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Schöne Verpackung, gefährlicher Inhalt

22.12.2009

München- sueddeutsche.de berichtet, wer ein Geschenk bekomme und dafür einen Kunden oder Geschäftspartner seines Arbeitgebers bevorzugt behandle, riskiere Konsequenzen. Im Zweifelsfall solle sich der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber erkundigen, ob er das Geschenk annehmen dürfe. „Stimmt der Arbeitgeber zu, kann der Arbeitnehmer nicht mehr belangt werden. Dann ist er auf der sicheren Seite", so Christian Groß, Jurist beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag. Strikter seien die Regeln für Beamte und andere Amtsträger. „Die Annahme eines Vorteils ist in diesem Fall grundsätzlich immer strafbar, wenn dies in Zusammenhang mit der Dienstausübung geschieht“, so Groß.

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