Über uns

Grundsatzdokumente

1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung

in der von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 16.09.2023 beschlossenen Fassung.

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Transparency International – Deutschland e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das dortige Vereinsregister unter Nr. 16181 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung der Kriminalprävention im Kampf gegen Korruption.

a) Der Verein bekämpft die Korruption auf nationaler und internationaler Ebene. Seine Arbeit zielt auf Transparenz und Integrität in allen öffentlichen Angelegenheiten sowie in Wirtschaft und Gesellschaft.

b) Auf nationaler Ebene bekämpft der Verein Korruption in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft sowie in den Beziehungen untereinander und zu Einzelpersonen.

c) Auf internationaler Ebene fördert der Verein alle Bestrebungen, Korruption in den internationalen Geschäftsbeziehungen sowie als Entwicklungshindernis zu bekämpfen und Rahmenbedingungen zu schaffen, damit bilaterale und multilaterale Vorhaben der Entwicklungszusammenarbeit sowie internationaler Handel und Investitionen in Entwicklungsländern korruptionsfrei und effektiv durchgeführt werden.

(2) Zur Verwirklichung dieser Zwecke wird der Verein insbesondere

a) darauf hinwirken, dass die rechtlichen, institutionellen und gesellschaftlichen Voraussetzungen zur Eindämmung von Korruption geschaffen werden;

b) darauf drängen, dass den für die Korruptionsbekämpfung zuständigen öffentlichen Stellen die für ihre Arbeit erforderlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden;

c) anmahnen, dass für Beteiligte an nationalen und internationalen Geschäftstransaktionen die Anwendung von Verhaltensstandards zur Korruptionsbekämpfung verpflichtend wird;

d) die Öffentlichkeit über Erscheinungsformen und Probleme der Korruption informieren;

e) Forschungsprojekte und Konferenzen durchführen, um Erscheinungsformen der Korruption zu untersuchen und Konzepte für ihre Bekämpfung zu entwickeln;

f) Ergebnisse seiner Arbeit veröffentlichen und die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen unterstützen;

g) mit anderen Organisationen zusammenarbeiten und gemeinsame Aktivitäten zur Eindämmung der Korruption organisieren;

h) die Dachorganisation „Transparency International“ unterstützen und mit anderen National Chapters und Organisationen ähnlichen Charakters zusammenarbeiten.

§ 3  Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an die Dachorganisation „Transparency International“, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 4  Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können geschäftsfähige natürliche Personen (persönliche Mitglieder) und juristische Personen (korporative Mitglieder) werden. Sie müssen die Satzung des Vereins anerkennen und sich zu einer aktiven Förderung und Verwirklichung seiner Ziele verpflichten.

(2) Voraussetzung für die Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand. Korporative Mitglieder müssen zudem eine vom Verein vorgegebene Selbstverpflichtung, basierend auf Aufnahmegesprächen, abgeben.

(3) Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

§ 5    Förderer

Förderer können Personen werden, die den Vereinszweck anerkennen und dessen Ziele durch regelmäßige finanzielle Zuwendungen fördern. Sie werden über die Aktivitäten des Vereins informiert.

§ 6    Beendigung der Mitgliedschaft und Vereinsstrafen

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er muss spätestens drei Monate zum Ende des Geschäftsjahrs erklärt werden und berührt nicht die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von zwei Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst vorgenommen werden, wenn innerhalb von vier Wochen nach der zweiten Mahnung keine Zahlung erfolgt ist und für diesen Fall eine Streichung angedroht war. Der Beschluss über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(4) Verletzt ein persönliches Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig die Interessen des Vereins oder ist sein Verhalten geeignet, den Ruf des Vereins gravierend zu schädigen, kann es nach Empfehlung der Integritätskommission durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. In einem weniger schwerwiegenden Fall oder bei einem Verstoß gegen den Verhaltenskodex kann der Vorstand nach Empfehlung der Integritätskommission folgende Vereinsstrafen aussprechen:

a) interne Verwarnung;

b) Rüge mit vereinsinterner Öffentlichkeit;

c) Suspendierung von Ämtern bis zu drei Monaten;

d) befristetes Verbot einer Amtsausübung.

(5) Verstößt ein korporatives Mitglied gegen wesentliche Teile seiner Selbstverpflichtung iSd. § 4 Abs. 2 oder ist sein unternehmerisches oder politisches oder administratives Handeln sonst geeignet, den Ruf des Vereins gravierend zu schädigen, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.

(6) Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zu übermitteln. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(7) Gegen den Beschluss nach Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 b) bis d) oder den Beschluss nach Abs. 5 kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat bei fristgemäßem Eingang der Berufung diese der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beratung vorzulegen, die abschließend über die Vereinsstrafe oder den Ausschluss entscheidet.

§ 7  Ruhende Mitgliedschaft

(1) Wenn Anhaltspunkte bestehen, dass ein Mitglied durch sein Handeln die Interessen des Vereins verletzt haben und ein Ausschlussgrund gegeben sein könnte, die Klärung der Sachverhalte jedoch längere Zeit in Anspruch nimmt, kann der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Mitglieds und bei persönlichen Mitgliedern auch der Integritätskommission das Ruhen der Mitgliedschaft beschließen

(2) Der Beschluss über das Ruhen der Mitgliedschaft kann auch auf Antrag des Mitglieds erfolgen.

(3) Während des Ruhens der Mitgliedschaft kann das Mitglied – bis auf die Pflicht zur Beitragszahlung – keine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft wahrnehmen.

(4) Die Beschlüsse über das Ruhen der Mitgliedschaft und deren Aufhebung können durch den Vorstand öffentlich bekannt gegeben werden.

§ 8  Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder des Vereins sind zur Zahlung von jährlichen Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.

(2) Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 9  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 10  Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(2) Korporative Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen Organe oder durch eine von diesen bevollmächtigte Person aus. Die Bevollmächtigung ist dem Verein anzuzeigen.

(3) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des Haushaltsplanes, Entgegennahme und Beratung des Jahresabschlusses sowie des Jahresberichts des Vorstandes einschließlich der Berichte der Arbeits- und Regionalgruppen;

b) Beschlussfassung über die Beitragsordnung, Geschäfts- und Wahlordnung;

c) Beschlussfassung über Anträge, einschließlich Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins;

d) Entlastung des Vorstandes, Wahl und Abberufung des Vorstands oder eines seiner Mitglieder;

e) Wahl und Abberufung der Integritätskommission oder eines ihrer Mitglieder.

§ 11  Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich stattzufinden. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung (physisch, hybrid oder virtuell) und gibt sie mit der Einladung bekannt. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist nicht zulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich – wobei auch die telekommunikative Übermittlung gewählt werden kann – unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied des Vereins hinterlegte E-Mail-Adresse oder bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist.

(3) Ein Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen oder Anträge stellen. Diese sind unverzüglich auf der vereinsinternen Website zu veröffentlichen. Sie sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 12  Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sie ist innerhalb von zwei Monaten einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen des § 11 entsprechend. Die Tagesordnung ist auf die Gründe, die zur außerordentlichen Mitgliederversammlung geführt haben, beschränkt. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind ausgeschlossen.

§ 13  Abstimmungen und Wahlen

(1) Die Mitgliederversammlung bestätigt zu Beginn in offener Abstimmung den Vorschlag des Vorstands für die Versammlungsleitung und die Protokollführung.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(4) Ein Antrag auf geheime Abstimmung bedarf der Zustimmung von einem Zehntel der abgegebenen Stimmen.

(5) Ein Antrag auf Zulassung eines Dringlichkeitsantrags oder Ergänzung der Tagesordnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Betreffen diese Anträge die Änderung der Satzung, des Vereinszwecks, die Auflösung des Vereins oder die Beitragsordnung, sind sie unzulässig.

(6) Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Nicht erschienene Mitglieder haben die Möglichkeit, ihre Stimme innerhalb von sechs Wochen abzugeben. Beteiligen sich weniger als drei Viertel der Mitglieder an der Abstimmung, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der mit den Stimmen von drei Vierteln der erschienen und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder die Zweckänderung wirksam beschlossen werden kann.

(7) Wahlen sind geheim vorzunehmen. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen, kann die Wahl durch offene Abstimmung erfolgen, soweit nicht ein Mitglied geheime Wahl verlangt.

(8) Für ein Amt ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl von weniger Personen erreicht als Ämter zu vergeben sind, findet mit der oder den Personen, die im ersten Wahlgang dieses Quorum nicht erreicht haben, nach einer Pause ein zweiter Wahlgang statt. In ihm genügt eine einfache Mehrheit in der Reihenfolge der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(9) Für den ersten Wahlgang zum Vorstand gilt folgendes: Die Vorgeschlagenen werden in einer Liste aufgeführt. Dabei können auf einem Stimmzettel so viele Vorgeschlagene angekreuzt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Eine Kumulierung der Stimmen ist unzulässig. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn er mindestens die Hälfte der Anzahl der zu vergebenden Stimmen enthält.

(10) Beschlussfassung und Wahlen sind zu protokollieren.

(11) Näheres regelt die Geschäfts- und Wahlordnung.

§ 14  Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus elf Personen. Die Mitglieder des Vorstands wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und zwei stellvertretende Vorsitzende als geschäftsführenden Vorstand. Dieser ist der Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Er vertritt den Verein nach außen.

(2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln vertreten.

§ 15  Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Strategieentwicklung sowie Konzipierung und Leitung der inhaltlichen Arbeit des Vereins;

b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

d) Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

e) Beschlussfassung über Vereinsstrafen, Ausschluss und die Streichung von Mitgliedern sowie das Ruhen der Mitgliedschaft;

f) Koordinierung der Arbeitsgruppen und der Regionalgruppen.

(2) In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

(3) Der Vorstand bestellt eine Geschäftsführung. Deren Aufgabe ist die Umsetzung der ihr vorzugebenden inhaltlichen Arbeit des Vereins sowie die Führung einer Geschäftsstelle.

§ 16  Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

(2) Eine Mitgliedschaft im Vorstand ist für maximal drei aufeinander folgende Amtsperioden möglich. Eine erneute Kandidatur als Vorstandsmitglied kann erst nach Ablauf einer Karenzzeit von drei Jahren erfolgen.

(3) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

§ 17  Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die der/die Vorsitzende, und im Verhinderungsfall dessen Stellvertretung, einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich, wobei auch telekommunikative Übermittlung gewählt werden kann. Sie soll eine Tagesordnung enthalten. Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder kann auf jede Form und Frist verzichtet werden.

(2) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Die Beschlussfassung ist zu protokollieren.

