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Pressemitteilung Verwaltung

RheinEnergie bei Transparenz unsportlich

Kölner Energieversorger ist „Heimlichtuer des Monats“

Köln, 27.02.2015

Das Bündnis „NRW blickt durch“ hat die Kölner RheinEnergie AG zum „Heimlichtuer des Monats“ erkoren. Das Bündnis aus Bund der Steuerzahler NRW, Mehr Demokratie und der Antikorruptionsorganisation Transparency Deutschland kritisiert damit die Auskunftsverweigerung des Energieunternehmens beim Thema Sport-Sponsoring. Was das Unternehmen für die Namensrechte am Fußballstadion des 1. FC Köln zahlt und mit welchen Summen es darüber hinaus den Fußballclub sponsert, behält die Stadttochter für sich.

„Ein Unternehmen, das so eng mit der Stadt und damit auch mit den Steuerzahlern verzahnt ist, muss sein Sponsoring für den Breiten- und den Leistungssport genau beziffern“, fordert Heinz Wirz, Vorsitzender des Bundes der Steuerzahler NRW. Es sei nicht das erste Mal, dass ein städtisches Unternehmen die Auskunft über Sportsponsoring verweigere. Die RheinEnergie ist zu 80 Prozent ein Tochterunternehmen der Stadttochter GEW Köln AG. Die restlichen 20 Prozent gehören zur RWE-Gruppe.

Der Energieversorger rechtfertigt sich damit, „schon aus wettbewerbsrechtlichen Gründen“ keine Auskünfte zu Marketingaufwendungen zu geben. Zum anderen gehe es um einen privatrechtlichen Vertrag, „über dessen Inhalt beide Vertragsparteien Stillschweigen vereinbart haben“. Das Unternehmen erklärt, dass es in diesem Vertrag nicht um eine „Unterstützung“ gehe, sondern um „eine Geschäftsbeziehung, die auf Leistungen und Gegenleistungen beruht.“

Das Bündnis „NRW blickt durch“ fordert für das Land ein Transparenzgesetz, das auch Tochterunternehmen von Kommunen verpflichten soll, wichtige Dokumente im Internet kostenlos zugänglich zu machen. Bürger sollen so einen unkomplizierten Zugang zu fundierten Informationen bekommen. Der vom Bündnis hierzu formulierte Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, dass Informationen über Subventions- und Zuwendungsvergaben, Fördermittel, Sponsoring und Spenden öffentlich gemacht werden. Dies soll insbesondere für Gewährende, Empfänger, Höhe, Rechtsgrundlage und Zweck von erhaltenen oder gewährten Zahlungen und Leistungen gelten.

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