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Stellungnahme zum Antrag der Abgeordneten des SSW auf eine Verschärfung des § 108e StBG (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern); LT-Drs. 19/3037

Berlin, 14.10.2021

Transparency Deutschland war dazu aufgerufen, zum Antrag "Verschärfung des § 108e StBG (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern)" der Abgeordneten des SSW an die Landesregierung Schleswig-Holsteins Stellung zu beziehen.

Die bislang fehlenden korruptionsstrafrechtlichen Folgen in Fällen wie Aserbaidschan, Amthor/Augustus Intelligence Inc. sowie des Maskenskandals hätten gezeigt, dass § 108e StGB keine ausreichende Wirkungskraft besitze. Transparency Deutschland begrüßt daher den Vorstoß des SSW, mit einer entsprechenden Bundesratsinitiative diesem Missstand abzuhelfen.

Der Antrag des SSW ist grundlegend zu begrüßen. Bei einer Überarbeitung des § 108e StBG schlägt Transparency Deutschland vor sich auf drei Aspekte zu konzentrieren. Zum einen gelte es das Tatbestandsmerkmal „im Auftrag oder auf Weisung“ ersatzlos zu streichen. Zum anderen müsse sich der Tatbestand des § 108e StGB (entsprechend §§ 332, 334 StGB) auf Vorteile erstrecken, die erst nach der vorgenommenen bzw. unterlassenen Handlung gewährt werden. Darüber hinaus sei das Tatbestandsmerkmal „bei der Wahrnehmung des Mandats“ zu streichen und durch das Merkmal „unter Ausnutzung der Stellung als Mandatsträger“ zu ersetzen.

Durch diese Anpassungen könne dem § 108e StGB zu der erforderlichen Effizienz verholfen werden und sich, auch vor dem Hintergrund der Vorkommnisse aus jüngerer Zeit, aus der handlungsunfähigen Starre bewegen, die aktuell bestehe.