(3) Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch in einer Telefonkonferenz sowie im brieflichen oder telekommunikativen Verfahren fassen. Wird im brieflichen oder telekommunikativen Verfahren beschlossen, müssen alle Vorstandsmitglieder über den Gegenstand der Beschlussfassung informiert und es muss mindestens eine Frist von einer Woche zur Stimmabgabe eingeräumt sein.

§ 18  Beirat

(1) Zur Unterstützung der Tätigkeit des Vereins wird ein Beirat gebildet.

(2) Die Mitglieder des Beirates werden durch den Vorstand berufen. Eine Berufung erfolgt im Regelfall für drei Jahre, eine Verlängerung für höchstens weitere drei Jahre ist möglich.

(3) Der Beirat regelt seine interne Organisation in einer eignen Geschäftsordnung.

(4) Der Beirat soll Empfehlungen für die Arbeit des Vereins aussprechen. Er kann den Vorstand sowie die Geschäftsführung beraten.

§ 19  Arbeits- und Regionalgruppen

Mitglieder können sich mit Zustimmung des Vorstands thematisch (Arbeitsgruppen) oder regional (Regionalgruppen) zusammenschließen. Der Vorstand kann die Zustimmung bei Inaktivität einer Gruppe widerrufen. Näheres zur Struktur und zur Arbeitsweise der Arbeits- und Regionalgruppen regelt eine Richtlinie des Vorstands.

§ 20  Compliance und Integrität

(1) Die Mitglieder, Mitarbeitende und Organe handeln in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen, sowie den Werten, Prinzipien und dem Verhaltenskodex des Vereins.

(2) Hinweise auf Fehlverhalten können über die Integritätskommission (auch anonym) mitgeteilt werden. Hinweisgebende Personen werden geschützt, Hinweise werden vertraulich behandelt. Näheres regelt eine Richtlinie des Vorstands.

§ 21  Integritätskommission

(1) Die Integritätskommission besteht aus drei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Personen. Ihr Vorsitz muss über die Befähigung zum Richteramt verfügen. Es können auch Nichtmitglieder gewählt werden.

(2) Die Mitglieder der Integritätskommission müssen unabhängig sein. Sie dürfen in den drei Jahren vor ihrer Wahl kein anderes Amt innerhalb des Vereins innegehabt haben.

(3) Die Integritätskommission regelt ihre interne Organisation in einer eigenen Geschäftsordnung.

(4) Die Integritätskommission berät den Vorstand, ehren- und hauptamtlich Mitarbeitende sowie Mitglieder in Integritätsfragen im Zusammenhang mit deren Aufgabenwahrnehmung für den oder deren Mitgliedschaft im Verein.

(5) Die Integritätskommission prüft Hinweise auf Fehlverhalten oder Verstößen iSd. § 6 Abs. 4 und Abs. 5, berichtet dem Vorstand über das Ergebnis und schlägt Vereinsstrafen vor. Das Nähere regelt eine Verfahrensordnung der Integritätskommission, die vom Vorstand beschlossen wird.

§ 22  Jahresabschluss

Der Jahresabschluss des Vereins ist - ggf. unter Berücksichtigung der Wirtschafts- und Rechnungslegungsvorschriften der die Arbeit des Vereins fördernden öffentlichen Körperschaften - durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen und zu bestätigen.

§ 23  Auflösung des Vereins

(1) Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2) Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen ist satzungsgemäß zu verwenden.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 24  Satzungsanpassungen

(1) Falls für Satzungseintragungen durch das Registergericht oder die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzbehörden Änderungen oder Anpassungen notwendig sind, kann der Vorstand diese auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen.

(2) Die Änderungen oder Anpassungen sind den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu geben.

in der von der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 11.07.2009 in Frankfurt am Main beschlossenen und am 16.09.2023 geänderten Fassung

A. Präambel

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Mitgliederversammlung, den Vorstand, die Arbeits- und Regionalgruppen sowie die Geschäftsführung von Transparency International – Deutschland e.V. (Transparency). Sie regeln die interne Arbeits- und Verfahrensweise und die Wahlen in Ergänzung der Satzung.

B. Verfahrensgrundsätze

§ 1   Erlass, Änderung, Aufhebung und Bekanntmachung

(1) Die Geschäfts- und Wahlordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen, geändert oder aufgehoben.

(2) Ein Beschluss über die Aufhebung der Geschäfts- und Wahlordnung ist nur möglich, wenn diese gleichzeitig durch eine neue ersetzt wird.

(3) Die Geschäfts- und Wahlordnung wird durch Veröffentlichung auf der Website von Transparency bekannt gemacht.

§ 2   Öffentlichkeit

(1) Die Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen sowie die Sitzungen der Arbeits- und Regionalgruppen sind grundsätzlich vereinsöffentlich. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten können auch Nichtmitglieder (Gäste, Presse) geladen werden.

(2) Der Vorstand kann beschließen, dass einzelne Tagesordnungspunkte der Vorstandssitzung nicht vereinsöffentlich behandelt werden.

(3) Die Leitung der Arbeitsgruppen und der Regionalgruppen kann mit der Einladung bestimmen, dass die jeweilige Veranstaltung nur Mitgliedern der betreffenden Gruppe offensteht.

C. Die Mitgliederversammlung

§ 3 Virtuelle und hybride Mitgliederversammlung

(1) Eine virtuelle Mitgliederversammlung findet in einem nur für die Mitglieder zugänglichen virtuellen Raum statt. Zur Teilnahme müssen sich die Mitglieder über gesonderte Zugangsdaten anmelden. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse bei Transparency hinterlegt haben, erhalten die Zugangsdaten per E-Mail, die übrigen per Brief an die zuletzt mitgeteilte Postanschrift. Ausreichend ist eine Versendung der Zugangsdaten drei Tage vor der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Zugangsdaten verpflichtet. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.

(2) Wird eine hybride Mitgliederversammlung einberufen, gilt Abs.1 entsprechend für diejenigen Mitglieder, die im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen wollen.

§ 4 Versammlungsleitung

(1) Die Leitung der Mitgliederversammlung richtet sich nach der Satzung.

(2) Zur Beratung und Beschlussfassung über die Entlastung, die Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder hat die Mitgliederversammlung eines ihrer Mitglieder zu bestimmen.

(3) Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Berichterstattende oder antragstellende Mitglieder erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihrer Tagesordnungspunkte das Wort. Die Versammlungsleitung kann jederzeit das Wort ergreifen.

§ 5 Behandlung von Anträgen

(1) Über einen Einspruch gegen die Tagesordnung oder deren Änderung sowie eines Antrags auf öffentliche Behandlung eines Tagesordnungspunktes entscheidet die Mitgliederversammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.

(2) Ein Antrag, der sich aus der Beratung eines Antrages oder eines Tagesordnungspunktes ergibt, kann jederzeit gestellt werden. Er ist ohne Feststellung der Dringlichkeit zuzulassen.   

(3) Ein Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, oder ein Dringlichkeitsantrag bedürfen der Zulassung nach § 13 Abs. 5 der Satzung.

§ 6 Abstimmung

(1) Abstimmungsberechtigt sind die in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder für sich und als Bevollmächtigte für vertretene Mitglieder iSv. § 10 Abs. 3 der Satzung.

(2) Angezweifelte offene Abstimmungen müssen unter Auszählung der Stimmen wiederholt werden.

§ 7 Protokollführung

(1) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Daraus müssen zumindest Art der Mitgliederversammlung, Tag, Uhrzeit, Ort, Anzahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder, Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge der Behandlung, die Beschlüsse im Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse sowie die Durchführung und das Ergebnis einer Wahl ersichtlich sein (Ergebnisprotokoll).

(2) Das Protokoll ist binnen sechs Wochen zu erstellen und von den Personen, die für die Protokollführung und die Versammlungsleitung bestimmt wurden, zu unterzeichnen.

§ 8 Grundsätze für die Wahlen zum Vorstand und der Integritätskommission

(1) Wahlvorschläge können durch Mitglieder schriftlich vor oder mündlich in der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Wer bis zu sechs Wochen vor der Wahl vorgeschlagen ist, kann sich schriftlich mit höchstens 4.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen vorstellen. Diese Vorstellung muss der Geschäftsstelle fünf Wochen vor der Wahl vorliegen und wird mit der Einladung zur Mitgliederversammlung versandt. Unabhängig davon sind Vorgeschlagene berechtigt, sich auf der Mitgliederversammlung persönlich vorzustellen.

(2) Wahlen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie durch die Tagesordnung vor Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wurden.

(3) Zur Durchführung der Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung eine Wahlkommission, bestehend aus drei Mitgliedern.

(4) Die Wahlkommission bestimmt einen Vorsitz, der das Wahlverfahren leitet.

§ 9 Wahlverfahren

(1) Die Vorgeschlagenen sind vor der Wahl zu fragen, ob sie im Fall einer Wahl das Amt annehmen werden.

(2) Abwesende können gewählt werden, wenn der Versammlungsleitung vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.

(3) Vor Durchführung eines zweiten Wahlgangs sind die verbliebenen Vorgeschlagenen zu fragen, ob sie hierfür zur Verfügung stehen.

(4) Die Wahl erfolgt geheim. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

(5) Nach der Wahl sind die Gewählten zu befragen, ob sie die Wahl annehmen. Ist die gewählte Person nicht anwesend, wird ihr schriftliches Einverständnis verlesen.

D. Der Vorstand / der geschäftsführende Vorstand

 § 10 Grundsatz

Alle Vorstandsmitglieder wirken gemeinsam an den zu fassenden Beschlüssen mit. Es gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortung. Nach außen vertritt der Vorstand den Verein grundsätzlich durch den geschäftsführenden Vorstand gem. § 14 der Satzung, soweit diese Vertretung einen für Transparency rechtsverbindlichen Charakter hat.

§ 11 Vorstandssitzungen

(1) Die Vorstandsitzungen werden gem. § 17 der Satzung einberufen und durchgeführt.

(2) In dringenden Fällen oder auf Antrag einer Mehrheit der Vorstandsmitglieder ist unverzüglich eine außerordentliche Vorstandsitzung einzuberufen. Auf die Einhaltung der Ladungsfrist kann verzichtet werden.

(3) Die Vorstandssitzungen werden durch die/den Vorsitzende/n geleitet. In der internen Arbeit kann der Vorstand Vertretungsregelungen festlegen.

(4) Über den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen und von mindestens zwei anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen (Ergebnisprotokoll). Das Protokoll wird spätestens vier Wochen nach der Vorstandssitzung an die Vorstandsmitglieder auf telekommunikativem Weg übermittelt.

