorstand von TI/D aufgrund dieser Informationen feststellt, dass Repräsentanten des Mitglieds unter Berücksichtigung von Satzung und Verpflichtungserklärung vorsätzlich oder grob fahrlässig die Interessen des Vereins verletzt oder sich so verhalten haben, dass der Ruf des Vereins gravierend geschädigt werden kann.
5. Veröffentlichungen
5.1 Das Ruhen der Mitgliedschaft wird auf der Website und im Extranet von TI/D wie folgt bekannt gegeben:
Die Mitgliedschaft ruht gemäß § 6 der Satzung.
5.2 Die Beendigung der Mitgliedschaft wird ebenfalls auf der Website und im Extranet von TI/D bekannt gegeben, sofern der Vorstand nicht im Einzelfall eine weitergehende Information der Öffentlichkeit beschließt.
2.3.3. Selbstverpflichtung für korporative Mitglieder (Unternehmen)
Beschlossen durch den Vorstand am 22.01.2000 in Fulda und zuletzt am 07.03.2009 in Eisenach geändert.
Wir werden korporatives Mitglied von Transparency International - Deutschland e.V., weil wir Korruption in jeder Form ablehnen.
Wir sind entschlossen, in unserem geschäftlichen Handeln hohe ethische Standards zu erreichen. Wir dulden keine korruptiven Praktiken durch Mitarbeiter, Führungskräfte und bestellte oder im Auftrag tätige Repräsentanten, auch nicht seitens unserer Geschäftspartner.
Unser Unternehmen hat dafür verbindliche Verhaltensregeln (Code of Conduct) und weitere Richtlinien erlassen und verlangt die strikte Einhaltung dieser internen Regeln sowie jederzeit gesetzestreues Verhalten von allen bei uns und für uns Beschäftigten.
Um die Einhaltung dieser Regeln (Compliance) zu gewährleisten, hat unser Unternehmen ein Umsetzungsprogramm zur aktiven Korruptionsprävention mit folgenden Bausteinen implementiert:
- Klares und sichtbares Bekenntnis der Unternehmensleitung und aller Aufsichtsgremien zur Anti-Korruptionspolitik des Unternehmens sowie Vorbildverhalten der Führungskräfte im Umgang mit Interessenskonflikten und Dilemmasituationen.
- Minimierung des Korruptionsrisikos in allen Geschäftseinheiten durch präventive Organisationsmaßnahmen bei Zuständigkeiten, Befugnissen, Berichtspflichten und Auswahl von Mitarbeitern, Führungskräften und Geschäftspartnern.
- Systematische und alle Geschäftseinheiten umfassende Kontrollen insbesondere von korruptionsgefährdeten Geschäftsprozessen.
- Umfassende Aufklärung und Schulung der Mitarbeiter, Führungskräfte und Geschäftspartner (Awareness) sowie gezielte Unterstützung der Aufdeckung und Vermeidung von Verstößen durch Hinweisgebersysteme.
- Konsequentes Einschreiten in Verdachtsfällen und Sanktionierung von Verstößen durch rechtliche und disziplinarische Maßnahmen.
Wir setzen uns in unseren Interessenverbänden dafür ein, dass branchenspezifische Problembereiche erkannt und angemessene Maßnahmen ergriffen werden.
Wird ein Korruptionsverdacht im Unternehmen öffentlich bekannt, werden wir Transparency International Deutschland laufend über den Vorgang unterrichten, soweit die Rücksichtnahme auf ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren dies zulässt.
Wir sind einverstanden, die Einhaltung, Anpassung und Umsetzung dieser Verpflichtungserklärung im Turnus von drei Jahren zu bestätigen und dafür notwendige Fragen von Transparency International Deutschland zu beantworten.
______________ _________________________
Ort, Datum Name des Unternehmens
__________________________________________________________________________
Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift durch Vorstandsmitglied/Geschäftsführer
2.3.4. Selbstverpflichtung für korporative kommunale Mitglieder
Selbstverpflichtung für Unternehmen zunächst für Kommunen in angepasster Form übernommen und zuletzt am 07.03.2009 in Eisenach geändert.
Wir werden korporatives Mitglied von Transparency International Deutschland e.V., weil wir Korruption in jeder Form ablehnen.
