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Stellungnahme anlässlich der Anhörung zur Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung

Berlin, 07.03.2024

Transparency Deutschland setzt sich seit vielen Jahren für eine Überarbeitung des Gesetz zur Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern ein. Das ist eine wichtige Lehre aus prominenten Korruptionsfällen zum Beispiel in der Masken- sowie der Aserbaidschan-Affäre, bei denen es bisher auch aufgrund der unzureichenden Gesetzeslage nicht zu Verurteilungen gekommen ist.

Mit der Gesetzesinitiative wird im Wege der Schaffung der neuen Strafrechtsnorm des § 108f StGB eine von Transparency Deutschland erhobene Forderung nach Schließung einer eklatanten Gesetzeslücke in einer alles in allem zu begrüßenden Art und Weise umgesetzt.

Nicht hinreichend bedacht wurde allerdings, dass es mit § 108f neu StGB allein nicht getan ist. Vielmehr sollte dringend die Gelegenheit genutzt werden, offensichtliche Unzulänglichkeiten des § 108e StGB zu beheben, welche der Norm seit ihrer Entstehung (2014) anhaften (Geburtsfehler). Zum anderen geht es aber auch um die Beseitigung von Unzulänglichkeiten, die durch die 2021 erfolgte Heraufstufung des § 108e StGB vom Vergehen zum Verbrechen heraufbeschworen worden sind.

Ließe der Gesetzgeber § 108e StGB unangetastet, so führte dies auch zu den dem verfassungsrechtlichen Bereich tangierenden Kohärenzproblemen mit § 108f neu StGB. Insbesondere gilt dies in Bezug auf die von § 108e StGB einbezogenen kommunalen Mandatsträger (Abs. 3 Nr. 1 StGB). Wird § 108e StGB nicht novelliert, bleibt das Reformvorhaben auf halbem Wege stehen.