Das Versteckspiel
Berlin, 04.01.2026 – Wie Deutschlands mangelnde Transparenz von Vermögen Geldwäsche begünstigt − und was andere EU-Staaten besser machen.
Dieser Beitrag von Isabelle Büchner ist ursprünglich in der 107. Ausgabe des Scheinwerfer-Magazins zum Themenschwerpunkt „Verstecktes Vermögen – Der Kampf gegen Geldwäsche und Korruption in der EU“ erschienen (Redaktionsschluss: 11. November 2025).
Korrupte Finanzflüsse stoppen heißt: Licht ins Dunkel der Vermögensverhältnisse bringen. Ob Konto, Unternehmen oder Villa − mit neuen EU-Regeln zur Geldwäschebekämpfung soll bald besser nachvollziehbar werden, wem was gehört. Während manche Länder längst vorangehen, kämpft Deutschland mit Strukturen aus der analogen Vergangenheit. Zwischen Anspruch und Wirklichkeit klafft eine Lücke.
Bereits seit fast einem Jahrzehnt ist jeder EU-Mitgliedstaat verpflichtet, ein zentrales Register über die „wirtschaftlich Berechtigten“ von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen einzurichten. Das heißt: Jedes Unternehmen, jede Stiftung, jeder Trust muss (theoretisch) offenlegen, wer das Vermögen kontrolliert oder daraus profitiert. Als wirtschaftlich Berechtigter gilt in der Regel, wer unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Anteile oder Stimmrechte hält oder auf andere Weise maßgebliche Kontrolle ausübt. Dieses Register muss laut EU-Regeln für die zuständigen Behörden uneingeschränkt zugänglich sein. Das betrifft in Deutschland insbesondere die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (kurz: FIU, für Financial Intelligence Unit) sowie die Strafverfolgungsbehörden. Darüber hinaus sollte das Register auch Personen und Organisationen mit „berechtigtem Interesse“ offenstehen, etwa der Presse oder zivilgesellschaftlichen Akteuren.
Außerdem müssen die Mitgliedstaaten Kontenregister oder elektronische Abrufsysteme schaffen, die den Zugriff auf Kontoinformationen wie IBAN, Kontoinhaber:in und wirtschaftlich Berechtigte ermöglichen.
Was läuft gut in Deutschland und wo hakt es?
Deutschland kam diesen EU-Vorgaben nach, indem es im Jahr 2017 das Transparenzregister einführte. Ein automatisiertes Kontenabrufverfahren bestand bereits seit April 2005, also lange bevor die entsprechende Geldwäscherichtlinie in Kraft trat. Ein Schwachpunkt: Die FIU hat in Deutschland − anders als in anderen EU-Mitgliedstaaten und entgegen den Vorgaben der Geldwäscherichtlinie − laut der Financial Action Task Force (FATF) aufgrund technischer Probleme mit Schnittstellen keinen direkten Zugriff auf das Kontenabrufsystem. Stattdessen muss sie die entsprechenden Informationen über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anfordern.
Gravierender sind die Einschränkungen beim Abruf von Daten aus dem Transparenzregister für zivilgesellschaftliche Organisationen. Ein Praxistest von Transparency International zeigt: In Deutschland ist der Zugang besonders schwierig. Eine Anfrage bleibt seit März 2025 unbeantwortet. Auch Journalist:innen berichten von ungewöhnlichen Hürden. So wurde einer Journalistin trotz Vorlage eines Arbeitsvertrags bei einem renommierten deutschen Medienhaus der Zugang verweigert − mit der Begründung, es fehle ein Presseausweis. Dabei ist die Vorlage dieses Dokuments in Deutschland keine gesetzliche Voraussetzung für journalistische Tätigkeit.
Transparency International Deutschland stieß bei Anfragen auf eine zusätzliche Hürde: Die Organisation wurde aufgefordert, zunächst das Einverständnis des angefragten Unternehmens einzuholen − ein Vorgehen, das dem eigentlichen Zweck des Registers widerspricht. Wenn besagtes Unternehmen kein Interesse an Transparenz oder tatsächlich etwas zu verbergen hat, kann es schlicht nein sagen − und erfährt außerdem, wer zu ihm recherchiert, was Beteiligte potentiell in Gefahr bringen kann.
