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Stellungnahme zum Entwurf für ein Lobbyregistergesetz in Hessen

Berlin, 06.04.2023

Transparency International Deutschland e.V. wurde eingeladen, zum Gesetzentwurf der Fraktion der CDU, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der Fraktion der Freien Demokraten für ein Gesetz über die Führung eines Lobbyregisters im Hessischen Landtag (Lobbyregistergesetz) Stellung zu beziehen.

Grundsätzlich wird die in den Hessischen Landtag eingebrachten Gesetzesinitiativen zur Schaffung eines Lobbyregisters bzw. eines Beteiligtentransparenzregisters begrüßt, die grundsätzlichen Schwächen des Entwurfs lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Adressatenkreis des Lobbyregisters zu eng

Die Beschränkung der Registrierungspflicht beim Lobbying im Bereich der Exekutive auf Kontakte zu Ministern und Staatssekretären nimmt einen großen Teil der tatsächlich stattfindenden Lobbyarbeit in den Ministerien aus der Registrierungspflicht aus und ist laut Transparency eine wesentliche Lücke des Entwurfs. Deshalb sollten auch Kontakte zur Ministerialverwaltung erfasst werden.

2. Abgrenzung von ,,Interessenvertretung" unbefriedigend

Die konkrete Abgrenzung, welche Art von Interessenvertretung erfasst wird, ist nur unzureichend geregelt. In § 1 Abs. 2 werden lediglich abstrakt verschiedene Kriterien formuliert (“regelmäßig”, “auf Dauer angelegt“ etc.). Deren inhaltliche Ausgestaltung wird auf Ausführungsvorschriften verschoben, die vom Landtagspräsidium erlassen werden sollen. Diese sollten aber im Gesetz selbst vorgenommen werden, da über die Konkretisierung dieser Kriterien die Eintragungspflicht in wesentlichem Umfang eingeschränkt werden kann.

3. Umfangreicher Katalog unscharf formulierter Ausnahmen

Die Ausnahmen für Kirchen, Anwälte, Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen sind weniger pauschal als auf der Bundesebene gefasst und damit angemessen, eine konkrete Klarstellung im Gesetzestext muss jedoch erfolgen, um eine Beliebigkeit und ein Unterlaufen der Eintragungspflicht ins Lobbyregisters zu verhindern. Außerdem ist die pauschale Ausnahme für kommunale Spitzenverbände ist nicht sachgerecht. Sollten hierfür spezifische inhaltliche oder verfassungsrechtliche Anlässe bestehen, so müssten diese konkret genannt werden. Dasselbe trifft auf die politischen Stiftungen zu.

4. Umfang der Interessenvertretung nicht transparent

Es fehlt die Pflicht zur Offenlegung von Auftraggebern, sofern Lobbyismus im Interesse Dritter erfolgt.

Besonders problematisch ist außerdem die fehlende Offenlegung des Anlasses und des Umfangs der Interessenvertretung. Damit verfehlt das geplante Gesetz den eigentlichen Kerngedanken eines Lobbyregisters – den konkreten Inhalt und das Ziel der Interessenvertreter gegenüber der Öffentlichkeit darzustellen.

5. Offenlegung von tatsächlicher Einflussnahme auf Gesetzesentwürfe und Rechtsverordnungen fehlt

Eine wesentliche Schwachstelle des Gesetzentwurfes ist das Fehlen des legislativen Fußabdrucks.

6. Verlässliche Führung und Aktualisierung des Lobbyregisters nicht gewährleistet

Die Zuständigkeit für das Lobbyregister würde laut Entwurf bei der Präsidentin / dem Präsidenten des Landtages. Dies ist aus verschiedener Sicht problematisch.

Transparency Deutschland befürwortet alternativ die Einführung eines/einer Lobbybeauftragten, vergleichbar mit der Position eines Datenschutzbeauftragten. Die/der Beauftragte muss in der Amtsausübung unabhängig, neutral, überparteilich sowie nur dem Gesetz unterworfen sein.

7. Fehlende echte Sanktionen stellen Durchsetzbarkeit in Frage

Die Ahndung von Verstößen ist ein erforderlicher Teil der Lobbyregulierung. Konkrete Sanktionen für Verstöße sind im Gesetzesentwurf jedoch nicht vorgesehen. Damit der Gesetzentwurf kein Papiertiger bleibt, sollten Verstöße als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden können.

8. Fehlende Verhaltensregeln für Interessenvertreter

Transparency Deutschland spricht sich für die verpflichtende Einführung von Verhaltensregeln für Interessenvertreter aus, die mit der Eintragung in das Register akzeptiert werden müssen. Bei Nichteinhaltung des Verhaltenskodex sollten auch Sanktionsmaßnahmen ausgesprochen werden können.

Die detaillierte Ausführung der Punkte finden Sie in der Stellungnahme anbei.