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Lobbytransparenz im Bund und in den Ländern – Welche Regeln und Veröffentlichungspflichten bestehen für zivilgesellschaftliche Organisationen?

Berlin, 22.03.2022

© Maxime Lebrun / Unsplash

Lobbyskandale wie die Maskenaffäre, die Interessenkonflikte des Abgeordneten Philipp Amthor oder die Aserbaidschanaffäre haben in den vergangenen zwei Jahren den Druck auf die Politik erhöht, mit schärferen Regeln für mehr Fairness und Transparenz in der Interessenvertretung zu sorgen. Sowohl der Bund als auch einige Länder sind seither gesetzgeberisch aktiv geworden oder haben entsprechende Änderungen in Planung. 

Von den neuen Transparenzpflichten sind dabei nicht nur z.B. Wirtschaftsverbände betroffen, sondern auch zivilgesellschaftliche Organisationen, die Lobbyarbeit betreiben, indem sie beispielsweise zu Gesetzesentwürfen Stellung beziehen oder sich mit ihren politischen Forderungen direkt an Abgeordnete wenden. Insbesondere das Inkrafttreten des Lobbyregisters auf Bundesebene im Januar 2022 hat vereinzelt zu Verunsicherung innerhalb der Zivilgesellschaft geführt. Inzwischen gibt es zahlreiche Informationsangebote und Workshops, die eine korrekte Eintragung erleichtern. Kaum Gegenstand der Debatte sind jedoch die (neuen) Regeln und Pflichten auf Länderebene. Der folgende Artikel bietet zivilgesellschaftlichen Organisationen, die Interessenvertretung gegenüber der Politik betreiben, einen Überblick über die Regelungen im Bund und in den einzelnen Ländern und enthält weiterführende Informationen zu bereits bestehenden Informations- und Unterstützungsangeboten. 

Das Lobbyregister auf Bundesebene 

Seit dem 01. Januar 2022 ist das Lobbyregister auf Bundesebene aktiv, die Eintragungspflicht ist seit dem 28. Februar verstrichen. Es müssen nun alle Interessenvertretungen, die Interessenvertretung regelmäßig, auf Dauer oder geschäftsmäßig betreiben oder innerhalb der jeweils letzten drei Monate mehr als 50 unterschiedliche Interessenvertretungskontakte aufgenommen haben, eingetragen sein. Denn so definiert das Gesetz Interessenvertretung. Eingetragen werden muss dabei unter anderem, wie viele Personen innerhalb einer Organisation tatsächlich Interessenvertretung betreiben und wie hoch der finanzielle Aufwand im jeweils zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahr war. Auch sind Spender*innen sowie finanzielle Zuwendungen, die im letzten Kalenderjahr die Grenze von 20.000 € überschritten haben, einzutragen. Gerade dieser Punkt hat einigen spendenbasierten Organisationen Kopfschmerzen bereitet. 

Die Ampel-Koalition hat im Koalitionsvertrag jedoch bereits angekündigt, dass Lobbyregistergesetz zu novellieren sowie einen exekutiven und legislativen Fußabdruck einzuführen. 

Bei der Novellierung des Lobbyregisters sollen unter anderem die vielen Ausnahmen im Gesetz diskutiert werden, die Referatsebene der Ministerien mit einbezogen und der Abschnitt der finanziellen Zuwendungen angepasst werden. Wie genau die Veränderungen aussehen werden, steht noch nicht fest.  Zusätzlich sollen sogenannte Schutzklauseln für Spender*innen eingeführt werden, deren Leib und Seele bei Veröffentlichung des Namens gefährdet wären. 

Allgemein fällt seit der Einführung des Registers auf, dass viele falsche Informationen kursieren. Vor allem in der Zivilgesellschaft. So ist der Arbeitsaufwand, anders als oftmals kommuniziert, gerade für kleine Organisationen sehr gering, die finanziellen Aufwendungen müssen nicht Cent-genau berechnet werden und ein Update des Eintrags ist (bis auf die Spenden) nur einmal im Jahr notwendig. 

Transparency Deutschland wird gemeinsam mit LobbyControl ab April 2022 einmal monatlich einen Informationstag anbieten, bei dem kleine Organisationen ihre Fragen zu den Eintragungen stellen können. Sehr ausführliche schriftliche Informationen und eine Schritt-für Schritt-Anleitung enthält das vom Bundestag herausgegebene Handbuch zum Lobbyregister. Die verantwortliche Bundestagsverwaltung steht außerdem auch für Rückfragen jederzeit telefonisch zur Verfügung. 

