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Pressemitteilung Vergabe

Mängel im Entwurf zum neuen Vergaberecht

18.11.2004

Die Kritik von Transparency Deutschland, dass fehlende Transparenz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge der Korruption Tür und Tor öffnet, hat der Bundesrechnungshof zum wiederholten Male bestätigt. Die Neufassung des Vergaberechts, die auf Grund der europäischen Vergaberichtlinie erforderlich wurde, bietet jetzt die Chance längst überfällige Korrekturen vorzunehmen.

TI begrüßt deshalb die Zielsetzung der Bundesregierung, der Korruption durch weitgehende Transparenz im Vergabeverfahren entgegen zu treten und die Rechtsgrundlage für ein bundesweites Korruptionsregister zu schaffen. TI weist allerdings nachdrücklich darauf hin, dass eine effektive Korruptions­bekämpfung nur dann gewährleistet ist, wenn Verstöße gegen Verfahrensvorschriften nicht wie bisher weitgehend sanktionslos bleiben.

Hieran soll sich nach derzeitiger Beschlusslage im Bundeskabinett offensichtlich nichts ändern. TI appelliert daher an die Bundesregierung, den eingeschlagenen Weg konsequent weiterzugehen und nicht auf halber Strecke stehen zu bleiben.

Der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) am 8.10.2004 vorgelegte Arbeitsentwurf zur Neuregelung des Vergaberechts sieht eine Erweiterung der Bekanntmachungspflichten auf beschränkte Verfahren und Verhandlungsverfahren vor. Dies ist ein Schritt in die richtige Richtung und kompensiert teilweise die Beseitigung des bislang geltenden Vorrangs der öffentlichen Ausschreibung. Hier besteht aber noch evidenter Nachbesserungs­bedarf. Begründet wird dies damit, dass in der Praxis entgegen dem geltenden Vergaberecht wesentlich häufiger die Vergabeverfahren der beschränkten Ausschreibung und der freihändigen Vergabe gewählt werden (Pressemitteilung des BMWA vom 12.11.2004). Hier zeigt das BMWA selbst auf, wo das eigentliche Problem bei der öffentlichen Beschaffung liegt: Auch das transparenteste Verfahren taugt nichts, wenn der ständige Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben folgenlos bleibt. Das Ziel einer wirksameren Korruptionsbekämpfung kann deshalb nur dann erreicht werden, wenn zusätzlich der effektive Rechtsschutz der Bieter im Vergabeverfahren nicht auf die immer seltener werdenden Großaufträge beschränkt bleibt. Dass der Staat hier zu einer ausreichenden Selbstkontrolle nicht in der Lage ist, ist hinreichend dokumentiert.

Überdacht werden sollten auch eine Reihe von Ausnahmeregelungen wie beispielsweise die völlige Freistellung von "Bagatellaufträgen" unter 7.500 Euro. Vor dem Hintergrund der beliebten Praxis zur Umgehung von ordentlichen Vergabeverfahren durch eine Stückelung von Aufträgen ist hier eine deutliche Absenkung der Bagatellgrenze notwendig.

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Dr. Michael Wiehen, Tel. 030-549898 0