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Urteil zu Korruptionsaffäre um Panzerverkäufe nach Griechenland

Transparency Deutschland veröffentlicht anonymisiertes Urteil im Wortlaut

Berlin, 21.08.2020

© Samuel Penn / Unsplash

In der Korruptionsaffäre um den Verkauf von 24 Panzerhaubitzen durch Kraus-Maffei-Wegmann (KMW) nach Griechenland im Jahr 2001 hat das Landgericht München im Juni 2019 ein Urteil gesprochen. Bei diesem Verkauf waren Schmiergelder geflossen, der Tatbestand der Bestechung war allerdings verjährt. Das Landgericht München befand den Angeklagten E. jedoch der Steuerhinterziehung sowie Beihilfe zur Steuerhinterziehung für schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung. Gegen die nebenbeteiligte Firma Kraus-Maffei-Wegmann wurde eine Geldbuße in Höhe von 500.000 Euro festgesetzt.

Das Urteil hat eine interessante Vorgeschichte: Im Revisionsverfahren hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zur Bemessung von Unternehmensgeldbußen Stellung genommen. Die Geldbußen sollten die Schuld aller an der Tat beteiligten Leitungspersonen, nicht nur der angeklagten Leitungsperson, berücksichtigen sowie die Errichtung eines effizienten Compliance-Management Systems (CMS) und den wirtschaftlichen Vorteil aus der Tat übersteigen. Dies war das erste Mal, dass der BGH auf die Bedeutung eines CMS hingewiesen hat. Das vorliegende Urteil hat diese Hinweise umgesetzt.

Resultat war die Erhöhung der Geldbuße gegen Kraus-Maffei-Wegmann von 175.000 Euro auf 500.000 Euro. Es erfolgte jedoch keine Abschöpfung. Die Redaktion des Scheinwerfer hat das Urteil des Landgerichts München nun im Wortlaut angefordert und in anonymisierter Form erhalten. Sie finden es unten zum Download. In der Dezember-Ausgabe des Scheinwerfer wird eine detailliertere Auswertung des Urteils erscheinen.

Hintergrund

Das Gericht stellte in seinem Urteil folgenden Sachverhalt fest: Der Angeklagte war als Projektleiter für den Verkauf von Panzerhaubitzen nach Griechenland zuständig. Zur Realisierung des Projekts kam es unter Mitwirkung des Angeklagten E. sowie des in Griechenland Verfolgten P. als Beauftragten von KMW zu Bestechungszahlungen in Höhe von mindestens 750.000 Euro an den in Griechenland Verfolgten stellvertretenden Direktor der Generaldirektion Rüstung des griechischen Verteidigungsministeriums K. Die Bestechungszahlungen erfolgten dabei auf Grundlage diesbezüglicher umfangreicher Beratungs- und Vermittlungstätigkeit des von KMW dafür als Verbindungsmann beauftragten P., welcher über die entsprechenden vertraulichen Kontakte bei den mit der Beschaffung der Panzerhaubitzen befassten griechischen Amtsträgern verfügte. Der Angeklagte E. steuerte für KMW die Aktivitäten des P. Sodann wurden mit Hilfe des Angeklagten Aufwendungen für Bestechung und Bestechungszahlungen von KMW steuerrechtswidrig als gewinnmindernde Betriebsausgaben erklärt, was für den Veranlagungszeitraum 2002 zu nicht gerechtfertigten Steuervorteilen in Höhe von 1,4 Millionen Euro führte, die der Angeklagte billigend in Kauf nahm.