 § 12 Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, an der Beschlussfassung teilnimmt.

(2) Für die Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit aller anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen.

(3) Entscheidungen über Aufnahmeanträge sollen vom Vorstand unverzüglich, spätestens jedoch auf der unmittelbar folgenden Vorstandsitzung getroffen werden. Diese Frist kann sich verlängern, bis ein Gespräch mit dem/der Antragstellenden geführt werden konnte. Bei einer formlosen Abstimmung auf telekommunikativem Wege gilt die Aufnahme als beschlossen, sofern kein Vorstandsmitglied die Behandlung auf der nächstfolgenden Vorstandssitzung verlangt hat, zehn Tage nach Versenden des Aufnahmevorschlags vergangen sind und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder zugestimmt hat.

§ 13 Einzelverantwortung

(1) Einzelnen Vorstandsmitgliedern, in besonderen Fällen auch einzelnen Vereinsmitgliedern, kann durch Beschluss des Vorstandes die Verantwortung für Arbeits- und Regionalgruppen im Rahmen der in § 19 geregelten Arbeitsteilung sowie für Projekte oder eine Zuständigkeit für konkrete Aufgaben oder vereinsinterne Angelegenheiten übertragen werden.

(2) Die so übertragene Aufgabe übt das Mitglied selbständig und eigenverantwortlich aus. Es hat dem Vorstand über diese Tätigkeit regelmäßig Bericht zu erstatten und soweit erforderlich in konkreten Fragen eine Entscheidung des Vorstands zu beantragen.

§ 14 Berichtspflicht gegenüber der Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit zu informieren. Dazu hat er einen Ergebnis- und Finanzbericht vorzulegen. Die Leitungen der Regional- und Arbeitsgruppen sollen diesen Bericht durch eigene Berichte ergänzen. Der Bericht des Vorstands einschließlich derjenigen der Regional- und Arbeitsgruppen muss zur Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vorliegen.

§ 15 Der geschäftsführende Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand iSv. § 10 vertritt Transparency rechtsgeschäftlich nach außen.

(2) Zwischen den Vorstandssitzungen berät der geschäftsführende Vorstand über aktuelle Fragen und bereitet Entscheidungen des Vorstands vor. In wichtigen Fragen hat er Entscheidungen des Vorstands herbeizuführen. Sofern es erforderlich ist, trifft der geschäftsführende Vorstand Entscheidungen über die Tätigkeit von Transparency. Über solche Entscheidungen hat er den Vorstand unverzüglich zu informieren.

(3) Hat ein Vorstandsmitglied Einwände gegen Entscheidungen und Handlungen des geschäftsführenden Vorstands, ist dies unverzüglich mitzuteilen. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, hierüber unverzüglich eine Entscheidung des Vorstandes herbeizuführen.

§ 16 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand bestellt eine Geschäftsführung. Diese leitet die Geschäftsstelle und unterstützt den Vorstand bei der Vorbereitung und Realisierung seiner Beschlüsse.

(2) Die Geschäftsführung bereitet die Vorstandssitzungen Transparency vor und nimmt an ihnen – auch bei nichtöffentlich zu behandelnden Tagesordnungspunkten – teil. Ebenso wird sie in die Beratungen des geschäftsführenden Vorstands einbezogen.

(3) Die Geschäftsführung ist an die Beschlüsse und Weisungen des Vorstands gebunden. Nach außen wird sie auf der Grundlage einer vom Vorstand zu beschließenden konkreten Vollmacht tätig.

E. Arbeits- und Regionalgruppen

§ 17 Arbeitsgruppen

(1) An einem Thema interessierte Mitglieder können sich zu einer Arbeitsgruppe zusammenschließen. Sie wählen eine Gruppenleitung. Die Konstituierung der Arbeitsgruppe bedarf vor öffentlichen Aktivitäten der Bestätigung des Vorstands.

 (2) In dem Jahr, das dem Jahr folgt, in dem ein neuer Vorstand gewählt worden ist, sind die Arbeitsgruppenleitungen neu zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl ist durch Einladung der Arbeitsgruppe, auch auf telekommunikativem Wege, zwei Wochen vor dem Wahltag anzukündigen.

(3) Besteht die Arbeitsgruppenleitung aus mehreren Personen, sind maximal zwei davon Mitglieder des Führungskreises. Nur eine davon ist im Führungskreis stimmberechtigt. In diesem Fall besteht nur für eine Person der Anspruch auf die Übernahme von Reisekosten zum jährlichen Treffen des Führungskreises.

(4) Jedes Mitglied kann beantragen, in einer Arbeitsgruppe mitzuarbeiten. Darüber entscheidet die Arbeitsgruppenleitung in Abstimmung mit der Arbeitsgruppe. Das gilt auch für die Mitarbeit von Nichtmitgliedern, die sich dem Satzungszweck unterwerfen und die Interessen von Transparency wahren. Das Ausscheiden aus einer Arbeitsgruppe ist der Arbeitsgruppenleitung anzuzeigen.

(5) Die Mitarbeit in verschiedenen Arbeitsgruppen ist möglich.

§ 18 Regionalgruppen

(1) Mitglieder aus einer Region können sich zu einer Regionalgruppe zusammenschließen. Sie wählen eine Gruppenleitung. Die Konstituierung der Regionalgruppe bedarf vor öffentlichen Aktivitäten der Bestätigung des Vorstands.

(2) In dem Jahr, das dem Jahr vorausgeht, in dem ein neuer Vorstand zu wählen ist, sind die Regionalgruppenleitungen neu zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Eine Wahl ist durch Einladung an die der Regionalgruppe zugeordneten Mitglieder, auch auf telekommunikativem Wege, zwei Wochen vor dem Wahltag anzukündigen.

(3) Besteht die Regionalgruppenleitung aus mehreren Personen, sind maximal zwei davon Mitglieder des Führungskreises. Nur eine davon ist im Führungskreis stimmberechtigt. In diesem Fall besteht nur für eine Person der Anspruch auf die Übernahme von Reisekosten zum jährlichen Treffen des Führungskreises.

(4) Bei inhaltlichen Aussagen von Regionalgruppen, die den Gegenstand von Arbeitsgruppen betreffen, soll vor öffentlichen Aktivitäten eine Konsultation der betroffenen Arbeitsgruppe stattfinden.

§ 19 Aktivitäten und Tätigkeiten der Arbeits- und Regionalgruppen

(1) Die Arbeits- und Regionalgruppen sind in der Festlegung ihrer Aufgaben und der Organisation ihrer Tätigkeit eigenverantwortlich.

(2) Über ihre Tätigkeit haben sie sich mit dem Vorstand, in der Regel über das zuständige Vorstandsmitglied, abzustimmen.

(3) Soweit erforderlich, ist zunächst das für die Gruppe verantwortliche Vorstandsmitglied mit der Angelegenheit zu befassen. Dieses oder die Gruppenleitung können eine Entscheidung des Vorstandes herbeiführen.

(4) Über öffentliche Aktivitäten ist die Geschäftsstelle vorab zu unterrichten.

(5) Der Widerruf einer Bestätigung durch den Vorstand bedarf der vorherigen Anhörung der Gruppenleitung.

F. Führungskreis

§ 20 Führungskreis

(1) Zur Koordination aller Aktivitäten sowie zur Unterstützung der Vorstandsarbeit wird ein Führungskreis gebildet. Ihm gehören die Vorstandsmitglieder, die Arbeitsgruppenleitungen und die Regionalgruppenleitungen, die Geschäftsführung sowie Einzelbeauftragte iSv. § 13 an.

(2) Der Führungskreis ist kein Beschlussgremium. Er berät in mindestens einmal jährlich stattfindenden Zusammenkünften Grundfragen der Tätigkeit von Transparency, ist an der Konzeptionsbildung und entsprechenden Vorbereitung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung beteiligt und dient dem Austausch zwischen Vorstand, Arbeitsgruppen, Regionalgruppen und Geschäftsführung. Die Vorsitzenden der Integritätskommission und des Beirats sind berechtigt, an den Beratungen des Führungskreises teilzunehmen.

(3) Der Führungskreis tagt vereinsöffentlich. Bei Bedarf können weitere Personen geladen werden.

G. Sonstiges

§ 21 Interessenregister

(1) Die Vorstandsmitglieder, die Mitglieder der Integritätskommission, die Arbeitsgruppenleitungen, die Regionalgruppenleitungen, die Einzelbeauftragten iSd. § 13 und die Geschäftsführung sind in das Interessenregister von Transparency aufzunehmen.

beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 17.09.2022

 

1. Grundsätze

Transparency International versteht sich als eine Koalition von Einzelpersonen und Organisationen, die sich der Prävention und Bekämpfung von Korruption in den nationalen und internationalen Wirtschaftsbeziehungen verschrieben haben. Alle Einnahmen des Vereins dienen ausschließlich dem gemeinnützigen Vereinszweck. Der Verein strebt keinen wirtschaftlichen Gewinn an. Um unsere Aufgaben wahrzunehmen und unsere Unabhängigkeit zu wahren, wird von allen Mitgliedern ein finanzieller Beitrag erhoben, der sich an der typischen Leistungsfähigkeit der Mitgliedergruppen orientiert.

Leistungsfähigere Mitglieder sind gebeten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten dem Verein darüber hinaus Spenden zukommen zu lassen. Weniger leistungsfähige Mitglieder können im Einzelfall einen Antrag auf Herabsetzung des Mitgliedsbeitrags stellen, über den der geschäftsführende Vorstand entscheidet. Entsprechende Nachweise werden unaufgefordert eingereicht. Die Mitglieder sollen möglichst am Lastschriftverfahren teilnehmen.

 

2. Mitgliedsbeitrag

Der Jahresbeitrag ab dem Kalenderjahr 2023 ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
 

Natürliche Personen                            


Beitrag


 Juristische Personen


Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger, Schüler, Studenten und andere mit sehr niedrigem
Haushaltseinkommen auf Antrag und gegen Nachweis und nur wenn Vereinskommunikation per E-Mail möglich.


36 €


 






 


Normalfall natürliche Personen


120 €


 






 


750 €                                 

 


Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 1.000.000 € auf Antrag und gegen Nachweis



 


1.500 €
 


Normalfall juristische Personen (Unternehmen mit einem Jahresumsatz zwischen 1.000.001 € und 10.000.000 €




 


3.750 €

 


Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 10.000.000 €


 

7.500 €

Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 100.000.000 €

  750 € Kommunen mit weniger als 50.000 Einwohner*innen
  1.000 € Kommunen mit zwischen 50.000 – 100.000 Einwohner*innen
  1.250 € Kommunen mit zwischen 100.001 – 500.000 Einwohner*innen
  1.500 € Kommunen mit über 500.000 Einwohner*innen

 

3. Fälligkeiten, Verzug

Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils am 01. Januar eines Jahres fällig, für Neumitglieder mit dem Tag ihrer Aufnahme. Juristische Personen erhalten eine Rechnung über den Jahresbeitrag.

