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Gestaltungsmöglichkeiten bei Ethikrichtlinien werden übersehen
28.08.2008
Frankfurt am Main- Laut F.A.Z. hat das Bundesarbeitsgericht erstmals über die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ethikrichtlinien entschieden. Die obersten Arbeitsrichter hätten festgestellt, dass ein Ethikkodex nicht umfassend mitbestimmungspflichtig sei - auch dann nicht, wenn er eine "Whistleblower-Klausel" enthalte. Die Mitbestimmungspflicht der Belegschaft sei nur für jeden einzelnen Regelungsgegenstand des Kodex zu prüfen. Daher könne ein Kodex auch durchaus erhebliche Anteile enthalten, die frei von einer Mitsprache seien.