Noch gravierender: Das Transparenzregister gleicht teils einer Datenwüste, denn es fehlt an wirksamen Kontrollen. Derzeit prüft die registerführende Stelle die Angaben nur formal − auf Vollständigkeit, Plausibilität und einen Abgleich mit vorhandenen Registerdaten, beispielsweise dem Handels- und Vereinsregister. Eine inhaltliche Überprüfung der tatsächlichen Richtigkeit erfolgt nur anlassbezogen nach einer Unstimmigkeitsmeldung. Daher besteht das Risiko, dass Unternehmen unvollständige oder falsche Angaben einreichen, die unentdeckt bleiben und zu einer eingeschränkten Transparenz führen.
Außerdem gibt es das Schlupfloch der sogenannten „fiktiven Meldung“: Wenn das Unternehmen erklärt, dass trotz umfassender Prüfung ein tatsächlicher wirtschaftlich Berechtigter nicht ermittelt werden kann, darf es stattdessen gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner als „fiktive“ wirtschaftlich Berechtigte melden.
Das bedeutet konkret: Ein Unternehmen kann auf dem deutschen Markt operieren, Gewinne erzielen und Investitionen tätigen, ohne dass Behörden oder potenzielle Geschäftspartner nachvollziehen können, wem die erwirtschafteten Gelder letztlich zufließen. Die eigentlichen Profiteure können also verschleiert werden. Dazu kommen vielfach verschachtelte Eigentumsstrukturen, Briefkastenfirmen oder Strohmänner. Nach aktueller EU-Gesetzgebung bleibt dieses Vorgehen rechtens, solange formal die Erklärung „wirtschaftlich Berechtigter unbekannt“ abgegeben und begründet wurde.
Was ist demnächst geplant?
Im Mai 2024 sind die europäischen Partner den nächsten Schritt gegangen. Mit der sechsten Geldwäscherichtlinie und der „Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung“ hat die EU einen noch ambitionierteren Rechtsrahmen geschaffen. Bis Juli 2027 müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie in nationales Recht umsetzen.
Zu den Beschlüssen zählt:
- Künftig ist eine regelmäßige risikobasierte Überprüfung der Registerdaten vorgeschrieben. Außerdem wird der Zugang zu diesen Daten erleichtert. Journalist:innen, NGOs und Forschende, die sich mit Geldwäsche und den zugrunde liegenden Vortaten befassen, gelten ausdrücklich als berechtigte Gruppen. Wenn sie Anfragen stellen, dürfen sie gegenüber den abgefragten Unternehmen oder wirtschaftlich Berechtigten nicht identifizierbar sein. Eine einmal in einem EU-Staat anerkannte Berechtigung gilt künftig EU-weit. Außerdem müssen bereits ab dem 10. November 2026 Anträge innerhalb von zwölf Arbeitstagen bearbeitet werden.
- Das Kontenabrufsystem wird auf Krypto-Konten und die entsprechenden Anbieter ausgeweitet. Erfasst werden die Kontokennung, das Datum der Eröffnung und Schließung sowie − für Inhaber:innen und Bevollmächtigte − Name, Identifikationsdaten und, falls vorhanden, Angaben zur Erteilung oder zum Entzug der Vollmacht.
- Die Mitgliedstaaten müssen eine zentrale digitale Zugangsstelle schaffen, über die Behörden und die neue EU-Geldwäschebehörde AMLA direkten und kostenlosen Zugriff auf Immobiliendaten erhalten: Eigentümer:in, Hypotheken, Preis, zu dem die Immobilie erworben wurde, Nutzung, Eigentumshistorie und Belastungen. Die Daten sollen aktuell, vollständig und digital, nach Möglichkeit maschinenlesbar, sein.
- Unternehmen und Trusts, die außerhalb der EU registriert sind und seit 2014 Immobilien in der EU erworben haben, müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten in das zentrale Register eintragen. Ähnliche Meldepflichten gelten künftig auch für hohe Vermögenswerte, die über ausländische Strukturen gehalten werden − etwa nicht-kommerzielle Fahrzeuge ab 250.000 Euro sowie Yachten und Flugzeuge ab 7,5 Millionen Euro. Zudem müssen Verkäufe solcher Vermögenswerte zum Beispiel durch die Händler an die FIU gemeldet werden.