Über mehr als vier Wochen säumige Mitglieder erhalten ein Mahnschreiben an ihre letzte bekannte Anschrift, mit dem jeweils eine Kostenpauschale von 5,-- € erhoben wird. Erfolgt auch auf ein zweites Mahnschreiben kein Zahlungseingang, prüft der Vorstand, ob die Voraussetzungen für einen Ausschluss aus dem Verein vorliegen und leitet gegebenenfalls die Schritte nach § 5 III der Satzung ein.

 

4. Befreiungen

Der Vorstand entscheidet gem. § 6 IV der Satzung in Ausnahmefällen über die Stundung oder den Erlass von Beitragszahlungspflichten. Dazu soll das betreffende Mitglied vor Fälligkeit des Beitrags einen Antrag mit kurzer Begründung einreichen. Im Fall von Stundung oder Erlass von Beitragspflichten sollen mit dem Mitglied andere Möglichkeiten, den Vereinszweck aktiv zu unterstützen, vereinbart werden.

Neumitglieder, die nach dem 31.08. eines Jahres aufgenommen werden, können für das verbleibende Kalen­derjahr einen auf die Hälfte ermäßigten Beitrag zahlen.

 

In der von der Mitgliederversammlung vom 29.10.2004 in Berlin beschlossenen und am 06.09.2021 sowie am 16.09.2023 geänderten Fassung

Präambel

Dieser Verhaltenskodex gründet auf den gemeinsamen Werten und Handlungsprinzipien der internationalen Bewegung von Transparency International (TI) und verfolgt dieselben Ziele.

Auf dieser Grundlage geben sich die Mitglieder von Transparency International Deutschland e.V. (Transparency Deutschland) durch Beschluss der Mitgliederversammlung diesen Verhaltenskodex. Der Kodex soll in Transparency Deutschland eine Kultur der Integrität nachhaltig verankern.

1. Geltungsbereich

1.1. Der Kodex gilt für alle persönlichen Mitglieder.

1.2. Korporative Mitglieder sind durch ihre Selbstverpflichtung gebunden. Die korporativen Mitglieder sollen ihre Beschäftigten durch unternehmenseigene Kodizes binden.

1.3. Dieser Kodex gilt für die Mitglieder bei allen Aktivitäten und Entscheidungen für und innerhalb von Transparency Deutschland.

1.4. Der Vorstand verpflichtet auch die Beschäftigten von Transparency Deutschland und Nichtmitglieder, die im Rahmen der Aufgabenstellung von Transparency Deutschland in dessen Auftrag tätig werden, auf die Einhaltung des Kodex.

2. Grundlagen der internationalen Bewegung

2.1. Die Vision

Eine Welt, in der Politik und Verwaltung, Wirtschaft, Justiz, Zivilgesellschaft und das tägliche Leben der Menschen frei sind von Korruption.

2.2. Die Werte

Transparenz, Verantwortlichkeit, Integrität, Solidarität, Zivilcourage, Gerechtigkeit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit.

2.3. Die Handlungsprinzipien

2.3.1. TI arbeitet mit Einzelpersonen und Gruppen, mit Unternehmen und Organisationen zusammen, die für eine Koalition zur Bekämpfung von Korruption zu gewinnen sind.

2.3.2. TI handelt unabhängig und überparteilich.

2.3.3. TI strebt nach bestem Wissen an, dass sein Urteilen und Handeln mit gesicherten Informationen und professionellen Analysen untermauert sind.

2.3.4. TI verpflichtet sich zu umfassender Transparenz über Einnahmen und Ausgaben. TI akzeptiert nur Spenden, die seine Unabhängigkeit, Sorgfalt und Objektivität nicht einschränken.

2.3.5. TI respektiert und fördert die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten.

2.3.6. TI strebt eine ausgewogene und vielfältige Zusammensetzung seiner Leitungsgremien an.

3. Leitlinien des Handelns von Transparency Deutschland

3.1. Transparency Deutschland sieht es als seinen Auftrag an, korruptionsfördernde Strukturen und Rahmenbedingungen in allen Lebensbereichen zu identifizieren und so zu verändern, dass Korruption gesellschaftlich geächtet und nachhaltig eingedämmt wird.

3.2. Grundlage der Arbeit und der Wirkung von Transparency Deutschland ist das Engagement seiner Mitglieder. Es ist eine zentrale Aufgabe des Vorstands, dieses im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben zur vollen Entfaltung zu bringen.

3.3. Die Mitglieder von Transparency Deutschland werden angemessen informiert. Der Vorstand hält Mitglieder, die im Verein Funktionen ausfüllen, zeitnah über alle wichtigen Aufgaben und Entscheidungen auf dem Laufenden und beteiligt sie dergestalt an der Willensbildung, dass sie ihre Aufgaben kompetent und motiviert wahrnehmen können.

3.4. Der Vorstand sorgt für finanzielle Transparenz des Vereins.

3.5. Die Mitglieder verpflichten sich:

3.5.1. Interessenkonflikte zwischen ihrer Vereinstätigkeit und anderen Aktivitäten offenzulegen.

3.5.2. Ihre interne Kommunikation fair und im gegenseitigen Respekt zu gestalten sowie Meinungsverschiedenheiten konstruktiv im Sinne der gemeinsamen Zielsetzung des Vereins auszutragen.

3.5.3. Ihre Mitgliedschaft bei Transparency Deutschland nicht zu nutzen, um eigene Interessen, insbesondere wirtschaftlicher oder finanzieller Art, zu verfolgen.

3.5.4. Dem Ansehen von Transparency Deutschland nicht zu schaden.

3.5.5. Zweifel an der Unabhängigkeit und Überparteilichkeit von Transparency Deutschland zu vermeiden.

3.5.6. Keine direkten oder indirekten Zuwendungen zu akzeptieren, die mit der Absicht verbunden sind oder den Anschein erwecken könnten, auf Urteil oder Handeln von Transparency Deutschland einzuwirken.

3.5.7. Geschenke und Bewirtungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten für Transparency Deutschland nicht zu fordern und sie nur zu akzeptieren, wenn sie nach Grund, Art und Umfang dem Anlass entsprechen und weder von den Beteiligten noch von Dritten als (versuchte) Beeinflussung verstanden werden können.

3.5.8. Alle Personen mit Respekt und Fairness zu behandeln, in der täglichen Arbeit menschliche Vielfalt zu achten sowie Inklusion zu fördern.

3.5.9. Sich aktiv gegen interpersonale und sexualisierte Gewalt, d.h. jede Form von Einschüchterung, Belästigung, Diskriminierung, Ausbeutung und Missbrauch einzusetzen.

3.5.10. Verschwiegenheit zu wahren über Vorgänge, die in Abwägung mit dem Bekenntnis zur Transparenz aus rechtlichen Gründen vertraulich bleiben müssen.

4. Umgang mit Interessenkonflikten

4.1. Bei einer Entscheidung oder einem Tätigwerden für Transparency Deutschland ist bereits der Anschein eines Interessenkonfliktes zu vermeiden.

4.2. Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn persönliche, wirtschaftliche oder immaterielle Interessen einer Person mit einer Entscheidung oder einem Tätigwerden für Transparency Deutschland im Konflikt stehen.

4.3. Das Vorliegen eines Interessenkonflikts muss von der betroffenen Person offengelegt werden. Einzelheiten, die vertrauliche Daten betreffen, brauchen nicht genannt zu werden.

4.4. Wer in einem Interessenkonflikt ist, darf weder an der jeweiligen Beratung noch an der Entscheidungsfindung beteiligt werden.

4.5. Die Offenlegung sowie der weitere Umgang mit dem Interessenkonflikt sind zu dokumentieren.

4.6. Bei Zweifeln über das Vorliegen eines Interessenkonflikts entscheidet die Integritätskommission.

5. Umgang mit Fehlverhalten

5.1. Die Integritätskommission prüft mögliche Verstöße eines Mitglieds oder von Beschäftigten von Transparency Deutschland gegen die Grundsätze und den Kodex von Transparency Deutschland.

5.2. Der Vorstand ermutigt jedes Mitglied sowie die Beschäftigten von Transparency Deutschland, die Integritätskommission oder die externe Meldestelle über vermutete Verstöße gegen den Verhaltenskodex zu informieren, wenn eine Klärung mit den unmittelbaren Betroffenen nicht möglich ist oder nicht zum Erfolg geführt hat. Hinweise können auch anonym abgegeben werden.

5.3. Niemand darf, weil er Hinweise auf Verstöße gegeben hat, in seiner Arbeit für Transparency Deutschland eingeschränkt oder sonst benachteiligt oder in seinem Ruf geschädigt werden.

6. Integritätskommission

6.1. Die Integritätskommission kann bei Zweifeln über das Vorliegen eines Interessenkonflikts angerufen werden und entscheidet. Sie prüft zudem bei ihr eingehende Hinweise auf Fehlverhalten im Rahmen einer vom Vorstand zu beschließenden Verfahrensordnung. Sie kann auch initiativ tätig werden.

6.2. Grundsätze des Verfahrens sind

- die Gewährung rechtlichen Gehörs;

- Vertraulichkeit und Wahrung der Persönlichkeitsrechte;

- Schutz von Betroffenen und hinweisgebenden Personen.

6.3. Die Integritätskommission berichtet dem Vorstand vom Ergebnis der Prüfung und schlägt im Falle eines ermittelten Verstoßes eine Sanktion gemäß § 6 der Satzung vor.

6.4. In Fällen eines schwerwiegenden Verdachtes und/oder eines komplexen Sachverhalts kann die Integritätskommission in Abstimmung mit dem Vorstand für die Prüfung externe Hilfe in Anspruch nehmen.

6.5. Betroffene und hinweisgebende Personen sind angemessen zu informieren.


2. Beschlüsse des Vorstands

2.1. Übergreifender Regelkreis

Zuletzt geändert durch den Vorstand am 27.06.2008 in Berlin

 

1. Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt, sofern nichts anderes bestimmt ist, für jede Person, die mit Transparency International Deutschland als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer/in, oder als bezahlter oder ehrenamtlicher Mitarbeiter/in verbunden ist. Das „Interesse jeder Person, die mit Transparency Deutschland verbunden ist“, schließt die Interessen aller Personen mit ein, zu denen diese Personen eine enge persönliche Beziehung haben, einschließlich ihrer Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister oder anderer enger Familienmitglieder.

