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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – Auskunftsanspruch bei öffentlichem Interesse verbessert

Berlin, 14.04.2015

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 25. März 2015 zum presserechtlichen Auskunftsanspruch klargestellt,  dass im Einzelfall auch bei Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit vorgehen kann. Hintergrund ist die von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) verweigerte Auskunft über Vertragsbedingungen für die zeitweilige Nutzung für Modemessen auf dem ehemaligen Flughafengelände Tempelhof. Der recherchierende Journalist muss sich über die Angemessenheit des vereinbarten Mietzinses ein eigenes Urteil bilden können. Das Urteil stärkt das Auskunftsrecht der Medien, dürfte aber auch bei Entscheidungen nach den Informationsfreiheits- und Transparenzgesetzen künftig Richtschnur für die Verwaltung sein.