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Stellungnahme zur Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für EU-Bekanntmachungen

Berlin, 01.03.2023 – Transparency International Deutschland e.V. (Transparency Deutschland) begrüßt die notwendigen Anpassungen des Vergaberechts zur Einführung elektronischer Standardformulare (eForms). Im Hinblick auf die Korruptionsprävention ist die Bedeutung einer vollumfänglichen sowie bundesweit und idealerweise europaweit einheitlichen Digitalisierung hervorzuheben.

Als Transparency International Deutschland e.V. (TI) begrüßen wir die notwendigen Anpassungen des Vergaberechts zur Einführung elektronischer Standardformulare (eForms). Im Hinblick auf die Korruptionsprävention ist die Bedeutung einer vollumfänglichen sowie bundesweit und idealerweise europaweit einheitlichen Digitalisierung hervorzuheben. Die Veröffentlichung standardisierter Daten ist eine grundlegende Komponente einer transparenten Digitalisierung. Transparenz ermöglicht demokratische Kontrolle, erschwert Korruption und stärkt das Vertrauen in öffentliche Institutionen. Gleichzeitig stärkt Transparenz den Wettbewerb um öffentliche Aufträge, führt zu besseren Angeboten und unterstützt die Verwaltung bei der effizienten Steuerung von Vergabeprozessen.

Vier Teilaspekte kommen jedoch im Referentenentwurf jedoch zu kurz:

1. Anwendung der eForms auch für den Unterschwellenbereich festschreiben 

Der vorliegende Referentenentwurf lässt in seiner aktuellen Fassung den Unterschwellenbereich unberücksichtigt. Jedoch entfaltet ein Datenstandard nur dann seine ehrhoffte Wirkung, wenn seine Nutzung (bundes-)einheitlich für alle öffentlichen Auftraggeber festgeschrieben wird. Eine parallele Anpassung der UVgO halten wir daher für notwendig.

Eine Ausweitung der Anwendung des eForms-Standards auf den Unterschwellenbereich würde zusätzlich den bisherigen aufwändigen und fehleranfälligen Erhebungsprozess der Vergabestatistik ersetzen.

2. Korruptionsindikatoren als Pflichtangabe

Nach §10a Abs. 4 VgV-E sind z.B. die Daten zur Beschaffung nach sozialen und umweltbezogenen Aspekten obligatorisch zu erfassen. Analog sollte deswegen folgender vierter Satz in den §10a Abs. 4 VgV-E aufgenommen werden: „Das gleiche gilt für Datenfelder, die auf Korruptionsrisiken hindeuten können.“

3. Alle erhobenen Vergaben müssen auch als Open Data zugänglich gemacht werden 

Um eine Veröffentlichung der Vergabedaten unter dem eForms-Standard sicher zu stellen, empfehlen wir die folgende Änderung des §10a Absatz 5, Satz 3 (Einschub in kursiv):

„[…] auch über den Bekanntmachungsservice des Datenservice Öffentlicher Einkauf veröffentlicht und frei zugänglich als offene Daten zur Verfügung gestellt.“

4. Fehlende Beteiligung der Zivilgesellschaft an dem EG Pre-Award

Das Expertengremium (EG Pre-Award) ist ausschließlich mit Vertreter:innen von Bund, Ländern und anderen öffentlichen Auftraggebern besetzt , während Vertreter:innen aus zivilgesellschaftlichen Organisationen bisher nicht in diesen Prozess einbezogen wurden. Gerade mit Blick auf Punkt 2 wäre dies jedoch wünschenswert und wird auch in der Handreichung der Europäischen Kommission zur Implementierung von eForms empfohlen.

Die detaillierte Ausführung der Punkte ist in der Stellungnahme zu finden.

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Kontakt

Transparency International Deutschland e.V.

Julian Brummer & Georg Neumann
Leitung der Arbeitsgruppe Vergabe