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Was jetzt zu tun ist

8 Forderungen von Transparency Deutschland für mehr Transparenz und bessere Korruptionsprävention

Berlin, 12.03.2021

Durch die Fälle in der sogenannten Maskenaffäre sowie im Kontext der Aserbaidschan-Affäre steht das Thema der unzureichenden Transparenz- und Verhaltensregeln derzeit im Brennglas der öffentlichen Debatte.

Transparency Deutschland setzt sich seit Jahrzehnten dafür ein, die Nachvollziehbarkeit politischen Handelns und die Regelungen zur Korruptionsprävention zu verbessern und damit das Vertrauen in politische Entscheidungen zu stärken. Seit 2018 verfolgt Transparency Deutschland das Ziel von mehr Transparenz der Interessenvertretung auch im Rahmen der mit initiierten LobbyAllianz mit Partnern aus Wirtschaft und Zivilgesellschaft.

Für die Bundesebene sieht Transparency Deutschland insbesondere acht Handlungsfelder:

1. Ein umfassendes, verpflichtendes Lobbyregister

Das Register muss für Bundestag und Bundesregierung gleichermaßen gelten und öffentlich einsehbar sein. Erfasst werden sollen alle Personen und Institutionen, die mit Interessenvertretung beauftragt sind. Neben Adresse und Geschäftsführung soll über Auftraggeber, Vorhaben und Ziel der Einflussnahme sowie den finanziellen Aufwand Auskunft gegeben werden. Rechte wie die Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen, die Einladung zu Anhörungen und der Erhalt eines Bundestagshausausweises sollten an die Eintragung in das Lobbyregister geknüpft sein. Mit dem Lobbyregister verknüpft sollte es einen verbindlichen Verhaltenskodex für Interessenvertreter geben. Verstöße müssen spürbar sanktioniert werden.

2. Ein legislativer Fußabdruck

Die Beiträge externer Berater und Interessenvertreter bei der Ausarbeitung von Gesetzentwürfen müssen in der Gesetzesvorlage dokumentiert werden. Nur so würde künftig deutlich, wer wann zu welchem Zweck und mit welchem Erfolg lobbyiert hat. Wichtig hierbei ist nicht nur die Nennung der Interessenvertreter, sondern auch der Inhalt ihrer Beiträge. In der ersten Lesung im Deutschen Bundestag sollte auch darüber debattiert werden, wie die unterschiedlichen Interessen, die in den Gesetzgebungsprozess eingeflossen sind, im Gesetzestext letztendlich berücksichtigt wurden.

3. Die Offenlegung von Nebeneinkünften und möglichen Interessenkonflikten

Einkünfte oder andere Gegenleistungen (z.B. Aktienoptionen) für Nebentätigkeiten von Abgeordneten müssen betragsgenau offengelegt werden, ebenso wie der zeitliche Umfang der Nebentätigkeit. Abgeordnete sollen mögliche Interessenkonflikte im konkreten Fall vor Ausschusssitzungen mitteilen und ggf. von den Beratungen und der Abstimmung zu dem konkreten Sachverhalt ausgeschlossen werden. Bei Rechtsanwalts- und Beratertätigkeiten sollten zumindest die Branchen der Mandanten bzw. Kunden offengelegt werden. Auch die Kontrolle und effektive Sanktionierung der Anzeigepflichten muss verbessert werden. Darüber hinaus müssen die Verhaltensregeln im Hinblick auf Einladungen, Reisen und Geschenke konkretisiert werden.

4. Abgeordnete dürfen nicht gleichzeitig bezahlte Lobbyisten sein

Jede Lobbytätigkeit eines Abgeordneten, die ihm unmittelbar finanzielle Vorteile bringt, muss in Zukunft unterbunden werden. Es braucht eine klare Trennung zwischen politischem Mandat und beauftragter Interessenvertretung. Sogenannter „Mandatslobbyismus“ muss beendet werden. Dies darf nicht nur in fraktionsinternen Verhaltenskodizes, sondern muss im Rahmen der verbindlichen Regelungen für alle Abgeordneten festgeschrieben und von einer unabhängigen Stelle überprüft werden.

5. Ein*e Beauftragte*r für Transparenz bei der politischen Interessenvertretung

Ein vom Bundestag gewählter, unabhängiger Lobbybeauftragter, ähnlich dem Datenschutzbeauftragten, soll mit umfassenden Kompetenzen und personellen Ressourcen die Einhaltung der Anforderungen aus den vorgenannten Punkten überwachen. Er soll die Korrektheit der Angaben des Lobbyregisters überprüfen und bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben auch wirksame Sanktionen verhängen können. Ferner soll er dem Bundestag und der Öffentlichkeit regelmäßig über die Lobbyaktivitäten berichten und bei Verstößen gegen die Regeln des Lobbyregisters, des legislativen Fußabdrucks, der Interessenoffenlegung und der Parteienfinanzierung den Bundestag informieren.

6. Verschärfung des §108e StGB zur Mandatsträgerbestechung

Der Paragraph 108e des Strafgesetzbuchs zur Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern ist 2014 in Kraft getreten. Mangels konkreter Vorgaben hat er sich bislang als zahnloser Tiger erwiesen. Unter das Tatbestandsmerkmal „bei Wahrnehmung des Mandats" fallen ausschließlich Handlungen oder Unterlassungen bei parlamentarischen Verhandlungsgegenständen. Nachträgliche Zuwendungen durch Dritte für bereits vorgenommene Handlungen werden vom §108e StGB nicht erfasst. Eine Ergänzung der aktuellen Regelungen ist daher dringend erforderlich, um eine praktische Verfolgung von Mandatsträgerbestechung zu ermöglichen. Diese müssen stärker an objektive, äußere Tatbestände anknüpfen und unbestimmte Rechtsbegriffe inhaltlich ausfüllen. Darüber hinaus sollten alle Formen der Vorteilsgewährung auch im Nachgang eines parlamentarischen Verhaltens erfasst werden.

7. Mehr Transparenz bei der Parteienfinanzierung

Transparency Deutschland fordert die Absenkung der Veröffentlichungsschwelle für Parteispenden auf 2.000 Euro. Partei-Sponsoring muss nach den gleichen Regeln wie für Spenden transparent gemacht werden. Staatliche und kommunale Unternehmen sollten vollständig vom Sponsoring an die Parteien ausgenommen werden. Zuwendungen an Parteien sollten auf 50.000 Euro pro Spender oder Sponsor, Jahr und Partei gedeckelt werden. Außerdem hat Transparency Deutschland Eckpunkte für einen umfassenden Politikfinanzierungsbericht vorgelegt, der künftig die Finanzflüsse bei Parteien, Fraktionen und parteiennahen Stiftungen transparent machen sollte.

8. Karenzzeiten

Transparency Deutschland fordert eine Karenzzeit für ehemalige Regierungsmitglieder und Parlamentarische Staatssekretäre von drei Jahren, wenn der Anschein eines Zusammenhangs zwischen der im Amt ausgeübten Tätigkeit und einer nach dem Ausscheiden aufgenommenen Erwerbstätigkeit besteht und / oder wenn die Übernahme von Lobbytätigkeit beabsichtigt ist.

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