Wir sind entschlossen, bei der Wahrnehmung der uns übertragenen Aufgaben hohe ethische Standards zu erreichen. Wir dulden keine korruptiven Praktiken durch Mitarbeiter und Führungskräfte und bestellte oder in unserem Auftrag tätige Gutachter und Unternehmen.
Unsere Kommune hat dafür verbindliche Verhaltensregeln und weitere Richtlinien erlassen und verlangt die strikte Einhaltung dieser internen Regeln sowie jederzeit gesetzestreues Verhalten von allen bei uns und für uns Beschäftigten.
Um die Einhaltung dieser Regeln zu gewährleisten, hat unsere Kommune ein Umsetzungsprogramm zur aktiven Korruptionsprävention mit folgenden Bausteinen implementiert:
- Klares und sichtbares Bekenntnis von Rat/Kreistag und Verwaltungsleitung zur Anti-Korruptionspolitik der Kommune sowie Vorbildverhalten der Führungskräfte im Umgang mit Interessenkonflikten und Dilemmasituationen.
- Minimierung des Korruptionsrisikos in allen Fachbereichen durch präventive Organisationsmaßnahmen bei Zuständigkeiten, Befugnissen, Berichtspflichten und Auswahl von Mitarbeitern, Führungskräften und beauftragten Gutachtern und Unternehmen.
- Systematische und alle Fachbereiche umfassende Kontrollen insbesondere von korruptionsgefährdeten Verwaltungs- und Geschäftsprozessen.
- Umfassende Aufklärung und Schulung der Mitarbeiter und Führungskräfte sowie Verpflichtung der in unserem Auftrag tätigen Gutachter und Unternehmen. Gezielte Unterstützung der Aufdeckung und Vermeidung von Verstößen durch Hinweisgebersysteme.
- Konsequentes Einschreiten in Verdachtsfällen und Sanktionierung von Verstößen durch rechtliche und disziplinarische Maßnahmen.
Die Kommune setzt sich in ihren Spitzen- und Interessenverbänden dafür ein, dass eindeutige Stellungnahmen und Empfehlungen zur Korruptionsbekämpfung und -prävention im kommunalen Bereich abgegeben werden.
Die Kommune informiert Transparency Deutschland über wesentliche Korruptionsvorgänge bei der Wahrnehmung ihrer kommunalen Aufgaben (gerichtliche Verurteilung, staatsanwaltschaftliche Ermittlung, Vergabeausschluss, Medienberichte).
Die Kommune ist einverstanden, die Einhaltung, Anpassung und Umsetzung dieser Verpflichtungserklärung im Turnus von drei Jahren zu bestätigen und dafür notwendige Fragen von Transparency Deutschland zu beantworten.
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Ort, Datum Name der Kommune
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Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift durch Verwaltungsleitung/Bürgermeister
2.4. Regelkreis Beirat
2.4.1. Leitlinien für den Beirat
Beschlossen durch den Vorstand am 23.01.2006 (Vorschlag des Beirats vom 11.11.2005); zuletzt geändert am 30.09.2009 (Vorschlag des Beirats vom 02.11.2009)
Präambel
Der Vorstand von Transparency International Deutschland e.V. hat gemäß §17 der Satzung von TI-D einen Beirat eingerichtet, der die Tätigkeit und Ziele von TI-D nach innen und in der Öffentlichkeit unterstützen soll. Dabei arbeitet der Beirat vertrauensvoll mit den Organen von Transparency Deutschland zusammen.
§1 Aufgaben
Der Beirat berät den Vorstand aus eigener Initiative oder auf dessen Ersuchen.
Der Beirat kann – in Abstimmung mit dem Geschäftsführenden Vorstand von Transparency Deutschland (GeVo) – die Arbeit von Transparency Deutschland mit eigenen Aktivitäten unterstützen. In der Öffentlichkeit spricht für den Beirat dessen Vorsitzende(r). Die übrigen Mitglieder können auf ihre Mitgliedschaft verweisen, sprechen jedoch in eigenem Namen. Öffentliche Auftritte im Namen von Transparency Deutschland müssen zuvor mit dem GeVo abgestimmt werden.