Regelungen für Lobbytransparenz der Bundesländer  

Einen allgemeinen Überblick und Vergleich bietet das Lobbyranking der Bundesländer von Transparency Deutschland, das die vier wichtigsten Bereiche der politischen Integrität umfasst. Für zivilgesellschaftliche Organisationen, die Lobbyarbeit betreiben, sind innerhalb des Rankings die Regelungen für ein Lobbyregister und legislativen Fußabdruck bezogen auf die eigenen Transparenzpflichten relevant.  

Baden-Württemberg 

Baden-Württemberg verfügt über ein verpflichtendes Lobbyregister ("Transparenzregister"), das seit Mai 2021 in Kraft ist. Die Eintragung ist verpflichtend für Organisationen und Verbände, die wiederholt/regelmäßig Interessen gegenüber dem Landtag, seinen Gremien, seinen Fraktionen, seinen Mitgliedern oder der Landesregierung oder ihren Mitgliedern vertreten. Eine Eintragung ist Voraussetzung für die Teilnahme an Anhörungen des Landtags. Neben Angaben zu den Verantwortlichen, den Interessenbereichen und der Mitgliederzahl müssen u.a. die jährlichen finanziellen Aufwendungen im Bereich Interessenvertretung offengelegt werden. Die gesetzliche Regelung sieht auch einen legislativen Fußabdruck vor, der explizit die Einflussnahme von Interessenvertreter*innen in der Erarbeitungsphase von Gesetzen einbezieht. 

Bayern 

Bayern verfügt über ein verpflichtendes Lobbyregister, das im Januar 2022 in Kraft getreten ist und einen legislativen Fußabdruck beinhaltet (Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben werden über das Lobbyregister veröffentlicht) sowie einen Verhaltenskodex für die Interessenvertretung enthält. Die einzutragenden Angaben umfassen u.a. die namentliche Nennung von Zuschussgeber*innen/Spender*innen, sobald innerhalb eines Kalenderjahres jeweils ein Betrag von 20.000 Euro überschritten wird, und die Veröffentlichung von Jahresabschluss/Rechenschaftsbericht. Eintragungspflichtig ist, wer regelmäßig, auf Dauer oder für Dritte Interessenvertretung gegenüber dem Landtag oder der Staatsregierung betreiben will. Dies gilt für natürliche und juristische Personen (z.B. zivilgesellschaftliche Organisationen) gleichermaßen. 

Berlin 

Berlin hat 2021 ein Lobbyregister verabschiedet, dessen Regelungen jedoch eigentlich einem legislativen Fußabdruck entsprechen. Die Eintragung einer Interessenvertretung in das Lobbyregister erfolgt ausschließlich anlassbezogen, wenn die betroffene Organisation eine elektronische bzw. schriftliche Äußerung zu einem konkreten Gesetzgebungsvorhaben abgibt. Die jeweilige Eintragungspflicht entsteht frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem das konkrete Gesetzgebungsvorhaben in das Abgeordnetenhaus eingebracht wird. Eine Eintragung wird für zivilgesellschaftliche Organisationen also ausschließlich relevant, wenn sie eine offizielle Stellungnahme in einem Gesetzgebungsverfahren einbringen. Das Herantreten mit Forderungen an die Landesregierung oder einzelne Abgeordnete ist hingegen nicht registrierungspflichtig.  

Brandenburg 

In Brandenburg ist seit 2013 ein “Register der Interessenvertretungen” in Kraft. Die Registrierung ist ausschließlich für Verbände verpflichtend, die an parlamentarischen Anhörungen teilnehmen wollen. Ansonsten ist die Eintragung freiwillig. Das Register beinhaltet lediglich Basisangaben, Finanzen und Ausgaben im Bereich Lobbyismus werden nicht erfasst. Es existiert keine Regelung für einen legislativen Fußabdruck. 

Bremen 

In Bremen existiert weder eine Regelung für ein Lobbyregister noch für einen legislativen Fußabdruck. Es bestehen entsprechend keine Veröffentlichungspflichten für zivilgesellschaftliche Organisationen, die Interessenvertretung gegenüber der Landesregierung oder dem Parlament ausüben. 