 

2. Allgemeine Richtlinien

a. Jede Person, die mit Transparency Deutschland (entsprechend Paragraph 1) verbunden ist, muss jeden potenziellen, tatsächlichen oder scheinbaren Interessenkonflikt vermeiden oder aktiv regeln (u. a. durch Heraushalten aus jeglicher Entscheidungsfindung oder Wahlbeteiligung bei Angelegenheiten, die einen Interessenkonflikt darstellen können) und jeden potenziellen oder tatsächlichen Interessenkonflikt, der durch seine/ihre Verbindung zu Transparency Deutschland entsteht, offen legen.

b. Interessenkonflikte solcher Personen können von Zeit zu Zeit bei Handlungen und Entscheidungen entstehen, etwa wenn ihre Arbeit für die Transparency-Bewegung ihr eigenes finanzielles Interesse berührt oder ihr eigenes Interesse sie daran hindert, im besten Interesse der Transparency-Bewegung zu handeln.

c. Mitglieder des Vorstands, der Ethik-Beauftragte, die Themenführer, die Leiter der Regionalgruppen und der Geschäftsführer sollen alle finanziellen und nicht-finanziellen Interessen, die möglicherweise zu einem Interessenkonflikt führen oder als solcher wahrgenommen werden könnten, in einem Register, das der Öffentlichkeit zugänglich ist, offen legen. Wenn im Einzelfall aus Gründen ernster Bedenken (wie etwa persönlicher Gefährdung) eine volle Offenlegung nicht angezeigt ist, können Teile oder sogar die ganze Erklärung dem Ethik-Beauftragten von Transparency Deutschland vorgelegt werden, der sie unter Verschluss halten und angemessen und vertraulich damit umgehen soll.

d. TIs globale Bemühungen, die ethischen Standards von Regierungsvertretern, Geschäftsleuten und anderen Personen anzuheben, könnten durch jegliche Art ethischen Fehlverhaltens einer Person, die Transparency International oder Transparency Deutschland repräsentiert, kompromittiert werden. Es ist daher unbedingt notwendig, dass jeder, der mit Transparency Deutschland verbunden ist, ein hohes Maß an Sensibilität für potenzielle Interessenkonflikte besitzt.

 

3. Bezahlte Arbeits- und Dienstleistungsverträge

a. Angestellte Mitarbeiter von Transparency Deutschland dürfen bezahlte Tätigkeiten für Dritte ausüben:
(i) wenn die Tätigkeit einen Bezug zu Korruption hat: nur mit der ausdrücklichen Genehmigung des/der Vorgesetzten;
(ii) in allen anderen Fällen: nur wenn diese Tätigkeit dem/der Vorgesetzten vor Tätigkeitsaufnahme gemeldet wird.

b. Ein Großteil der Arbeit von Transparency Deutschland wird von Personen ausgeführt, die nicht bei Transparency Deutschland angestellt sind, aber im Namen von Transparency Deutschland auf einer ehrenamtlichen Basis tätig sind. Das schließt die Mitglieder des Vorstands und des Beirats von Transparency Deutschland und alle ehrenamtlichen Mitarbeiter ein. Viele dieser Personen haben andere geschäftliche oder berufliche Interessen und Verpflichtungen.

c. Mitglieder des Vorstands und Beirats von Transparency Deutschland, oder Unternehmen oder andere Organisationen, mit denen solche Mitglieder verbunden sind, dürfen keine bezahlte Tätigkeit für Transparency Deutschland ausführen.

d. Mitglieder des Vorstands und Beirats von Transparency Deutschland, oder Unternehmen oder andere Organisationen, mit denen solche Mitglieder verbunden sind, dürfen sich um bezahlte Arbeits- oder Dienstleistungsverträge mit einer anderen Nationalen Sektion oder mit dem Transparency Interantional - Secretariat bewerben, vorausgesetzt, dass ihnen keine Vorteile gegenüber anderen Bewerbern bei der Auswahl oder der Durchführung des Auftrags eingeräumt werden. Sie dürfen keine privilegierten Informationen nutzen und müssen jeden Anschein solcher Nutzung vermeiden. Bei der Ausübung nicht-Transparency-bezogener Tätigkeiten dürfen Mitglieder des Vorstands oder Beirats oder die mit ihnen verbundenen Unternehmen keine privilegierten Transparency-Informationen nutzen und müssen dafür sensibel sein, dass die Nutzung solcher privilegierten Informationen vermutet werden könnte.

e. Ehrenamtliche Mitarbeiter von Transparency Deutschland, oder Unternehmen oder andere Organisationen, mit denen solche Mitarbeiter verbunden sind, dürfen sich um bezahlte Arbeits- oder Dienstleistungsverträge mit Transparency oder einer der Nationalen Sektionen bewerben, vorausgesetzt, dass ihnen keine Vorteile gegenüber anderen Bewerbern bei der Auswahl oder der Durchführung des Auftrags eingeräumt werden. Sie dürfen keine privilegierten Informationen nutzen und müssen jeden Anschein solcher Nutzung vermeiden. Bei der

Ausübung nicht-Transparency-bezogener Tätigkeiten dürfen ehrenamtliche Mitarbeiter von Transparency Deutschland, oder ihre Unternehmen, keine privilegierten Transparency-Informationen nutzen und müssen dafür sensibel sein, dass die Nutzung solcher privilegierten Informationen vermutet werden könnte.

f. Bei der etwaigen Vergabe bezahlter Aufträge wird Transparency Deutschland transparent vorgehen.

 

4. Geschenke und Bewirtung

Keine Person, die mit Transparency Deutschland verbunden ist, darf Geschenke, Bewirtung, Darlehen oder irgendetwas anderes von Wert von einer Organisation oder einer Person annehmen, wenn vernünftigerweise angenommen oder vermutet werden kann, dass die Vergünstigung durch den Wunsch der Einflussnahme auf Transparency International oder Transparency Deutschland motiviert ist.

 

5. Wie mit einem möglichen Interessenkonflikt umgegangen werden soll

a. Potenzielle Interessenkonflikte sollen von der Person mit dem Konflikt oder durch andere Mitglieder der Transparency-Bewegung an den Vorstandsvorsitzenden von Transparency Deutschland gemeldet werden, sobald sie einen solchen möglichen Interessenkonflikt erkennen. Wenn Probleme vor dem Eingehen einer Verpflichtung oder vor der möglicherweise fragwürdigen Handlung identifiziert und gelöst werden, können Fehlverhalten vermieden und Alternativen erörtert werden.

b. Die Bewertung eines potentiellen Interessenkonflikts soll durch den Geschäftsführenden Vorstand von Transparency Deutschland oder in dessen Auftrag durch den Ethik-Beauftragten von Transparency Deutschland erfolgen. Die Bewertung kann das Nichtvorhandensein eines Interessenkonfliktes feststellen oder zu der Feststellung führen, dass die betroffene Person (i) die bewertete Tätigkeit nicht ausüben darf oder (ii) sich bei Entscheidungen von Transparency Deutschland mit Bezug auf den Gegenstand des Konflikts der Stimme enthalten muss.

c. Der Vorstandsvorsitzende von Transparency Deutschland wird dafür sorgen, dass alle Personen, die mit den Aktivitäten von Transparency Deutschland verbunden sind, diese Richtlinie kennen. Zu diesem Zweck wird die Richtlinie allen Mitgliedern von Transparency Deutschland zugänglich gemacht.

 

6. Offenlegung von Zahlungen an Mitglieder des Vorstands und angestellte Mitarbeiter

Wenn Transparency Deutschland Zahlungen (ausgenommen Erstattung bewilligter Auslagen) an ein Mitglied des Vorstands von Transparency Deutschland oder an einen angestellten Mitarbeiter einer Nationalen Sektion leistet, sind diese im jährlichen Finanzbericht offen zu legen.

 

7. TI Board Ethics Committee

Der Internationale Board of Directors von Transparency International hat ein Board Ethics Committee eingerichtet, das jeder Person, die mit der Transparency-Bewegung verbunden ist, bei ethischen Fragen mit Ratschlägen hilft. Der Aufgabenbereich des Board Ethics Committee und die Kontaktinformationen können über das Transparency Interantional - Sekretariat oder das Internet bezogen werden.


____________________________
Diese Richtlinie beruht auf einer Übersetzung der internationalen Conflict of Interest Policy von Transparency International, mit angemessen erscheinenden Anpassungen an die Bedürfnisse einer Nationalen Sektion.

Die Interessenregister der Vorstandsmitglieder und des Ethikbeauftragen finden Sie hier. Die Interessenregister für die Leitenden der Arbeitsgruppen, die Leitenden der Regionalgruppen und der Geschäftsführerin finden Sie hier.

Beschlossen durch den Vorstand am 13.03.2006 im Umlaufverfahren.
 

  1. Transparency International Deutschland achtet bei allen Aktionen und insbesondere Veröffentlichungen strikt darauf, extremen politischen Positionen kein Forum zu bieten. Besondere Vorsicht empfiehlt sich im Hinblick auf die auch auf internationaler Ebene zu beobachtende Tendenz rechtsextremer Parteien/Politiker, sich als integre "Saubermänner" darzustellen und den Kampf gegen Korruption für ihre Zwecke zu instrumentalisieren.
     
  2. Bei Wahlprüfsteinen, Wahlfragen und ähnlichen Aktionen wird die NPD bzw. werden ihre Kandidaten nicht mit einbezogen. Dies gilt auch für andere zu Extremismus neigende Parteien nach entsprechender Prüfung im Einzelfall.
     
  3. Von der Homepage von Transparency Deutschland werden keine Links zu verfassungswidrigen oder als verfassungsfeindlich eingestuften Parteien ermöglicht.

Beschluss des Vorstandes vom 3. März 2017
 

  1. Transparency Deutschland wird auf Einladung der AfD nicht aktiv.
     
  2. Bei Veranstaltungen, an denen die AfD ebenfalls teilnimmt, soll die Teilnahme von Transparency Deutschland nicht verweigert werden.
     
  3. Jedwede Kooperation oder Beteiligung von Transparency Deutschland und der AfD muss im Geschäftsführenden Vorstand beraten und beschlossen werden.

2.2. Regelkreis Finanzen

Beschlossen durch den Vorstand am 02.07.2007 in Frankfurt a.M.