§2 Mitgliedschaft
Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand für drei Jahre berufen. Sie sind an den Verhaltenskodex von Transparency Deutschland gebunden (Anlage 1). Andere Formen der Selbstbindung sind im Einzelfall mit dem Vorsitzenden abzusprechen. Die Mitglieder des Beirates arbeiten ehrenamtlich. Auf Wunsch werden Sach- und Reisekosten erstattet. Die Mitgliedschaft im Beirat endet nach drei Jahren. Sie kann maximal um weitere drei Jahre verlängert werden. Der Vorstand beruft neue Mitglieder, wenn ausscheidende Beiratesmitglieder ersetzt oder wenn der Beirat erweitert werden soll. Der Beirat wird über die Verlängerung und Neuberufung von Mitgliedern informiert.
§3 Vorsitz
Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n). Dessen/ Deren Amtszeit beträgt drei Jahre. Er/ Sie kann für eine zweite Amtszeit wiedergewählt werden.
§4 Sitzungen
Der Beirat wird mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Vorsitzenden des Beirates und von Transparency Deutschland laden den Beirat unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Der Beirat kann auch einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder der Vorstand von Transparency Deutschland dies für notwendig halten. Über die Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und den Mitgliedern des Beirates zu übersenden.
§5 Beschlussfassung
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für Beschlüsse, die in Beiratssitzungen gefasst werden sollen, können verhinderte Beiratsmitglieder ihre Stimme schriftlich übermitteln. Außerhalb von Sitzungen sind schriftliche Abstimmungen zulässig. Wenn nicht anders gewünscht, gilt der mail- bzw. Brief-Wechsel als Ergebnisprotokoll. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist bzw. ihre Stimme schriftlich übermittelt hat.
§6 Koordination
Der Beirat wird in seiner Arbeit von einer/einem vom Vorstand zu benennende(n) Koordinator(in) unterstützt, insbesondere bei der Vorbereitung der Beiratssitzungen, der Information über die Aktivitäten von Transparency Deutschland und der Vermittlung der Zusammenarbeit zwischen Beiratsmitgliedern und anderen Organisationseinheiten von Transparency Deutschland.
§7 Inkrafttreten der Leitlinien
Die Leitlinien treten in Kraft, sobald sie vom Vorstand beschlossen und vom Beirat bestätigt wurde.
2.4.2. Verfahren zur Berufung von Beiratsmitgliedern
Beschlossen durch den Vorstand am 11.01.2011 in Berlin
Neue Beiratsmitglieder werden nach dem rollierenden System jeweils zum 1. Januar eines Jahres berufen.
2.5. Regelkreis Geschäftstelle
2.5.1. Richtlinien für die Geschäftsstelle von Transparency International Deutschland e.V.
Beschlossen durch den Vorstand am 15.06.2012 in Frankfurt a.M.
Diese Richtlinien gelten für alle Beschäftigten von Transparency International Deutschland e.V. einschließlich Praktikantinnen und Praktikanten sowie befristete Beschäftigte und über Projektmittel bezahlte Angestellte.
1. Geschenke und sonstige Zuwendungen
Geschenke und sonstige Zuwendungen dürfen nur im vorgegebenen Rahmen in transparenter Weise angenommen oder gewährt werden.
Im Einzelnen gilt:
a) Den Beschäftigten ist es untersagt, Geschenke oder sonstige persönliche Zuwendungen von Dritten sowie Mitgliedern von Transparency Deutschland zu fordern oder anzunehmen, wenn der Wert der Zuwendung € 35,00 übersteigt. Jeder Versuch einer solchen Zuwendung ist dem/der Geschäftsführer/in bzw. von diesem dem/der Vorsitzenden anzuzeigen.
b) Alle Geschenke, die Beschäftigte von Transparency Deutschland im Rahmen ihrer Tätigkeit erhalten, sind in der Geschäftsstelle abzuliefern und werden in eine Geschenkeliste eingetragen. Sie werden unter den Beschäftigten, den Mitgliedern des Führungskreises und weiteren Mitgliedern verlost oder auf andere Weise dem Verein oder anderen gemeinnützigen Organisationen zugeführt. Dies gilt nicht bei verderblichen Waren - diese sollen in der Geschäftsstelle gemeinsam verzehrt oder sonst adäquat behandelt werden.
c) Als Zuwendung gilt auch die Gewährung von Rabatten oder anderen Vergünstigungen, soweit diese ersichtlich im Hinblick auf die oder im Zusammenhang mit der Beschäftigung bei Transparency Deutschland gewährt werden.
d) Wenn Beschäftigte von Lieferanten, Dienstleistern, sonstigen Geschäftspartnern oder Mitgliedern von Transparency Deutschland Waren oder Dienstleistungen für private Zwecke beziehen, so ist der marktübliche Preis zu bezahlen und dies entsprechend zu dokumentieren.
e) In Zweifelsfragen entscheidet der/die Geschäftsführer/in; soweit die Entscheidung den/die Geschäftsführer/in betrifft, entscheidet der/die Vorsitzende.
