Neuregelung verdeckter Ermittlungsmaßnahmen im Strafverfahren
20.04.2007
München- Die Neue Juristische Wochenschrift informiert, dass das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf beschlossen hat, der eine Neuordnung der Vorschriften zur Telekommunikationsüberwachung und anderen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen im Strafverfahren mit sich bringt. In den Katalog von Straftaten, die Anlass für eine Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme nach § 100 a StPO sein können, werden schwere Straftaten aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität, das heißt u.a. Korruptionsdelikte (z. B. Bestechlichkeit, Bestechung und Abgeordnetenbestechung), gewerbs- oder bandenmäßiger Betrug und gewerbs- oder bandenmäßige Urkundenfälschung.
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