Hamburg 

In Hamburg existiert weder eine Regelung für ein Lobbyregister noch für einen legislativen Fußabdruck. Es bestehen entsprechend keine Veröffentlichungspflichten für zivilgesellschaftliche Organisationen, die Interessenvertretung gegenüber der Landesregierung oder dem Parlament ausüben. 

Hessen 

In Hessen existiert weder eine Regelung für ein Lobbyregister noch für einen legislativen Fußabdruck. Es bestehen entsprechend keine Veröffentlichungspflichten für zivilgesellschaftliche Organisationen, die Interessenvertretung gegenüber der Landesregierung oder dem Parlament ausüben. 

Mecklenburg-Vorpommern 

In Mecklenburg-Vorpommern wurde im Oktober 2021 eine Regelung für ein Lobbyregister (“Transparenzregister”) verabschiedet, das jedoch noch nicht online verfügbar ist Eintragungspflichtig sind alle Verbände und Vereine, die Interessen gegenüber dem Landtag vertreten, ansonsten ist eine parlamentarische Anhörung oder ein Expertengespräch nicht gestattet. Das Land verfügt nicht über einen legislativen Fußabdruck, veröffentlicht jedoch alle schriftlichen Stellungnahmen. 

Niedersachsen 

In Niedersachsen existiert weder eine Regelung für ein Lobbyregister noch für einen legislativen Fußabdruck. Es bestehen entsprechend keine Veröffentlichungspflichten für zivilgesellschaftliche Organisationen, die Interessenvertretung gegenüber der Landesregierung oder dem Parlament ausüben. 

Nordrhein-Westfalen 

In Nordrhein-Westfalen existiert weder eine Regelung für ein Lobbyregister noch für einen legislativen Fußabdruck. Das Parlament stellt jedoch die Stellungnahmen formaler Anhörungen online. 

Rheinland-Pfalz 

Rheinland-Pfalz verfügt seit 2012 über ein Lobbyregister. Die Eintragung ist ausschließlich für Verbände verpflichtend, die an parlamentarischen Anhörungen teilnehmen wollen. Ansonsten ist die Eintragung freiwillig. Das Register beinhaltet lediglich Basisangaben, Finanzen und Ausgaben im Bereich Lobbyismus werden nicht erfasst. Es existiert keine Regelung für einen legislativen Fußabdruck. 

Saarland 

Im Saarland existiert weder eine Regelung für ein Lobbyregister noch für einen legislativen Fußabdruck. Es bestehen entsprechend keine Veröffentlichungspflichten für zivilgesellschaftliche Organisationen, die Interessenvertretung gegenüber der Landesregierung oder dem Parlament ausüben. 

Sachsen 

In Sachsen existiert weder eine Regelung für ein Lobbyregister noch für einen legislativen Fußabdruck. Es bestehen entsprechend keine Veröffentlichungspflichten für zivilgesellschaftliche Organisationen, die Interessenvertretung gegenüber der Landesregierung oder dem Parlament ausüben. 

Sachsen-Anhalt 

Das Lobbyregister von Sachsen-Anhalt ist seit 2015 in Kraft. Die Eintragung ist für Organisationen Pflicht, die an parlamentarischen Anhörungen teilnehmen wollen. Das Register beinhaltet lediglich Basisangaben, Finanzen und Ausgaben im Bereich Lobbyismus werden nicht erfasst. Es existiert keine Regelung für einen legislativen Fußabdruck. 

Schleswig-Holstein 

In Schleswig-Holstein existiert weder eine Regelung für ein Lobbyregister noch für einen legislativen Fußabdruck. Es bestehen entsprechend keine Veröffentlichungspflichten für zivilgesellschaftliche Organisationen, die Interessenvertretung gegenüber der Landesregierung oder dem Parlament ausüben. 

Thüringen 

Die Thüringer “Beteiligtentransparenzdokumentation” erfüllt einige Kriterien eines Lobbyregisters und wesentliche Elemente eines legislativen Fußabdrucks. Namentlich erfasst werden u.a. natürliche und juristische Personen (z.B. zivilgesellschaftliche Organisationen), die ab der Erarbeitungsphase Einfluss auf den Gesetzgebungsprozess nehmen. Es besteht jedoch für Interessenvertreter*innen die Möglichkeit, die Veröffentlichung von Stellungnahmen zu verweigern.  

Der Artikel dient als allgemeine Information, die Angaben sind ohne Gewähr; verfasst von Enno Coordes und Maren Wagner, Referent:innen bei Transparency Deutschland.