Der Vorstand von Transparency Deutschland lehnt es ab, dass Transparency als kommerzieller Anbieter auf den Beratungsmarkt eintritt.

Beschlossen durch den Vorstand am 06.02.2009 in Berlin.

Oberstes Prinzip bei der Annahme von Zuwendungen durch Transparency Deutschland ist, dass die Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit von Transparency nicht gefährdet sein darf. Daher orientiert sich Transparency Deutschland bei Zuwendungen an den strengen Bestimmungen der Finanzverwaltung, die im Anwendungserlass zu §64, Abs. 1 der Abgabenordnung ausgeführt sind.

Transparency Deutschland akzeptiert nur Leistungen, die dem Sponsor oder Spender die Nutzung des Namens lediglich in der Weise gestattet, dass der Sponsor oder Spender selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an Transparency hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens ohne besondere Hervorhebung, aber nicht des Logos von Transparency erfolgen. Es werden auch Leistungen² akzeptiert, wenn Transparency z.B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen oder in anderer Weise auf die Unterstützung des Sponsors lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung erfolgen. Leistungen werden von Transparency grundsätzlich nicht angenommen, wenn Transparency dadurch verpflichtet ist, an Werbemaßnahmen mitzuwirken.

Beispiel 1 - zulässig: Unternehmen A stellt der Regionalgruppe B einen Raum zur Nutzung zur Verfügung. Durch den Aushang im Eingangsbereich des Unternehmens ist für die Mitarbeiter ersichtlich, dass Transparency ein Raum zur Verfügung gestellt wird. Auf der Website von Transparency ist ohne besondere Hervorhebung ersichtlich, dass sich die Regionalgruppe in einem Raum des Unternehmens A trifft.
Beispiel 2 - nicht zulässig: Unternehmen C druckt im Sustainability Report großflächig das Logo von Transparency ab, um auf die Spende an Transparency hinzuweisen.
Beispiel 3 – zulässig: Transparency schreibt auf Seite 2 einer eigenen Publikation, dass der Druck durch die Mittel der Organisation D ermöglicht wurden. Ein kleines Logo der Organisation D findet sich neben der Textzeile.
Beispiel 4 – nicht zulässig: Bei einer Veranstaltung von Transparency ist hinter dem Podium ein Plakat, auf dem dem Sponsor E gedankt wird und sich 150 kleine Logos des Sponsors E befinden.

Jede erhaltene Leistung mit einem Gegenwert von mehr als 1.000 Euro wird veröffentlicht, eine schriftliche Vereinbarung ist notwendig und über die Annahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Über die Annahme einer Leistung mit einem Gegenwert von mehr als 10.000 Euro entscheidet der Vorstand.

²Ggfs. noch mit der Geschäftsordnung abzustimmen.
 


Anhang: Anwendungserlass zur Abgabenordnung AEAO

Zu § 64 Abs. 1 AO

7. Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen (Sponsoring-Vertrag), in dem Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind.

8. Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen können bei einer steuerbegünstigten Körperschaft steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich, steuerfreie Einnahmen aus der Vermögensverwaltung oder Einnahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein. Die steuerliche Behandlung der Leistungen beim Empfänger hängt grundsätzlich nicht davon ab, wie die entsprechenden Aufwendungen beim leistenden Unternehmen behandelt werden. Für die Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze.

9. Danach liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft dem Sponsor nur die Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die Körperschaft hinweist. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt auch dann nicht vor, wenn der Empfänger der Leistungen z. B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen. Entsprechende Sponsoringeinnahmen sind nicht als Einnahmen aus der Vermögensverwaltung anzusehen. Eine Zuführung zur freien Rücklage nach § 58 Nr. 7 Buchstabe a ist daher lediglich i. H. v. 10 v. H. der Einnahmen, nicht aber i. H. v. einem Drittel des daraus erzielten Überschusses möglich.

10. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn die Körperschaft an den Werbemaßnahmen mitwirkt. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kann kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) sein. Soweit Sponsoringeinnahmen unmittelbar in einem aus anderen Gründen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, sind sie diesem zuzurechnen.

Beschlossen durch den Vorstand am 02.04.2011 in Berlin.

Wenn ein Vortrag, bei dem die Referententätigkeit o. ä. über Transparency angefragt wurde und/oder die vortragende Person als Vertreter von Transparency auftritt, sollte eine vereinbarte Vergütung in vollem Umfang an den Transparency International Deutschland e.V. fließen.

Beschlossen durch den Vorstand am 24.01.2005 in Berlin; zuletzt geändert am 05.06.2023 in Berlin.

Die Reisekostenrichtlinie regelt die Erstattung von Reisekostenauslagen von Transparency-Mitgliedern und von Nichtmitgliedern, die auf Einladung von Transparency Reisen unternehmen. Eine Reisekostenerstattung erfolgt, wenn die Übernahme der Reisekosten vor Durchführung der Reise mit der Geschäftsstelle abgesprochen wurde. Vorstandsmitglieder, die zu Vorstandssitzungen reisen, haben einen Anspruch auf Reisekostenübernahme auch ohne vorherige Absprache mit der Geschäftsstelle.


Grundsätzlich werden Reisekosten von Transparency nur unter Vorlage der Originalbelege erstattet.
 

  1. Reisekosten für Vorstandsmitglieder und eingeladene Themenführer/innen zu Vorstandssitzungen werden von Transparency übernommen. Dabei gelten die Regelungen, die unter Punkt 4 bis 12 ausgeführt werden.
     
  2. Vor sonstigen Reisen im Auftrag von Transparency sollten mit der Geschäftsstelle vor Antritt der Reise folgende Punkte geklärt werden:
    -    Anlass und Zweck der Reise
    -    Ziel der Reise
    -    Dauer der Reise
     
  3. Grundsätzlich werden die Reisekosten der jeweiligen Arbeits- und Regionalgruppenleitenden und jeweils zuständigen Vorstandsmitglieder erstattet.
     
  4. 50 % der Reisekosten, die Vereinsmitgliedern durch Reisen zu Arbeits- und Regionalgruppentreffen entstehen, werden erstattet, sofern die Kosten 20 Euro nicht unterschreiten. In besonderen Fällen werden die Reisekosten zu Arbeitsgruppentreffen zu 100 % erstattet.
     
  5. Grundsätzlich erstattet Transparency die jeweils kostengünstigste Reisevariante. So werden nur die Reisekosten in Höhe der 2. Klasse bzw. Economy Class erstattet. Sitzplatzreservierungen werden bei Bedarf erstattet, wobei der Bedarf sich insbesondere durch die Länge der Reise, das Alter des Reisenden und die Tätigkeit während der Reise definiert.
     
  6. Wenn eine Bahncard vorhanden ist, muss diese für Transparency eingesetzt werden. Das gleiche gilt für gesammelte Miles and More, die bei Flügen im Auftrag von Transparency gesammelt wurden.
     
  7. Flugreisen werden bei Fernzielen nur in Ausnahmesituationen erstattet, die vor der Reise gegenüber der Geschäftsführung begründet werden müssen. Eine Erstattung ist ausgeschlossen, wenn die Entfernung weniger als 1.000 Kilometer beträgt, oder wenn zwischen dem Herkunftsort und dem Zielort eine Nachtzugverbindung besteht.
     
  8. Bei Reisen mit dem PKW wird nach dem Vergleich mit den entsprechenden Bahnpreisen für dieselbe Strecke die kostengünstigste Variante erstattet. Dabei gilt eine Kilometerpauschale in der Höhe von 0,30 Euro.
     
  9. Taxikosten werden nur in Ausnahmefällen erstattet, etwa wenn es nicht zumutbar ist, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln anzureisen oder das Reiseziel mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht rechtzeitig oder in angemessener Zeit zu erreichen ist. Außerdem werden die Taxikosten erstattet, wenn es sich um eine kostengünstigere Variante handelt, weil z.B. eine Gruppe das Taxi nutzt.
     
  10. Parkgebühren werden grundsätzlich nur für An- und Abreisetag übernommen.
     
  11. Übernachtungskosten werden übernommen wenn diese nicht zu vermeiden sind und werden in der Regel bis zur Höhe der Übernachtungskosten in einem 3-Sterne Hotels ersetzt.
     
  12. Verpflegungskosten werden unter Angabe des Zwecks und der beteiligten Personen bis zur Höhe der steuerrechtlichen Pauschbeträge erstattet. Dabei dürfen die Kosten für alkoholische Getränke nicht 1/3 der Gesamtrechnung übersteigen. Trinkgeld wird von Transparency nicht erstattet.
     
  13. Die anfallenden Kosten für Visa und Impfungen bei Auslandsreisen werden von Transparency in voller Höhe erstattet.
     

³In Fällen, in denen die Anreise zu einem Arbeitsgruppentreffen mit sehr hohen Kosten verbunden ist und diese einem Mitglied aufgrund sehr geringer Einkünfte (siehe Regelung für Ermäßigung des Mitgliedsbeitrages in der Beitragsordnung) nicht zumutbar sind, werden die Reisekosten unter Berücksichtigung der Punkte 5 bis 13 nach Antragstellung unter Darlegung der Gründe erstattet.

Beschlossen durch den Vorstand am 27.06.2008 in Berlin und am 20.01.2010 in Berlin verlängert.

Im Jahr 2009 wurden für ein Jahr zur Erprobung Budgets für Arbeits- und Regionalgruppen mit dem Ziel eingeführt, den Gruppen mehr Eigenständigkeit in ihrer Arbeit zu ermöglichen. Eine Absprache von Reise- und Verpflegungskosten mit der Geschäftsstelle fällt bis zur Erreichung des Maximalbudgets weg. Nach Erreichen des Maximalbudgets gilt wieder, dass eine vorherige Absprache mit der Geschäftsstelle nötig ist. Alle Ausgaben, auch im Rahmen des Budgets, müssen den Anforderungen der Reisekostenrichtlinie entsprechen. Jede Gruppe erhält ein Budget von 300 Euro, die sparsam und wirtschaftlich zu verwenden sind. Mit dem Budget können ausschließlich Reisekosten von Referent/innen und Verpflegungskosten gedeckt werden. Reisekosten von Themenführer/innen und Vorstandsmitgliedern werden nicht über das Budget abgerechnet. Für das Budgetmanagement ist die/der Themenführer/in bzw. die/der Regionalgruppenleiter/in verantwortlich.


Die Regelung wird über die Erprobungsphase hinaus weitergeführt.

2.3. Regelkreis korporative Mitglieder

Beschlossen durch den Vorstand am 27.10.2010 in Düsseldorf.

