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Verhaltensregeln für kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

Am 1. September 2014 ist die Neufassung des § 108e StGB zur Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern in Kraft getreten. Danach macht sich strafbar, wer „einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandats eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse“. Transparency Deutschland nimmt diese Regelung zum Anlass, erneut auf die Notwendigkeit hinzuweisen, dass auch die Kommunen einen Verhaltenskodex für ihre Mandatsträger erlassen und empfiehlt, insbesondere die Annahme von Belohnungen, Geschenken und Einladungen eindeutig zu regeln.

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