Hinweisgeberschutz-Policy für Vereine
Hinweisgeberschutz ist ein unverzichtbares Instrument zur Prävention und Aufdeckung von Missständen in Unternehmen. Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) vom 31. Mai 2023 wurde erstmals in der BRD ein gesetzlicher Schutz für Hinweisgeber normiert. Sofern sich hinweisgebende Personen an die im HinSchG vorgesehenen Meldestellen wenden, werden sie vor Repressalien geschützt. Zugleich werden ihnen ebenso wie den Personen, die Gegenstand einer Meldung oder von einer solchen anderweitig betroffen sind, grundlegende Verfahrensrechte zugesichert.
Der Anwendungsbereich des HinSchG ist auf den beruflichen Kontext sowie auf bestimmte Gesetzesverstöße beschränkt. Hinweise können den im Gesetz genannten externen und internen Stellen gemeldet werden. Allerdings sind erst Beschäftigungsgeber mit regelmäßig mindestens 50 Beschäftigten zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet. Bei weniger Beschäftigten ist die Einrichtung einer internen Meldestelle freiwillig.
Ein Schutzbedarf besteht aber auch für eine mitgliedschaftliche Betätigung in einem Verein. Wie TI Deutschland eV sind viele NGO als Vereine organisiert. Auch sie haben ein unmittelbares Interesse daran, Missstände in ihrer Organisation aufzudecken sowie die persönliche Integrität ihrer Mitglieder bei vereinsbezogenen Aktivitäten zu schützen. Dazu können sie den Schutz von hinweisgebenden Personen ebenso wie den von Hinweisen Betroffenen mittels vereinsautonomer Regelungen sicherstellen.
In diesem Sinne wird Transparency Deutschland:
1. Einen Kodex aufstellen, der diejenigen Verhaltensweisen benennt, deren Einhaltung der Verein von seinen Mitgliedern, Gremienverantwortlichen wie auch seinen Beschäftigten erwartet. Dazu zählen insbesondere vereinsbezogene Verhaltensregeln bei konkreten Interessenkonflikten, für die Annahme von Zuwendungen, Geschenken und Einladungen sowie im Umgang mit interpersonaler und sexualisierter Gewalt. (Verhaltenskodex)
2. In die Vereinsatzung Bestimmungen aufnehmen, die vereinsrechtliche Sanktionen bei Verstößen gegen diesen Kodex regeln. (§ 6, § 7 Satzung)
3. Einen internen Meldekanal einrichten, über den Hinweisgebende unter Wahrung des Vertraulichkeitsgebots Verstöße gegen diesen Kodex melden können.
4. Eine unabhängige Einrichtung schaffen, die Meldungen entgegennimmt, untersucht und vereinsrechtliche Sanktionen vorschlägt, über deren Verhängung der Vorstand entscheidet (§ 20, 21 Satzung).