Bei Interesse von Unternehmen, Kommunen oder Vereinen an einer korporativen Mitgliedschaft im Verein hat vor einem offiziellen Gespräch von Vereinsvertretern der Vorstand über diese Gesprächsaufnahme zu entscheiden. Nach einem Aufnahme­­gespräch entscheidet der Vorstand nach Satzung über den Aufnahmeantrag.

0. Vorbemerkung

Korporative TI - Mitgliedschaften wirken nicht nur zwischen den Partnern. Beide Partner müssen auch den Verpflichtungen und Erwartungen gerecht werden, die sich aus der Öffentlichkeit dieser Mitgliedschaft im Verhältnis zu Geschäftspartnern, Mitbewerbern, Mitarbeitern bzw. Mitgliedern und Öffentlichkeit ergeben. Gemeinsames Interesse ist das glaubwürdige Bemühen, Korruption im Unternehmen zu vermeiden. Die Grundregeln sind in einer Verpflichtungserklärung formuliert. Da ein förmliches Monitoring nicht vorgesehen ist, werden sich beide Partner bemühen, durch offene Kommunikation eine stabile Vertrauensbasis zu schaffen.
 

1. Voraussetzungen

1.1    Vor der Entscheidung über eine korporative Mitgliedschaft erhält TI/D Gelegenheit, in einem Gespräch mit der Geschäftsleitung des Antragstellers  das Präventionskonzept des Unternehmens kennen zu lernen, die Verpflichtungserklärung zu erläutern und beides miteinander abzugleichen;

1.2    für notwendige Ergänzungen am Konzept, seiner Realisierung oder Implementierung werden inhaltliche und zeitliche Vereinbarungen getroffen.

1.3    Zu Beginn der Mitgliedschaft benennt das Unternehmen eine Kontaktstelle, die für die laufende Kommunikation mit TI/D bevollmächtigt und verantwortlich ist. TI/D behält sich vor, in Situationen von grundsätzlicher Bedeutung mit der Geschäftsleitung des Mitglieds in Verbindung zu treten.

1.4    Nach Beginn der Mitgliedschaft informiert das Mitglied TI/D über wesentliche Aktivitäten oder Vorgänge, die für die Verpflichtungserklärung von Bedeutung sind.
 

2. Korruptionsvorwürfe

2.1    Werden Korruptionsvorwürfe gegen Repräsentanten, Mitarbeiter oder Beauftragte des Mitglieds öffentlich bekannt, wird die Kontaktstelle TI/D über den Vorgang informieren, soweit die gebotene Rücksichtnahme auf ein eröffnetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren dies zulässt. Ziel der Information ist es, dem Vorstand von TI/D eine Entscheidung über Fortsetzung, Ruhen oder Beendigung der Mitgliedschaft zu ermöglichen.

2.2    Vor einer Entscheidung über Ruhen oder Beendigung der Mitgliedschaft wird TI/D das Gespräch mit der Geschäftsleitung des Mitglieds suchen.
 

3. Ruhende Mitgliedschaft

3.1    Der Vorstand von TI/D wird das Ruhen der Mitgliedschaft beschließen, wenn die ihm vorliegenden Informationen die abschließende Entscheidung über eine mögliche Verletzung der Vereinsinteressen noch nicht zulässt (§ 6.Abs.1 der Satzung).

3.2    Während die Mitgliedschaft ruht, werden keine Beiträge erhoben, soweit sie nicht schon fällig waren.

3.3    Die Teilnahme am Forum der Korporativen Mitglieder ist in dieser Zeit nicht möglich.

3.4    Während die Mitgliedschaft ruht, wird das Mitglied mindestens alle sechs Monate TI/D über den Stand des Ermittlungsverfahrens und über andere für die Mitgliedschaft wesentliche Vorgänge und Konsequenzen informieren.

3.5    Das Ruhen der Mitgliedschaft ist auf einen Zeitraum von maximal 24 Monaten begrenzt.
 

4. Beendigung der Mitgliedschaft

4.1    Grundlage der Entscheidung über Fortsetzung oder Beendigung der Mitgliedschaft ist eine Gesamtbewertung aller Informationen, die TI/D über das im Mitgliedsunternehmen praktizierte Präventionssystem, über Ablauf und Behandlung der Korruptionsvorgänge und über mögliche Konsequenzen in der Zukunft zur Verfügung stehen.

4.2    Die Mitgliedschaft wird gem. § 5 Abs.4 der Satzung beendet, wenn der Vorstand von TI/D aufgrund dieser Informationen feststellt, dass Repräsentanten des Mitglieds unter Berücksichtigung von Satzung und Verpflichtungserklärung vorsätzlich oder grob fahrlässig die Interessen des Vereins verletzt oder sich so verhalten haben, dass der Ruf des Vereins gravierend geschädigt werden kann.
 

5. Veröffentlichungen

5.1    Das Ruhen der Mitgliedschaft wird auf der Website und im Extranet von TI/D wie folgt bekannt gegeben:

Die Mitgliedschaft ruht gemäß § 6 der Satzung.

5.2    Die Beendigung der Mitgliedschaft wird ebenfalls auf der Website und im Extranet von TI/D bekannt gegeben, sofern der Vorstand nicht im Einzelfall eine weitergehende Information der Öffentlichkeit beschließt.

Beschlossen durch den Vorstand am 22.01.2000 in Fulda und zuletzt am 07.03.2009 in Eisenach geändert.
 

Wir werden korporatives Mitglied von Transparency International - Deutschland e.V., weil wir Korruption in jeder Form ablehnen.

Wir sind entschlossen, in unserem geschäftlichen Handeln hohe ethische Standards zu erreichen. Wir dulden keine korruptiven Praktiken durch Mitarbeiter, Führungskräfte und bestellte oder im Auftrag tätige Repräsentanten, auch nicht seitens unserer Geschäftspartner.

Unser Unternehmen hat dafür verbindliche Verhaltensregeln (Code of Conduct) und weitere Richtlinien erlassen und verlangt die strikte Einhaltung dieser internen Regeln sowie jederzeit gesetzestreues Verhalten von allen bei uns und für uns Beschäftigten.

Um die Einhaltung dieser Regeln (Compliance) zu gewährleisten, hat unser Unternehmen ein Umsetzungsprogramm zur aktiven Korruptionsprävention mit folgenden Bausteinen implementiert:

  • Klares und sichtbares Bekenntnis der Unternehmensleitung und aller Aufsichtsgremien zur  Anti-Korruptionspolitik des Unternehmens sowie Vorbildverhalten der Führungskräfte im Umgang mit Interessenskonflikten und Dilemmasituationen.
  • Minimierung des Korruptionsrisikos in allen Geschäftseinheiten durch präventive Organisationsmaßnahmen bei Zuständigkeiten, Befugnissen, Berichtspflichten und Auswahl von Mitarbeitern, Führungskräften und Geschäftspartnern.
  • Systematische und alle Geschäftseinheiten umfassende Kontrollen insbesondere von korruptionsgefährdeten Geschäftsprozessen.
  • Umfassende Aufklärung und Schulung der Mitarbeiter, Führungskräfte und Geschäftspartner (Awareness) sowie gezielte Unterstützung der Aufdeckung und Vermeidung von Verstößen durch Hinweisgebersysteme.
  • Konsequentes Einschreiten in Verdachtsfällen und Sanktionierung von Verstößen durch rechtliche und disziplinarische Maßnahmen.

Wir setzen uns in unseren Interessenverbänden dafür ein, dass branchenspezifische Problembereiche erkannt und angemessene Maßnahmen ergriffen werden.

Wird ein Korruptionsverdacht im Unternehmen öffentlich bekannt, werden wir Transparency International Deutschland laufend über den Vorgang unterrichten, soweit die Rücksichtnahme auf ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren dies zulässt.

Wir sind einverstanden, die Einhaltung, Anpassung und Umsetzung dieser Verpflichtungserklärung im Turnus von drei Jahren zu bestätigen und dafür notwendige Fragen von Transparency International Deutschland zu beantworten.


______________    _________________________
Ort, Datum               Name des Unternehmens

__________________________________________________________________________
Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift durch Vorstandsmitglied/Geschäftsführer

Selbstverpflichtung für Unternehmen zunächst für Kommunen in angepasster Form übernommen und zuletzt am 07.03.2009 in Eisenach geändert.
 

Wir werden korporatives Mitglied von Transparency International Deutschland e.V., weil wir Korruption in jeder Form ablehnen.

Wir sind entschlossen, bei der Wahrnehmung der uns übertragenen Aufgaben hohe ethische Standards zu erreichen. Wir dulden keine korruptiven Praktiken durch Mitarbeiter und Führungskräfte und bestellte oder in unserem Auftrag tätige Gutachter und Unternehmen.

Unsere Kommune hat dafür verbindliche Verhaltensregeln und weitere Richtlinien erlassen und verlangt die strikte Einhaltung dieser internen Regeln sowie jederzeit gesetzestreues Verhalten von allen bei uns und für uns Beschäftigten.

Um die Einhaltung dieser Regeln zu gewährleisten, hat unsere Kommune ein Umsetzungsprogramm zur aktiven Korruptionsprävention mit folgenden Bausteinen implementiert:

  • Klares und sichtbares Bekenntnis von Rat/Kreistag und Verwaltungsleitung zur Anti-Korruptionspolitik der Kommune sowie Vorbildverhalten der Führungskräfte im Umgang mit Interessenkonflikten und Dilemmasituationen.
  • Minimierung des Korruptionsrisikos in allen Fachbereichen durch präventive Organisationsmaßnahmen bei Zuständigkeiten, Befugnissen, Berichtspflichten und Auswahl von Mitarbeitern, Führungskräften und beauftragten Gutachtern und Unternehmen.
  • Systematische und alle Fachbereiche umfassende Kontrollen insbesondere von korruptionsgefährdeten Verwaltungs- und Geschäftsprozessen.
  • Umfassende Aufklärung und Schulung der Mitarbeiter und Führungskräfte sowie Verpflichtung der in unserem Auftrag tätigen Gutachter und Unter­nehmen. Gezielte Unterstützung der Aufdeckung und Vermeidung von Ver­stößen durch Hinweisgebersysteme.
  • Konsequentes Einschreiten in Verdachtsfällen und Sanktionierung von Ver­stößen durch rechtliche und disziplinarische Maßnahmen.

Die Kommune setzt sich in  ihren Spitzen- und Interessenverbänden dafür ein,  dass eindeutige Stellungnahmen und Empfehlungen zur Korruptionsbekämpfung und -prävention im kommunalen Bereich abgegeben werden.