Besonders intransparent: Immobilienbesitz
Wem gehört das Haus, in dem ich wohne? Diese Frage können in Deutschland viele Menschen nicht beantworten. Denn wer Eigentumsverhältnisse nachvollziehen will, gerät schnell in ein administratives Labyrinth.
Das geplante bundeseinheitliche Datenbankgrundbuch lässt seit Jahren auf sich warten − die Umsetzung des bereits 2013 beschlossenen Gesetzes stockt. Dafür übermitteln seit 2023 die Grundbuchämter im Rahmen des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II Informationen zu allen Grundstücken und deren Eigentümer:innen, die schon bisher in einem digitalen „Hilfsregister“ mit den Vermessungsämtern ausgetauscht werden. Zentrale Informationen wie Hypotheken, Preis, zu dem die Immobilie erworben wurde, Nutzung, Eigentumshistorie und Belastungen, wie unter der neuen EU-Richtlinie gefordert, müssen aber weiterhin bei hunderten dezentralen Grundbuchämtern oder den Gutachterausschüssen und Steuerbehörden eingeholt werden.
Zudem macht Deutschland seine Immobilienregister nicht öffentlich zugänglich, sondern nur für zuständige Behörden, berufliche Dienstleister wie Rechtsanwält:innen und Notar:innen, Personen mit berechtigtem Interesse sowie die Eigentümer:innen der Immobilien selbst.
Datenschutzbedenken, hohe Gebühren und föderale Zuständigkeiten verhindern bislang eine systematische Auswertung von Eigentümer:innendaten. Eine Untersuchung aus dem Jahr 2022, zu der die Autor:innen im Scheinwerfer 97 einen Gastbeitrag veröffentlicht haben, hat Daten aus Katasterämtern und der privaten Orbis-Datenbank ausgewertet. Rund ein Fünftel der Eigentumsketten lässt sich demnach nicht bis zu einer natürlichen Person zurückverfolgen. Etwa 4,4 Prozent der Ketten enden in Steueroasen − vor allem in der Schweiz, Luxemburg und den Niederlanden.
Zudem ergab eine gemeinsame Analyse von Transparency International und dem Anti-Corruption Data Collective (ACDC) im Rahmen des Projekts „Opacity in Real Estate Ownership (OREO)” in diesem Jahr, dass in den erfassten Daten zwar Notar:innen oder Rechtsanwält:innen vermerkt werden, Immobilienmakler:innen oder -vermittler:innen jedoch häufig unberücksichtigt bleiben.
Eine Anfrage von Transparency International beim Transparenzregister im Oktober 2025 zeigt trotz neuer Vorgaben weiterhin bestehende Transparenzlücken, wenn Immobilien außereuropäischen Rechtseinheiten gehören: Bislang haben zwar 2.539 betroffene Rechtseinheiten mit Immobilienbesitz in Deutschland eine Meldung abgegeben − doch bei mehr als einem Drittel bleibt letztlich unklar, wem die Immobilien tatsächlich gehören. 906 Rechtseinheiten meldeten ausschließlich fiktive wirtschaftlich Berechtigte, also lediglich gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter. Unklar bleibt zudem, ob es darüber hinaus weitere meldepflichtige Rechtseinheiten gibt: Die Gesamtzahl der Drittstaaten-Rechtseinheiten in den Grundbuchdaten kann laut der registerführenden Stelle derzeit nicht beziffert werden, da deren Verarbeitung und Zuordnung noch läuft.
Weitere Baustellen
In Deutschland sind rund 300 Aufsichtsbehörden für die Überwachung der geldwäscherechtlich Verpflichteten im Nichtfinanzsektor zuständig − ein zersplittertes System. Das erschwert eine einheitliche Kontrolle und führt zu erheblichen Unterschieden darin, wie die Behörden prüfen, und ob die Verpflichteten ihren neuen Aufgaben tatsächlich nachkommen. Auch die Schiffsregister werden in Deutschland dezentral von den Amtsgerichten geführt. Je nach Heimathafen liegen die Daten häufig noch nicht digitalisiert vor. Eine Vereinheitlichung ist immerhin im Gange, da zunehmend mehr Regionen ihre Register an den Hafenstandort Hamburg überführen.
