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Zum Urteil des Landgerichts Cottbus: Ein Verhalten, das Fragen aufwirft

Von Beate Hildebrandt

Was macht eigentlich ein Aufsichtsrat? Klar, er beaufsichtigt.

Ein Aufsichtsrat ist ein vom Gesetz zwingend vorgeschriebenes Überwachungsorgan in einer Aktiengesellschaft und einer Genossenschaft. Auch bei einer GmbH mit mehr als 500 Mitarbeitern ist seine Bildung obligatorisch.

Aber wer beaufsichtigt wen? Und wie?

Bei der Flughafengesellschaft Berlin-Brandenburg (FBB) bestand der Aufsichtsrat bis 2014 aus 15 Mitgliedern. Die Länder Berlin und Brandenburg als Anteilseigner (37 Prozent) entsandten je vier Aufsichtsräte. Der Bund mit 26 Prozent Anteilen stellte zwei und die Arbeitnehmerschaft fünf Mitglieder des Aufsichtsrats. Ab 2015 wurde der Aufsichtsrat auf 21 Mitgliedern erweitert. Mindestens viermal im Jahr werden die Sitzungen – die die Geschäftsführung vorbereitet – einberufen.

Im hier maßgeblichen Jahr 2012 wurde der Aufsichtsrat von Klaus Wowereit, dem Regierenden Bürgermeister von Berlin, geleitet. Sein Stellvertreter war Matthias Platzeck, Ministerpräsident des Landes Brandenburg. Auch die übrigen acht von den Anteilseignern entsandten Aufsichtsräte hatten politische Ämter inne. Die Arbeitnehmervertreter kamen aus dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft.

Bei dieser Zusammensetzung drängt sich die Frage auf, ob der unternehmerische Sachverstand dieser Aufsichtsräte ausreicht, den Bau eines Milliardenprojekts wie den Berliner Großflughafen effektiv zu kontrollieren (Kosten bisher rund 6,5 Milliarden Euro; Kosten bis zur Eröffnung im Jahr 2020 wahrscheinlich 10 Milliarden Euro).

Dass die Länder und der Bund als Anteilseigner Einfluss auf das Projekt, das sie finanzieren, nehmen wollen, versteht sich von selbst.

Warum aber werden ausschließlich Berufspolitiker in dieses Gremium entsandt? Warum nicht daneben auch externe Fachleute mit Erfahrung in der Wirtschaft und bei anderen Großprojekten? Und hat ein Regierender Bürgermeister – oder ein Ministerpräsident, ein Minister, Staatssekretär oder Innensenator – überhaupt die Zeit, die ihm in Vorbereitung jeder Aufsichtsratssitzung vorgelegten, aktendicken Beschlussvorlagen durchzuarbeiten? Hat er den Sachverstand, die bautechnischen Probleme zu verstehen und gegebenenfalls Vorschläge der Geschäftsführung zu hinterfragen und auch abzulehnen?

Jeder Aufsichtsrat sollte sich vor Augen führen, dass er gegebenenfalls persönlich dafür haftbar gemacht werden kann, wenn er die ihm auferlegten Sorgfaltspflichten verletzt. Diese entsprechen denen eines Vorstandsmitglieds oder eines Geschäftsführers. Nach gefestigter Rechtsprechung muss jedes Aufsichtsratsmitglied diejenigen Mindestkenntnisse und Fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die es braucht, um alle normalerweise anfallenden Geschäftsvorgänge auch ohne fremde Hilfe zu verstehen und sachgerecht beurteilen zu können (BGHZ 85, 293ff.).

Hier stellt sich unter anderem die Frage: Hätte ein gewissenhafter Kaufmann in der Aufsichtsratssitzung vom 7. Dezember 2012 die Anweisung von insgesamt 74 Millionen Euro an die Firmen Imtech und Caverion genehmigt, ohne dass wie hier der Fall prüfbare Rechnungen vorlagen?

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