Die Kommune informiert Transparency Deutschland über wesentliche Korruptionsvorgänge bei der Wahrnehmung ihrer kommunalen Aufgaben (gerichtliche Verurteilung, staatsan­waltschaftliche Ermittlung, Vergabeausschluss, Medienberichte).

Die Kommune ist einverstanden, die Einhaltung, Anpassung und Umsetzung dieser Verpflichtungserklärung im Turnus von drei Jahren zu bestätigen und dafür notwendige Fragen von Transparency Deutschland zu beantworten.

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Ort, Datum                                                    Name der Kommune

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Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift durch Verwaltungsleitung/Bürgermeister

2.4. Regelkreis Beirat

Beschlossen durch den Vorstand am 23.01.2006 (Vorschlag des Beirats vom 11.11.2005); zuletzt geändert am 30.09.2009 (Vorschlag des Beirats vom 02.11.2009)

 

Präambel

Der Vorstand von Transparency International Deutschland e.V. hat gemäß §17 der Satzung von TI-D einen Beirat eingerichtet, der die Tätigkeit und Ziele von TI-D nach innen und in der Öffentlichkeit unterstützen soll. Dabei arbeitet der Beirat vertrauensvoll mit den Organen von Transparency Deutschland zusammen.

 

§1 Aufgaben

Der Beirat berät den Vorstand aus eigener Initiative oder auf dessen Ersuchen.

Der Beirat kann – in Abstimmung mit dem Geschäftsführenden Vorstand von Transparency Deutschland (GeVo) – die Arbeit von Transparency Deutschland mit eigenen Aktivitäten  unterstützen. In der Öffentlichkeit spricht für den Beirat dessen Vorsitzende(r). Die übrigen Mitglieder können auf ihre Mitgliedschaft verweisen, sprechen jedoch in eigenem Namen. Öffentliche Auftritte im Namen von Transparency Deutschland müssen zuvor mit dem GeVo abgestimmt werden.

 

§2 Mitgliedschaft

Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand für drei Jahre berufen. Sie sind an den Verhaltenskodex von Transparency Deutschland gebunden (Anlage 1).  Andere Formen der Selbstbindung sind im Einzelfall mit dem Vorsitzenden abzusprechen. Die Mitglieder des Beirates arbeiten ehrenamtlich. Auf Wunsch werden Sach- und Reisekosten erstattet. Die Mitgliedschaft im Beirat endet nach drei Jahren. Sie kann maximal um weitere drei Jahre verlängert werden. Der Vorstand beruft neue Mitglieder, wenn ausscheidende Beiratesmitglieder ersetzt oder wenn der Beirat erweitert werden soll. Der Beirat wird über die Verlängerung und Neuberufung von Mitgliedern informiert.

 

§3 Vorsitz

Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n). Dessen/ Deren Amtszeit beträgt drei Jahre. Er/ Sie kann für eine zweite Amtszeit wiedergewählt werden.

 

§4 Sitzungen

Der Beirat wird mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Vorsitzenden des Beirates und von Transparency Deutschland laden den Beirat unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Der Beirat kann auch einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder der Vorstand von Transparency Deutschland dies für notwendig halten. Über die Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und den Mitgliedern des Beirates zu übersenden.

 

§5 Beschlussfassung

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für Beschlüsse, die in Beiratssitzungen gefasst werden sollen, können verhinderte Beiratsmitglieder ihre Stimme schriftlich übermitteln. Außerhalb von Sitzungen sind schriftliche Abstimmungen zulässig. Wenn nicht anders gewünscht, gilt der mail- bzw. Brief-Wechsel als Ergebnisprotokoll. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist bzw. ihre Stimme schriftlich übermittelt hat.

 

§6 Koordination

Der Beirat wird in seiner Arbeit von einer/einem vom Vorstand zu benennende(n) Koordinator(in) unterstützt, insbesondere bei der Vorbereitung der Beiratssitzungen, der Information über die Aktivitäten von Transparency Deutschland und der Vermittlung der Zusammenarbeit zwischen Beiratsmitgliedern  und anderen Organisationseinheiten von Transparency Deutschland.

 

§7 Inkrafttreten der Leitlinien

Die Leitlinien treten in Kraft, sobald sie vom Vorstand beschlossen und vom Beirat bestätigt wurde.

Beschlossen durch den Vorstand am 11.01.2011 in Berlin

Neue Beiratsmitglieder werden nach dem rollierenden System jeweils zum 1. Januar eines Jahres berufen.

2.5. Regelkreis Geschäftstelle

Beschlossen durch den Vorstand am 15.06.2012 in Frankfurt a.M.

Diese Richtlinien gelten für alle Beschäftigten von Transparency International Deutschland e.V. einschließlich Praktikantinnen und Praktikanten sowie befristete Beschäftigte und über Projektmittel bezahlte Angestellte.

 

1. Geschenke und sonstige Zuwendungen

Geschenke und sonstige Zuwendungen dürfen nur im vorgegebenen Rahmen in transparenter Weise angenommen oder gewährt werden.

Im Einzelnen gilt:

a) Den Beschäftigten ist es untersagt, Geschenke oder sonstige persönliche Zuwendungen von Dritten sowie Mitgliedern von Transparency Deutschland zu fordern oder anzunehmen, wenn der Wert der Zuwendung € 35,00 übersteigt. Jeder Versuch einer solchen Zuwendung  ist dem/der Geschäftsführer/in bzw. von diesem dem/der Vorsitzenden anzuzeigen.

b) Alle Geschenke, die Beschäftigte von Transparency Deutschland im Rahmen ihrer Tätigkeit erhalten, sind in der Geschäftsstelle abzuliefern und werden in eine Geschenkeliste eingetragen. Sie werden unter den Beschäftigten, den Mitgliedern des Führungskreises und weiteren Mitgliedern verlost oder auf andere Weise dem Verein oder anderen gemeinnützigen Organisationen zugeführt. Dies gilt nicht bei verderblichen Waren - diese sollen in der Geschäftsstelle gemeinsam verzehrt oder sonst adäquat behandelt werden.

c) Als Zuwendung gilt auch die Gewährung von Rabatten oder anderen Vergünstigungen, soweit diese ersichtlich im Hinblick auf die oder im Zusammenhang mit der Beschäftigung bei Transparency Deutschland gewährt werden.

d) Wenn Beschäftigte von Lieferanten, Dienstleistern, sonstigen Geschäftspartnern oder Mitgliedern von Transparency Deutschland Waren oder Dienstleistungen für private Zwecke beziehen, so ist der marktübliche Preis zu bezahlen und dies entsprechend zu dokumentieren.

e) In Zweifelsfragen entscheidet der/die Geschäftsführer/in; soweit die Entscheidung den/die Geschäftsführer/in betrifft, entscheidet der/die Vorsitzende.

 

2. Einladungen

Einladungen dürfen nur im vorgegebenen Rahmen in transparenter Weise angenommen oder gewährt werden.

Im Einzelnen gilt:

a) Die Beschäftigten dürfen Einladungen von Dritten oder von Mitgliedern zum Essen oder zu Veranstaltungen nur annehmen, wenn dies einem berechtigten dienstlichen Zweck dient und die Einladung freiwillig erfolgt.

b) Einladungen jeglicher Art müssen angemessen sein und im Rahmen der üblichen Zusammenarbeit stattfinden (z.B. Essen und Getränke während einer Sitzung oder eines Seminars, ein Empfang im Anschluss an eine Veranstaltung). Entscheidend ist stets, dass die Einladung einem dienstlichen Zweck dient und der Eindruck einer unzulässigen Beeinflussung ausgeschlossen ist.

c) Der/die Geschäftsführer/in bzw. der/die Vorsitzende ist über die Häufigkeit und den Anlass von Bewirtungen und sonstigen Einladungen zu informieren. Über den Besuch von wiederkehrenden Veranstaltungen, die Teilnahme an üblichen Besprechungen und vergleichbaren dienstlichen Terminen mit jeweils entsprechender Bewirtung kann nach Absprache pauschal informiert werden.

d) Soweit es erkennbar um höherwertige Bewirtungen oder Einladungen geht, muss zuvor eine Genehmigung des/der Vorsitzenden eingeholt werden.

e) Generell sind häufige Einladungen durch denselben Lieferanten, Dienstleister oder sonstigen Geschäftspartner bzw. ein Mitglied kritisch zu sehen und nur im Ausnahmefall sowie nach entsprechender Abklärung mit dem/der Vorsitzenden zulässig.

f) Einladungen zu kulturellen, sportlichen oder vergleichbaren Veranstaltungen sind von dem/der Vorsitzenden zu genehmigen. Die Teilnahme ist nur zulässig, wenn sie einem dienstlichen Zweck dient und der Einladende bei dem Termin vertreten ist. Die Einladung und die Genehmigung sind zu dokumentieren.

 

3. Private Nutzung von Einrichtungen

Die private Nutzung von Einrichtungen der Geschäftsstelle ist nur im vorgegebenen Umfang zulässig.

Im Einzelnen gilt:

a) Die Nutzung des Telefons, des Internets, des Druckers und des Kopierers zu privaten Zwecken ist in Maßen zulässig. Dienstliche Belange gehen jederzeit der privaten Nutzung vor.

b) Die Nutzung der Telefonflatrate der Geschäftsstelle ist kostenlos. Für Anrufe, bei denen Kosten entstehen, ist ein privates Telefon zu nutzen.

c) Mineralwasser, Kaffee und Tee stehen den Beschäftigten in der Geschäftsstelle unbegrenzt unentgeltlich zur Verfügung.

 

4. Hinweise auf Missstände

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Praktikantinnen und Praktikanten können sich bei Missständen an den Ethikbeauftragten wenden, wenn die Missstände intern nicht abgestellt werden oder wenn sie Führungspersonen betreffen.

2.6. Regelkreis Publikationen

Beschlossen durch den Vorstand am 21.01.2012 in Berlin.

Der Vorstand beschließt einstimmig, dass der Verein grundsätzlich unter der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-ND 3.0 (Namensnennung-NichtKommerziell-KeineBearbeitung) veröffentlicht. Die Urheber/innen sind darüber in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen, bevor sie Nutzungsrechte auf den Verein übertragen. Werke von Urheber/innen, die einer Übertragung der Nutzungsrechte unter den Bedingung einer Veröffentlichung der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-ND 3.0 durch den Verein nicht zustimmen, werden dennoch veröffentlicht und entsprechend gekennzeichnet.