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Rezension

Caracas, Christian: "Verantwortlichkeit in internationalen Konzernstrukturen nach § 130 OWiG"

Nomos 2014 Baden-Baden, ISBN 978-3-8487-0992-2, 278 Seiten. 69 Euro

Nach § 130 Ordnungswidrigkeitengesetz droht dem Unternehmensinhaber ein Bußgeld, wenn er erforderliche Aufsichtsmaßnahmen unterlässt und aus dem Unternehmen heraus insoweit unternehmensbezogenen Pflichten zuwidergehandelt wird. Die Verantwortung für die Umsetzung der Aufsicht trifft in Kapitalgesellschaften die Organe (§ 9 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz), so dass zunächst ihnen ein Bußgeld droht. Die Aufsichtspflichtverletzung kann zudem zum Anlass genommen werden, gegen das Unternehmen ein Bußgeld zu verhängen (vgl. § 30 Ordnungswidrigkeitengesetz). Beide Tatbestände haben jüngst an Bedeutung gewonnen und waren Grundlage empfindlicher Bußgelder.
Ungeklärt jedoch sind jenseits des klassischen Anwendungsbereichs – insbesondere im internationalen Kontext - der organisationsrechtliche, der territoriale und der tatgegenständliche Umfang der Verantwortung. Da der Autor mit der Arbeit nach eigenem Bekunden keine allgemeingültige Bestimmung der Verhaltenspflichten nach § 130 Ordnungswidrigkeitengesetz beabsichtigt, beschränkt er sich darauf, die Fragen am Beispiel der Auslandbestechung zu bearbeiten: Droht einem deutschen Konzern ein Unternehmensbußgeld, wenn der Konzernvorstand bei ausländischen Tochtergesellschaften keine Compliance-Maßnahmen ergreift und durchsetzt, deren Mitarbeiter aber Zuwendungen verteilen, die zwar nach deutschem Recht, nicht jedoch vor Ort den Tatbestand der Bestechung erfüllen?
Diese Frage beantwortet der Autor mit einem klaren „Ja“ für den Fall, dass die Obergesellschaft den Unternehmensverbund tatsächlich steuert. Die Ansicht begründet er gut nachvollziehbar unter Darstellung der Meinungsstände und der einschlägigen Rechtsprechung zu den Teilfragen.
Der juristisch nicht interessierte Praktiker wird über die klare Aussage zur Verantwortlichkeit hinaus für die tägliche Praxis kaum bedeutsame Erkenntnisse gewinnen. Das aber ist weder Anspruch noch Ziel einer juristischen Dissertation. Für den juristisch vorgebildeten und interessierten Anwender ist das Buch gerade wegen der hohen praktischen Bedeutung der eingehend behandelten Frage von großem Interesse. Den in Konzernstrukturen verantwortlichen Personen ist es ebenso zu empfehlen wie den Personen, die in diesem Umfeld beratend tätig sind.

(Christian Heuking)

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