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Stellungnahme zu Art. 2 (Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen) des Gesetzentwurfs der Landesregierung NRW vom 19.06.2024, "Gesetz zur Modernisierung des Sparkassenrechts und zur Änderung weiterer Gesetze", Drucksache 18/9656

Düsseldorf, 31.10.2024

Zusammenfassung
Transparency International Deutschland sieht die in Art. 2 vorgesehene Hinzufügung einer Ausnahme für die Sparkassen zu § 2 IFG NRW als problematisch an. Die "Begründung"  für die vorgeschlagene Bereichsausnahme kann nicht überzeugen. Eine unnötige Bereichsausnahme im IFG kann die Transparenz der Sparkassen unnötig verschlechtern oder jedenfalls diesen An-schein erwecken. Im Sinne der Förderung des öffentlichen Vertrauens in die staatlichen Institutionen durch das Transparenzrecht raten wir davon ab.

Im Einzelnen:
Im Abschnitt "Problem" des Gesetzesentwurfs wird ausgeführt:

„Das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Kundinnen und Kunden und dem jeweiligen Kreditinstitut hinsichtlich der geschützten Kundendaten ist auch bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ein schützenswertes Gut.“

Das ist unstrittig, beschreibt aber kein Problem. Es folgt der Satz:

„Dem Schutz kundenbezogener Daten sollte daher auch durch eine moderate Anpassung des Anspruchs auf Informationsgewährung gegenüber öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen Rechnung getragen werden.“

Auch hier wird kein nicht bereits umfassend geregeltes Problem benannt. Es wird vernachlässigt, dass das IFG dem Schutz kundenbezogener Daten aller staatlichen Stellen (auch der Sparkassen) schon bisher angemessen und nach unserer Kenntnis unstrittig Rechnung trägt. Ohne ein ungeregeltes Problem zu benennen geht der Entwurf der Landesregierung hier schon zu einem Lösungsvorschlag über: „Eine moderate Anpassung des IFG“. Woran hiermit angepasst werden soll, bleibt offen.

Im Abschnitt „Lösung“ des Gesetzesentwurfs heißt es dazu:

„Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) sollen zum Schutz der Daten der Kundinnen und Kunden sowie zur Vermeidung von möglichen (Vertrauens-)Schäden für öffentlich-rechtliche kundenbezogene Daten bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten vom Anwendungsbereich des IFG NRW ausgenommen werden.“

Die Daten der Kundinnen und Kunden sind jedoch bereits durch andere Gesetze im Bereich des Datenschutzes sowie durch entsprechende Einschränkungen im IFG ausreichend geschützt. So werden im § 8 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von der Informationspflicht ausgenommen und in § 9 personenbezogene Daten. Vertrauensschäden von Kundenseiten müssen daher konkret belegt werden. Der Vermeidung von Vertrauensschäden in die öffentliche Hand ist es viel-mehr dienlich, dass das IFG nach § 2 Abs. 1 auch für die Verwaltungstätigkeit der Sparkassen gilt. Diese in ihrer Funktion als Anstalten des öffentlichen Rechts grundsätzlich auszunehmen, kann an sich bereits Misstrauen erwecken.

Im allgemeinen Teil der Begründung heißt es dann:

„Mit Artikel 2 wird das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nord-rhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW) um eine Bereichsausnahme für Kundendaten von öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ergänzt.“

Dies ist offensichtlich keine Begründung, sondern lediglich eine Beschreibung der Änderungsabsicht. Im speziellen Teil der Begründung wird ausgeführt:

„Mit der Änderung wird auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Kreditinstitut und Kun-den Rücksicht genommen. Wenn nämlich Dritte unter Berufung auf ihren Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen Informationen über kundenbezogene Daten begehren und die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute als Auskunftsverpflichtete gezwungen sind, diese Informationen zu erteilen, besteht die reale Gefahr, dass das Vertrauen in die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute nachhaltig beschädigt wird.“

Das IFG enthält bereits heute grundsätzlich keinen Anspruch auf Informationen über kundenbezogene Daten von Sparkassenkunden. Hiervon sind Ausnahmen vorgesehen, die an das Vorliegen sehr eng begrenzter und wohlbegründeter Ausnahmetatbestände gebunden sind, die auch Rechtsgüterabwägungen enthalten, z.B. die Abwehr von Gefahr für das Leben (siehe IFG-NRW § 9). Eine „reale Gefahr, dass das Vertrauen in die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute durch solche Auskunftserteilung nachhaltig beschädigt wird“, ist deshalb ohne konkrete Belege eine Fiktion ohne Realitätsbezug.

Im Folgenden wird vorgetragen:

„Durch die vorgesehene Regelung wird der Wettbewerbsnachteil von öffentlich-rechtlichen Kre-ditinstituten gegenüber privaten und genossenschaftlich organisierten Kreditinstituten gemildert.“

Derartige Wettbewerbsnachteile sind in der Literatur zur Informationsfreiheit nicht nachweisbar. Sollten der Landesregierung hier weiterführende Daten vorliegen, so wäre es erforderlich, diese konkret offenzulegen – andernfalls handelt es sich um eine Spekulation, die nicht Basis eines Gesetzes sein kann.
Keine der Ausführungen zur Begründung einer Änderung des IFG vermag zu überzeugen. Es entsteht der Eindruck, dass der „Anpassungsvorschlag“ auf eine gewisse, schon verschiedentlich deutlich gewordene Transparenzunwilligkeit von Sparkassen zurückgeht.

Die Transparenzgesetzgebung soll eine Stärkung des Vertrauens der Bevölkerung in die staatlichen Stellen bewirken und Einzelfällen von Fehlverhalten vorbeugen. Willkürlich erscheinende Beschneidungen dieser Transparenz, insbesondere durch Bereichsausnahmen, bewirken das Gegenteil. Diese Änderung des IFG sollte deshalb unterbleiben.