Mit der Umsetzung der sechsten Geldwäscherichtlinie ergibt sich nun in Deutschland eine gesetzgeberische Gelegenheit, um Register zu zentralisieren und zu digitalisieren. Transparency fordert:
- Reibungsloser Zugang zum Transparenzregister mit berechtigtem Interesse: Deutschland sollte die Vorgaben der neuen EU-Geldwäscherichtlinie zügig und ohne zusätzliche bürokratische Hürden umsetzen. Der Zugang zu Daten aus dem Transparenzregister muss für Journalist:innen, zivilgesellschaftliche Organisationen und Forschende reibungslos, unbürokratisch und diskriminierungsfrei möglich sein. Zusätzliche Nachweise wie die Vorlage eines Presseausweises oder die Einholung der Zustimmung angefragter Unternehmen widersprechen dem europäischen Transparenzgedanken und untergraben den Zweck des Registers. Statt neue Barrieren zu schaffen, sollte Deutschland sicherstellen, dass der Zugang zu Registerdaten effizient, rechtssicher und EU-weit einheitlich gewährleistet ist.
- Klare Zuordnung der wirtschaftlich Berechtigten zu ihren Immobilien: Zur Herstellung von Transparenz des Immobilienmarktes fordert Transparency Deutschland die Schaffung eines zentralen, bundeseinheitlichen Datenbankgrundbuches zu den wirtschaftlichen Eigentumsverhältnissen aller Immobilien in Deutschland. Grundbuchdaten und Daten des Transparenzregisters sollten hierzu in digitalem Datenformat zusammengefasst werden. Dieses muss maschinenlesbar und in typisierten Fällen öffentlich einsehbar sein. Nur so können eine gute Durchsuchbarkeit des Registers und ein schneller Zugriff der Ermittlungsbehörden gewährleistet werden. Ziel dabei ist, dass jede Immobilie in Deutschland ihrem wirtschaftlichen Eigentümer (oder Eigentümern) zuordenbar sein muss.
- Verstärkte Kontrollen der übermittelten Daten im Transparenzregister: Nach der Umsetzung der 6. EUGeldwäscherichtlinie sollte die registerführende Stelle des Transparenzregisters ihre neuen Befugnisse zu risikobasierten Prüfungen sowie die erweiterten Kontrollmöglichkeiten − einschließlich Vor-Ort-Inspektionen − konsequent und vollumfänglich nutzen, um die Datenqualität und damit die praktische Nutzbarkeit des Registers deutlich zu erhöhen.
Zur Grafik:
Transparenz von Vermögenswerten im Vergleich: Wo einige EU-Mitgliedstaaten Vorbilder sind
- In Lettland sind die wirtschaftlich Berechtigten direkt in das öffentlich zugängliche Unternehmensregister integriert. Dieses beinhaltet auch die Eigentumsketten. Das heißt, dass sich die vollständige Beteiligungsstruktur eines Unternehmens mit allen zwischengeschalteten Gesellschaften bis zum letztlich wirtschaftlich Berechtigten nachvollziehen lässt. Außerdem gibt es ein zentrales und digitales Schiffsregister.
- In Frankreich werden Unternehmens- und Immobiliendaten juristischer Eigentümer:innen in einem maschinenlesbaren Datensatz veröffentlicht.
- Slowenien stellt − gegen Gebühr − auch Datensätze mit Kontodaten juristischer Personen zur Verfügung.
- In Portugal und vielen weiteren europäischen Staaten existieren bereits zentrale, elektronische und (nach Anmeldung für Einwohner:innen) öffentlich zugängliche Immobilienregister.
- In Italien ist das Fahrzeugregister für italienische Steuerzahler:innen gegen eine geringe Gebühr einsehbar − inklusive der historischen Eigentümer:innen und Angaben zum Fahrzeugwert.
- In Spanien müssen bestimmte Investmentfonds der Finanzaufsicht vierteljährlich melden, welche Anteilseigner:innen direkt oder indirekt Beteiligungen halten.
Dieser Artikel wurde von Isabelle Büchner verfasst. Er basiert auf einer länderübergreifenden Recherche im Rahmen des von der Europäischen Kommission geförderten Projekts Strengthened Enforcement Capacities of Public Authorities (STEP EU). Wir danken Michaela Alka und Christoph Trautvetter für ihre Unterstützung zur Situation in Deutschland.