2. Einladungen
Einladungen dürfen nur im vorgegebenen Rahmen in transparenter Weise angenommen oder gewährt werden.
Im Einzelnen gilt:
a) Die Beschäftigten dürfen Einladungen von Dritten oder von Mitgliedern zum Essen oder zu Veranstaltungen nur annehmen, wenn dies einem berechtigten dienstlichen Zweck dient und die Einladung freiwillig erfolgt.
b) Einladungen jeglicher Art müssen angemessen sein und im Rahmen der üblichen Zusammenarbeit stattfinden (z.B. Essen und Getränke während einer Sitzung oder eines Seminars, ein Empfang im Anschluss an eine Veranstaltung). Entscheidend ist stets, dass die Einladung einem dienstlichen Zweck dient und der Eindruck einer unzulässigen Beeinflussung ausgeschlossen ist.
c) Der/die Geschäftsführer/in bzw. der/die Vorsitzende ist über die Häufigkeit und den Anlass von Bewirtungen und sonstigen Einladungen zu informieren. Über den Besuch von wiederkehrenden Veranstaltungen, die Teilnahme an üblichen Besprechungen und vergleichbaren dienstlichen Terminen mit jeweils entsprechender Bewirtung kann nach Absprache pauschal informiert werden.
d) Soweit es erkennbar um höherwertige Bewirtungen oder Einladungen geht, muss zuvor eine Genehmigung des/der Vorsitzenden eingeholt werden.
e) Generell sind häufige Einladungen durch denselben Lieferanten, Dienstleister oder sonstigen Geschäftspartner bzw. ein Mitglied kritisch zu sehen und nur im Ausnahmefall sowie nach entsprechender Abklärung mit dem/der Vorsitzenden zulässig.
f) Einladungen zu kulturellen, sportlichen oder vergleichbaren Veranstaltungen sind von dem/der Vorsitzenden zu genehmigen. Die Teilnahme ist nur zulässig, wenn sie einem dienstlichen Zweck dient und der Einladende bei dem Termin vertreten ist. Die Einladung und die Genehmigung sind zu dokumentieren.
3. Private Nutzung von Einrichtungen
Die private Nutzung von Einrichtungen der Geschäftsstelle ist nur im vorgegebenen Umfang zulässig.
Im Einzelnen gilt:
a) Die Nutzung des Telefons, des Internets, des Druckers und des Kopierers zu privaten Zwecken ist in Maßen zulässig. Dienstliche Belange gehen jederzeit der privaten Nutzung vor.
b) Die Nutzung der Telefonflatrate der Geschäftsstelle ist kostenlos. Für Anrufe, bei denen Kosten entstehen, ist ein privates Telefon zu nutzen.
c) Mineralwasser, Kaffee und Tee stehen den Beschäftigten in der Geschäftsstelle unbegrenzt unentgeltlich zur Verfügung.
4. Hinweise auf Missstände
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Praktikantinnen und Praktikanten können sich bei Missständen an den Ethikbeauftragten wenden, wenn die Missstände intern nicht abgestellt werden oder wenn sie Führungspersonen betreffen.
2.6. Regelkreis Publikationen
2.6.1. Creative Commons
Beschlossen durch den Vorstand am 21.01.2012 in Berlin.
Der Vorstand beschließt einstimmig, dass der Verein grundsätzlich unter der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-ND 3.0 (Namensnennung-NichtKommerziell-KeineBearbeitung) veröffentlicht. Die Urheber/innen sind darüber in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen, bevor sie Nutzungsrechte auf den Verein übertragen. Werke von Urheber/innen, die einer Übertragung der Nutzungsrechte unter den Bedingung einer Veröffentlichung der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-ND 3.0 durch den Verein nicht zustimmen, werden dennoch veröffentlicht und entsprechend gekennzeichnet.