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BVerwG: Kennzeichnung als Verschlusssache schließt Anspruch auf Informationszugang nicht aus

05.11.2009

München- Laut rsw.beck.de schließt allein die formale Einstufung einer Information als Verschlusssache einen Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes nicht aus. Die Einstufung als Verschlusssache müsse vielmehr durch die dafür maßgeblichen Gründe gerechtfertigt sein. Das habe das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im Falle eines Leitfadens zum Sprachnachweis von Ausländern entschieden. Damit sollen die Behörden nicht die Möglichkeit haben, bestimmte Vorgänge willkürlich als Verschlusssache zu kennzeichnen, um damit Ansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz auszuhebeln.

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