Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz in den Kommunen
Schleswig-Holstein, 19.04.2024
Der Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz in den Kommunen – Landeshinweisgeberschutzgesetz (LHinSchG) resultiert gem. Art. 8 Abs. 9 UAbs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1937 (HinSchRL) und § 12 Abs. 1 Satz 4 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) aus der Verpflichtung des Landes Schleswig-Holstein (SH) zur Normierung landesrechtlicher Bestimmungen zur Einrichtung von internen Meldestellen bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und solchen Beschäftigungsgebern, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen.
Vorbemerkung
Im Gesetzesentwurf bzw. in der Gesetzesbegründung wurde bislang nur auf die Verpflichtung des Landes SH zur Normierung von Errichtungs- und Betriebsbestimmungen gem. § 12 Abs. 1 Satz 4 HinSchG verwiesen. In Ermangelung wird daher als normatives Ziel dieses Gesetzesentwurfes die Möglichkeit zur Stärkung des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in die Integrität der kommunalen Beschäftigten, Beamtinnen und Beamten und Ehrenamtlichen benannt. Zentrales Merkmal der kommunalen Ebene ist das ehrenamtliche Engagement von Bürgerinnen und Bürgern. So könnten öffentliche Aufgaben bspw. in Gemeindevertretungen, -ausschüssen oder freiwilligen Feuerwehren ohne dieses ehrenamtliche Engagement nicht gewährleistet werden. Durch das Handeln von Kommunen, Ämtern, Zweckverbänden, Landkreisen und kommunalen Arbeitgebern (kommunale Beschäftigungsgeber) werden verbindliche Entscheidungen zur Allokation von Kollektivgütern für die Bürgerinnen und Bürger getroffen. Öffentlich-rechtlich Beschäftigte, Beamtinnen und Beamte, wie auch Ehrenamtliche tragen somit eine besondere Verantwortung, welche einen integren und vertrauensvollen Umgang mit diesen Kollektivgütern verlangt. Verletzungen dieser Verantwortung könnten bei den Bürgerinnen und Bürgern das Vertrauen in staatliche Einrichtungen schwächen und somit gesamtgesellschaftlich legitimitätsschädigend wirken. Der Gesetzgeber reagierte auf diese besonderen öffentlichen Merkmale und Erfordernisse mit spezifischen straf- und haftungsrechtlichen Regelungen. So werden öffentlich-rechtliche Bedienstete, Beamte und Verpflichtete gem. § 11 Abs. 2 StGB als Amtsträger bzw. gem. § 11 Abs 4 StGB als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete definiert. Diese „Amtsträgereigenschaften“ gelten bei dolosen Handlungen, wie bspw. Amtsanmaßungen, Betrugs- oder Korruptionshandlungen strafbegründend bzw. strafverschärfend. Die Einführung interner und externer Meldestellen bei kommunalen Beschäftigungsgebern dient, neben dem besonderen Umgang mit Amtsträgern, als Stärkung der öffentlichen Kontrolle und dem Schutz der Hinweisgebenden. Die Möglichkeit, Missstände gegenüber kommunalen Beschäftigungsgebern in einem geschützten Rahmen aufzuzeigen, impliziert somit einen positiv-moralischen Effekt und stärkt das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in öffentlich-rechtliche Körperschaften.
Es wird vorgeschlagen, dass der hier vorstehende normative Zweck auch in der Gesetzesbegründung verdeutlicht werden sollte.
Im Folgenden wird auf den Gesetzesentwurf konkret eingegangen: