Bundestagswahl 2021

21 Forderungen zur Bundestagswahl 2021

Transparency Deutschland hat die Kampagne zur Bundestagswahl 2021 unter den Leitsatz ‚Mehr Transparenz wagen‘ gestellt. Der Slogan ist angelehnt an den bekannten Wahlkampfslogan ‚Mehr Demokratie wagen‘ von 1969. Denn Transparenz ist Voraussetzung für demokratische Partizipation und Korruptionsbekämpfung.

Wir stellen 21 Forderungen an die kommende Bundesregierung, um einen Kulturwandel in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft einzuleiten und dem Vertrauensverlust in demokratische Institutionen entgegenzuwirken. Vom Schutz von Hinweisgeber*innen bis hin zum Unternehmensstrafrecht sind in der letzten Legislaturperiode zentrale Projekte der Korruptionsbekämpfung auf der Strecke geblieben. Getrieben vom Maskenskandal wurden zwar im Bereich der Lobbytransparenz einige Maßnahmen beschlossen, aber auch hier bleiben große Lücken.

Was sagen die Parteien zur Korruptionsbekämpfung? Mit Blick auf unsere 21 Forderungen haben wir die Wahlprogramme der Parteien ausgewertet.


Politik

Lobbyeinfluss unter die Lupe nehmen

Interessenvertretung ist für die politische Entscheidungsfindung unabdingbar, sie muss jedoch nachvollziehbar und transparent gestaltet werden: Wer wirkt an der Entscheidungsfindung mit? Was wurde von außen zu Gesetzentwürfen beigetragen? Welche Passage wurde aus welchen Gründen aufgenommen – und welche mit welcher Begründung nicht? Bei der Entstehung von Gesetzen darf es keine Geheimnisse mehr geben.

Mit dem im März verabschiedeten Lobbyregister hat der Deutsche Bundestag eine der im europäischen Vergleich schwächsten Regelungen bezüglich der Transparenz der Einflussnahme von Lobbyist*innen eingeführt. Das Lobbyregister muss dringend reformiert werden:

  • Das Lobbyregister muss um einen legislativen Fußabdruck ergänzt werden. Das heißt: Die Beiträge externer Berater*innen und Interessenvertreter*innen bei der Ausarbeitung von Gesetzentwürfen sind in der Gesetzesvorlage zu dokumentieren.
  • Es darf keine Ausnahmen für einzelne Interessenvertretungsgruppen mehr geben – wenn Gewerkschaften, Arbeitgeber oder auch Kirchen Interessenvertretung betreiben, muss die Registrierungspflicht auch für sie gelten.
  • Auch die Lobbyarbeit gegenüber den Fachreferaten in den Ministerien – und nicht nur ab der Ebene der Unterabteilungsleitungen – muss durch das Gesetz erfasst werden, da hier ein großer Teil der Gesetze geschrieben wird. Konkrete, im Zeitverlauf bearbeitete Themen müssen dabei benannt werden.
  • Die Verweigerungsoption bei der Offenlegung der Lobbyausgaben muss abgeschafft werden. Lobbydienstleister müssen ihren finanziellen Aufwand und konkrete Ziele pro Auftrag ausweisen.
  • Die Rechte der Interessenvertretungen, sich an der politischen Entscheidungsfindung zu beteiligen, müssen an die Eintragung in das Lobbyregister geknüpft werden.

Nicht zuletzt der Fall Amthor hat deutlich gemacht, dass eine unabhängige Kontrolle und Untersuchung beim Bundestagspräsidenten falsch verortet ist. Denn: Schon vor Abschluss der Prüfung äußerte der Bundestagspräsident öffentlich, dass er keine Hinweise auf Regelverstöße seines Parteikollegen sehe. Das zeigt: Es braucht eine parteipolitisch unabhängige Instanz zur Kontrolle der Angaben im Lobbyregister sowie der Abgeordneten zu Nebentätigkeiten.

  • Ähnlich dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sollte es einen Bundesbeauftragten für die politische Interessenvertretung geben, der vom Deutschen Bundestag gewählt wird.
  • Der bzw. die Beauftragte soll die Korrektheit der Angaben des Lobbyregisters überprüfen und bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben auch wirksame Sanktionen verhängen können. 
  • Die Person soll zudem die heutigen Aufgaben des Bundestagspräsidenten, Verstöße gegen die Verhaltensregeln und im Rahmen der Parteienfinanzierung zu erfassen und zu ahnden, wahrnehmen.
  • Ferner soll die Person dem Bundestag und der Öffentlichkeit regelmäßig über die Lobbyaktivitäten berichten und bei Verstößen gegen die Regeln des Lobbyregisters, des legislativen Fußabdrucks, der Interessenoffenlegung und der Parteienfinanzierung den Deutschen Bundestag informieren. 
  • Um diesen Aufgaben gerecht zu werden, sollte der bzw. die Beauftragte eigene Ermittlungskompetenzen und ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen erhalten.

Die Fälle von persönlicher Bereicherung von Abgeordneten in der zu Ende gehenden Legislaturperiode, ob nun im Rahmen der Gesetzgebung oder sonstiger Mandatstätigkeit, haben das Vertrauen in den Deutschen Bundestag erschüttert. Von gewählten Abgeordneten muss erwartet werden können, dass Nebeneinkünfte und mögliche Interessenkonflikte umfassend transparent gemacht und veröffentlicht werden. Die als Reaktion auf die Maskenaffäre vorgelegte Reform des Abgeordnetengesetzes reicht nicht aus. Es braucht mehr, um der Politikverdrossenheit entgegenzuwirken und das Vertrauen zurückzugewinnen.

  • Nebentätigkeiten sollten ab dem ersten Euro vollständig auf Euro und Cent genau veröffentlicht werden.
  • Um transparent darzulegen, dass die Ausübung des Mandats im Mittelpunkt der Tätigkeit der Abgeordneten steht, sollte eine Aufzeichnungspflicht bezüglich der aufgewandten Zeiten für alle Nebentätigkeiten festgelegt werden, wie dies u.a. für Abgeordnete in Großbritannien gilt. So kann auch die Angemessenheit der Entlohnung besser beurteilt werden.
  • Mögliche Interessenkonflikte müssen umfassend bekanntgegeben werden, nicht nur bei entgeltlichen Nebentätigkeiten, sondern auch bei geschäftlichen Tätigkeiten von Firmen, an denen Abgeordnete beteiligt sind, sowie bei unentgeltlichen, ehrenamtlichen Tätigkeiten.
  • Der Straftatbestand des §108e zur Abgeordnetenbestechung muss dahingehend verschärft werden, dass er bei künftigen Fällen tatsächlich greift. Die Strafbarkeit sollte bereits am Umstand der Vorteilsnahme im weiten zeitlichen Zusammenhang von Mandatshandeln greifen – auch ohne konkreten Nachweis von „Auftrag und Weisung“, so dass die Mitglieder des Deutschen Bundestages im funktionalen Zusammenhang mit der Stellung als Abgeordnete keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder Vermögensvorteile annehmen dürfen.
  • Für ehemalige Regierungsmitglieder und Parlamentarische Staatssekretär*innen sollten Karenzzeiten von drei Jahren gelten, wenn der Anschein eines Zusammenhangs mit der im Amt ausgeübten Tätigkeit besteht.
  • Arbeitsverträge zwischen Bundestagsabgeordneten und deren Mitarbeiter*innen müssen eine Integritätsklausel beinhalten.

Spenden an Parteien sind im demokratischen System notwendig und nicht verwerflich, müssen jedoch in vollem Umfang und in all ihren Erscheinungsformen für die Öffentlichkeit transparent nachvollziehbar gemacht werden. Aktuell gibt es zu viele Möglichkeiten, die Veröffentlichungspflichten zu umgehen, beispielsweise durch die Stückelung der Beträge oder das Sponsoring von Parteiveranstaltungen. „Gekaufte Abendessen“, bei denen zu Spenden knapp unterhalb der Veröffentlichungsgrenze aufgerufen wird – wie im Fall von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn – verdeutlichen den Handlungsbedarf.

  • Alle Spenden an die Parteien sollten ab 2.000 Euro betragsgenau veröffentlicht werden.
  • Eine Deckelung auf jährlich 50.000 Euro pro Spender*in/Sponsor*in und Partei beugt Abhängigkeiten vor.
  • Parteisponsoring muss nach den gleichen Regeln wie für Spenden transparent gemacht werden.
  • Staatliche und kommunale Unternehmen sollten generell vom Sponsoring an Parteien ausgenommen werden.

In Anbetracht der nach wie vor unzulänglichen Transparenz bei der Politikfinanzierung fordert Transparency Deutschland, die Finanzflüsse bei Parteien, Fraktionen und parteiennahen Stiftungen transparenter zu machen und hat Eckpunkte für einen umfassenden Politikfinanzierungsbericht vorgelegt. Dieser sollte über die Einnahmen und Ausgaben der wichtigsten (partei-)politischen Akteure Auskunft geben, die staatliche Zuwendungen erhalten.

  • Der Politikfinanzierungsbericht soll jährlich veröffentlicht werden.
  • Sponsorings der parteinahen Stiftungen (Globalzuschüsse) und der Fraktionsmittel sowie die Einrichtung einer Parteienfinanzierungskommission sollen mit einbezogen werden.
  • In Wahljahren sollten zusätzlich zeitnah Daten zur Wahlkampffinanzierung veröffentlicht werden, wie dies beispielsweise in Großbritannien schon heute der Fall ist.
  • Die Einnahmen und Ausgaben der Bundestagsfraktionen sollten im Politikfinanzierungsbericht mit aufgeführt werden.

Die EU-Institutionen sind verpflichtet, Transparenz in ihre Abläufe und Entscheidungen zu bringen. Zu oft wirkt Brüssel jedoch weiterhin wie eine Black Box, Entscheidungen und Verhandlungen – insbesondere im Rat der EU und bei Trilog-Verhandlungen – sind oft schwierig bis nicht nachvollziehbar. Hier sind die nationalen Regierungen der Hebel: Die Bundesregierung sollte mit gutem Beispiel vorangehen und proaktiv Bericht erstatten.

  • Die Positionen der Bundesregierung in den EU-Institutionen (allen voran im EU-Rat) müssen transparenter werden.
  • Die Bundesregierung sollte sich für mehr Transparenz und Integrität aller EU-Institutionen (allen voran des EU-Rats) einsetzen.
  • Die Bundesregierung sollte sich für die Einrichtung einer institutionsübergreifenden und unabhängigen Ethikbehörde, einem EU Ethics Body, einsetzen. Diese sollte verantwortlich für die Durchsetzung der Regeln (u. a. aufgrund der Selbstregulierung der Institutionen), die Einheitlichkeit der Regeln in den europäischen Institutionen und das Bewusstsein für die bestehenden Regeln bei den Akteuren in den jeweiligen Institutionen sein.

Verwaltung

Transparenzkultur etablieren

Die Transparenz staatlichen Handelns wird heute international als elementar für die Funktion freiheitlich-demokratischer Staatsformen angesehen. Es setzt sich die Auffassung durch, dass die Bürger*innen als Voraussetzung für demokratische Teilhabe einen Rechtsanspruch auf niederschwelligen Zugang zu allen amtlichen Informationen erhalten müssen. Dies ist völkerrechtlich verbindlich in der Tromsö-Konvention des Europarats von 2009 niedergelegt, die 2020 in Kraft trat.

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes greift viel zu kurz und liegt weit hinter den Regelungen in vielen anderen Staaten zurück. Viele nationale und internationale Organisationen, darunter auch die Staatengruppe gegen Korruption des Europarats (GRECO), kritisieren die aktuelle Regelung daher als unzureichend. Die Gesetzgebung der Bundesländer in diesem Bereich ist in einigen Fällen wesentlich fortschrittlicher als das Bundesgesetz, jedoch alles andere als einheitlich.

  • Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes muss zu einem Transparenzgesetz weiterentwickelt werden – mit weitreichenden Pflichten zur proaktiven Publikation wichtiger Informationen in einem zentralen Online-Portal. Gleichzeitig ist die Harmonisierung der Regeln der Bundesländer und der Kommunen anzustreben.
  • Deutschland muss die Tromsö-Konvention des Europarates über den Zugang zu amtlichen Informationen zur völkerrechtlichen Verankerung eines Mindeststandards unterzeichnen.
  • Die verfassungsrechtliche Verankerung der Informationsfreiheit muss im Grundgesetz und den Verfassungen der Länder geregelt werden, wie dies in vielen Staaten bereits der Fall ist. Das Grundgesetz normiert dazu bisher nur die Freiheit, „sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“ (Art. 5 Abs. 1).

Auch bei staatlichen Aktivitäten gibt es sinnvolle Grenzen für Transparenz, beispielsweise, wenn Persönlichkeitsrechte betroffen sind, zu weit in privatwirtschaftliche Interessen eingegriffen wird oder die nationale Sicherheit bedroht ist. Die aktuellen Ausnahmeregelungen greifen jedoch zu weit und werden zu oft als Vorwand verwendet, bestimmte Informationen ungerechtfertigt geheim zu halten. Hinzu kommen pauschale Ausnahmen für Behörden und staatliche Organisationen – sowie weitere Lücken bei privatwirtschaftlichen Trägern, auf welche immer größere Haushaltsposten und Aufgaben übertragen werden.

  • Ausnahmen dürfen nicht der Standard sein – die vielen expliziten und impliziten pauschalen Ausnahmebereiche in den existierenden Regelungen müssen abgebaut werden.
  • Statt bestehender pauschaler Ausnahmen muss eine Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Information gegenüber möglicherweise gerechtfertigter Geheimhaltung und eine konkrete, einzelfallbezogene Begründung bei Ablehnung die Regel sein.
  • Das Gesetz sollte auch auf überwiegend unter Eigentum und Kontrolle des Staates stehende oder überwiegend staatlich finanzierte privatrechtliche Organisationen ausgeweitet werden. Eine „Flucht ins Privatrecht“, um eine Offenlegung zu umgehen, darf es nicht mehr geben.

Eine besonders große Hürde stellt die grundsätzliche Gebührenpflicht für die Erteilung von Auskünften dar: Rund jede zweite antragsstellende Person zieht die Anfrage zurück, wenn die Behörde vor Beantwortung der Anfrage auf eine theoretisch mögliche Gebührenpflicht hinweist. Eine Gebührenpflicht läuft dem Ziel der Transparenz staatlichen Handelns als Voraussetzung für eine größere Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung und Stärkung der Demokratie zuwider und befeuert die soziale Ungleichheit – da die monetäre Zugangsschranke zu Informationen für Menschen mit geringerem Einkommen viel größer ist. Der staatlichen Transparenz steht auch der mangelhafte Rechtsschutz gegen Informationsverweigerungen entgegen. Ein Widerspruch bleibt meist folgenlos, vor einer mit großem Kostenrisiko verbundenen Klage schrecken die meisten Antragstellenden zurück. Zur Vermittlung zwischen Behörde und Bürger*innen wurde mit dem/der „Beauftragten für die Informationsfreiheit“ eine Behörde geschaffen, deren Einflussmöglichkeiten jedoch stark begrenzt sind: Sie kann letztlich die informationsverweigernde Behörde lediglich zu einem rechtmäßigen Vorgehen anhalten und ein rechtswidriges Vorgehen im jährlichen Lagebericht zur Informationsfreiheit auflisten.

  • Transparency Deutschland fordert die Gebührenfreiheit für alle Anfragen nach den Informationsfreiheits- und Transparenzgesetzen.
  • Die Überprüfungs- und Eingriffsrechte des/der Informationsfreiheitsbeauftragten sollte mit Blick auf Ablehnungsentscheidungen ausgeweitet werden. Das sollte das Recht umfassen, Einsicht in alle Informationen zu erhalten, deren Herausgabe verweigert wird, um die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung zu überprüfen – inklusive sog. „Verschlusssachen“.
  • Als „ultima ratio“ sollte es ein Recht der/des Beauftragten geben, die Herausgabe der Information gegenüber der Behörde anzuordnen oder, vereinfacht, darauf zu klagen.

Finanzen

Schmutzige Geldströme stoppen

Wirecard, Panama Papers, Paradise Papers, FinCen Files, Aserbaidschan-Waschmaschine: Die Liste der Geldwäscheskandale der vergangenen Jahre mit Verbindungen nach Deutschland ist lang. Dabei geht es um geschätzte hunderte Milliarden an illegalen Geldflüssen. Sowohl von politischer als auch von privatwirtschaftlicher Seite müssen Anstrengungen unternommen werden.

Zu viele Köche verderben den Brei. Ähnlich ist es auch mit zu vielen unterschiedlichen Melderegistern. Die aktuellen Regelungen, welche Unternehmens- und Organisationsform sich mit welchen Informationen in welches Register eintragen muss, sind unübersichtlich, nicht nachvollziehbar und ein bürokratisches Monstrum. Ein einheitliches Register ist die Lösung und mittelfristig für alle Betroffenen die sinnvollste Entwicklung. So unterstreicht beispielsweise der Fall des tschechischen Premierministers Andrej Babiš die Dringlichkeit einer europäischen Lösung und der Möglichkeit eines Datenabgleichs: Trotz des klaren Eigentumsverhältnisses und der wirtschaftlichen Berechtigung führten die komplizierten Unternehmensstrukturen dazu, dass Babiš, anders als in anderen Registern europäischer Staaten, im deutschen Transparenzregister nicht auftauchte.

  • Das aktuelle Transparenzregister muss zu einem umfassenden, digital zugänglichen Vollregister auf nationaler Ebene ausgebaut werden. Das Handelsregister ist für eine Vernetzung ebenfalls zu digitalisieren, eine umfassende Zusammenführung mit weiteren Registern, wie im Bereich Immobilien, ist anzustreben. Doppelte Eintragungen, unnötige Kontrollen und Bürokratieaufwand müssen vermieden werden.
  • Eintragungen in das und Abfragen aus dem Register müssen gebührenfrei sein.
  • Die Daten des Registers müssen maschinenlesbar sein.
  • Auf europäischer Ebene muss eine Rechtsverordnung verabschiedet werden, die klare Vorgaben für Meldedaten enthält und die Einsicht in die Transparenzregister aller Mitgliedstaaten ermöglicht. Auch muss ein automatischer Abgleich der Daten mit anderen europäischen Registern ermöglicht werden. Die Bundesregierung muss die Initiative der EU-Kommission im Rahmen des Aktionsplans unterstützen.

Der Fall Wirecard hat die strukturellen Probleme der Finanzaufsicht in Deutschland gnadenlos offengelegt. Die Schäden für Verbraucher*innen sowie die gesamte Volkswirtschaft sind riesig. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist gerade bei neuen Unternehmenstypen wie auch bei der Überprüfung der „freiwilligen“ Selbstkontrolle der Wirtschaft offenkundig überfordert. Die „Selbstermächtigung“ vieler Wirtschaftsakteure durch eine „Mitbestimmung“ der Aufsichtsstrukturen und Regeln muss durch klare Vorgaben und Autonomie der Aufsicht begrenzt werden.

  • Die Kompetenzen der BaFin, der Abschlussprüferstelle APAS und der Financial Intelligence Unit (FIU) müssen gestärkt und klar definiert werden, damit keine Verantwortungslücken wie im Fall Wirecard entstehen und als Ausrede genutzt werden. Diese Stellen sind unter einer Aufsicht zusammenzuführen.
  • Eine entsprechende effiziente Finanzaufsicht ist auf EU-Ebene zwingend erforderlich. Politischer Opportunismus und nachlässige Aufsicht auf Druck einzelner Mitgliedstaaten – so in der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA – muss aufhören.
  • Die BaFin braucht eine sinnvolle Erhöhung ihrer personellen und finanziellen Ressourcen sowie klare Durchgriffskompetenzen.
  • Eine effiziente Forensik ist aufzubauen, die sowohl anlassbezogen wie auch systematisch prüft und spürbare Sanktionen verhängen kann, ähnlich der US-SEC. Verstöße müssen konsequent auch öffentlich dargestellt werden.
  • Die Durchführung von Wirtschaftsprüfungen bzw. Bilanz-Prüfungen muss sich auch auf Straftaten wie Geldwäsche erstrecken. Das „Mandanten-Privileg“ der Wirtschaftsprüfer*innen u.a. ist überholt. Prüfung und Beratung durch Wirtschaftsprüfer*innen sind konsequent zu trennen – das Oligopol ihrer großen Gesellschaften ist abzulösen.

Geldwäsche ist in Deutschland ein in der Öffentlichkeit noch immer unterschätztes Problem — und das, obwohl Deutschland unter anderem von den EU-Institutionen immer wieder auf die schwache Strafverfolgung bei Geldwäschetatbeständen hingewiesen wird. Expert*innen gehen davon aus, dass hierzulande jährlich mehr als 100 Milliarden Euro an Umsätzen aus Straftaten in den legalen Geldkreislauf eingeschleust werden. Alleine diese Zahl macht die Wichtigkeit einer konsequenten Geldwäschebekämpfung deutlich. Die stabile Gesellschaft, die komplexen Finanzstrukturen und überforderte föderale Strukturen der Aufsicht machen Deutschland zu einer willkommenen Endstation für dirty money. Aus diesem Grund zählt Deutschland zu den wichtigsten Ermöglichern – enablers – der Geldwäsche weltweit. So begünstigt Deutschland Straftaten auf der ganzen Welt. Die im vergangenen Jahr verabschiedete Reform des Geldwäschegesetzes war ein Schritt in die richtige Richtung, geht jedoch nicht weit genug.

  • Die empirische Grundlage der Geldwäschebekämpfung muss durch eine bessere Kriminalstatistik und gezielte, sektorspezifische Analysen verbessert werden.
  • Eine effektive Strafverfolgung ist in den Fällen sicherzustellen, in denen die Verschleierung offensichtlich, die Vortat aber wegen komplexer Verschleierungsstrukturen nicht ersichtlich ist. Hierzu muss auch ein Straftatbestand für schwere Verstöße gegen die Pflichten des Geldwäschegesetzes zählen.
  • Die Ausweitung der Strafbarkeit der Geldwäsche muss mit mehr personellen und sachlichen Ressourcen bei den Strafverfolgungsbehörden einhergehen. Dafür müssen die Trennwände zur Financial Intelligence Unit (FIU) durch eine Zusammenführung von Verdachtsmeldungen mit Erkenntnissen der Strafverfolgung eingerissen werden – auch international im Bereich der organisierten Kriminalität. Die Arbeit der FIU muss sich systematisch und regelmäßig Qualitätsmessungen unterziehen.
  • Verdachtsmeldungen müssen zwischen Meldungen wegen ungewöhnlicher Transaktionen und Meldungen wegen umfassender Anhaltspunkte für einen Geldwäscheverdacht unterschieden werden.
  • Eine generelle Bargeldobergrenze von 5.000€ – für jedwede Geschäfte außerhalb des täglichen Bedarfes – muss eingeführt werden. In vielen anderen europäischen Ländern ist das schon lange der Fall.
  • Die zersplitterte und ineffiziente Geldwäsche-Aufsicht der Bundesländer, gerade im Nicht-Finanzbereich, ist zusammenzuführen und konsequent in einer Bundesbehörde zu konzentrieren.

Jedes Jahr verlieren die EU-Mitgliedstaaten nach Schätzungen 50 bis 70 Milliarden Euro Steuereinnahmen, weil multinationale Konzerne ihre Gewinne in Steueroasen verschieben anstatt dort Steuern zu zahlen, wo ihre Mitarbeiter*innen, Betriebsstätten und Kund*innen sich befinden. Mehr Steuertransparenz hilft dabei, eine öffentliche Debatte über das Verstecken von Geldern und Gewinnen zu ermöglichen und entsprechende Praktiken von Unternehmen zu erschweren. Ein wichtiges Instrument für mehr Steuertransparenz ist die öffentliche länderbezogene Berichtspflicht (public country-by-country reporting) für multinationale Unternehmen. Der aktuelle Kompromiss für eine EU-Richtlinie ermöglicht eine solche Transparenz nicht in ausreichendem Maße.

  • Die Umsetzung der öffentlichen länderbezogenen Berichtspflicht in deutsches Recht müsste deshalb über die EU-Richtlinie hinausgehen.
  • Die Berichtspflicht muss auch große Unternehmen mit weniger als 750 Millionen Euro Jahresumsatz betreffen.
  • Schlupflöcher, wie die vorgesehenen Schutzklauseln, müssen ausgeschlossen werden und bezüglich der verpflichtenden Veröffentlichung von Daten alle Indikatoren des GRI Steuer-Standards enthalten.
  • Für eine zukünftige Überarbeitung der Richtlinie muss die Veröffentlichungspflicht auf die weltweiten Steuerzahlungen und wirtschaftlichen Aktivitäten von Unternehmen, aufgeschlüsselt pro Land, ausgeweitet werden.

Mitarbeiter*innen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) haben durch Insiderwissen knapp 500 Wertpapiergeschäfte durchgeführt, ohne dass dies gesetzlich verboten, geschweige denn detailliert geregelt war. Das Wertpapierhandelsgesetz ist in der aktuellen Form nicht ausreichend, um Mitarbeitenden aus Behörden den Handel mit Wertpapieren sinnvoll zu verbieten. Es gibt kein gesetzlich normiertes, internes Kontrollsystem für die Bundesbehörden. Es wird nicht einmal erfasst und kontrolliert, ob etwa Mitarbeitende aus den Bundesministerien mit Aktien handeln, über die sie womöglich Insiderwissen haben.

  • Es muss eine Regelung für die Transparenz der Wertpapiergeschäfte in Bundesbehörden verabschiedet werden.
  • Ein internes Compliance-System muss dafür sorgen, Insiderhandel zeitnah verfolgen und ahnden zu können, sowie Sperrlisten für Mitarbeitende einzuführen, die Unternehmen direkt beaufsichtigen oder über Aufträge, Übernahmen und Fusionen entscheiden oder anderweitig Einfluss auf den Aktienkurs einer Firma nehmen können.
  • Ein Zweitschriftverfahren muss Banken, die Wertpapiergeschäfte für Ministeriumsbeschäftigte ausführen, verpflichten, dies den jeweiligen Ministerien oder Bundesbehörden zu melden.

Whistleblower

Menschen mit Zivilcourage umfassend schützen

Hinweisgeber*innen unterstützen die Gesellschaft dabei, sich vor illegalen und illegitimen Machenschaften zu schützen, indem sie diese aufdecken. Diese Menschen dürfen nicht diskriminiert, sondern müssen geachtet und geschützt werden. Bei Ihrem Einsatz für das Gemeinwohl sind sie heute noch erheblichen persönlichen Risiken ausgesetzt.

Die Bundesregierung muss die EU-Richtlinie 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, bis Dezember 2021 in nationales Recht umsetzen. Diese Umsetzung bietet die große Chance, endlich einen echten und umfassenden Schutz für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber zu schaffen. 

  • Die Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie sollte in einem einheitlichen Gesetz erfolgen.
  • Bereits bestehende Regelungen, etwa im Bereich der Korruptionsbekämpfung, sollten in das neue Gesetz mit einbezogen werden.

Der Anwendungsbereich der umzusetzenden EU-Richtlinie bezieht sich aufgrund der Rechtsetzungskompetenz der EU lediglich auf ausgewählte Bereiche des EU-Rechts. Meldungen von Verstößen gegen nationales Recht sind nicht geschützt. Selbst für viele Jurist*innen ist es oft schwierig zuzuordnen, ob in einem konkreten Fall europäische oder allein nationale Rechtsvorschriften verletzt würden. Potentielle Hinweisgeber*innen können dies im Zweifel nicht sicher einschätzen, benötigen hier jedoch unmissverständliche Gewissheit.

  • Eine Ausweitung des Hinweisgeberschutzes auf nationales Recht sowie auf sonstiges Fehlverhalten, dessen Aufdeckung im allgemeinen öffentlichen Interesse liegt, ist notwendig, um Hinweisgeber*innen klar und rechtssicher zu schützen.
  • Die umfängliche Umsetzung der Richtlinie ist erforderlich, damit Deutschland endlich die Anforderungen des Zivilrechtsübereinkommens des Europarats umsetzen und dieses dann ratifizieren kann.

Untersuchungen zeigen, dass anonyme Meldungen elementar wichtig sind, um Rechtsverstöße und Missstände in Unternehmen und in der öffentlichen Verwaltung aufzuklären. Der Großteil der anonymen Hinweisgeber*innen gibt seine Identität ohnehin im Laufe des Verfahrens von sich aus preis. Allerdings bestehen oft berechtigte Vorbehalte, sich schon mit der ersten Meldung zu identifizieren. Der Gesetzgeber sollte daher eine Pflicht zur Entgegennahme und angemessenen Nachverfolgung auch von anonymen Meldungen schaffen.

  • Größere Unternehmen sollten verpflichtet werden, interne anonyme Meldestellen einzurichten.
  • Externe Meldestellen sollten anonyme Meldewege für alle Bürger*innen ermöglichen.
  • Trotz anonymer Meldungen ist es manchmal möglich, auf die Identität der Hinweisgeber*innen rückzuschließen. Falls trotz anonymer Meldungen benachteiligende Maßnahmen ergriffen werden, sollte das Gesetz Sanktionsmöglichkeiten gegenüber den Unternehmen oder Behörden ermöglichen.

Besonders brisante Informationen verbergen sich häufig in Unterlagen, die von den Behörden als geheim klassifiziert werden – sogenannte „Verschlusssachen“. Der Hinweisgeberschutz der EU-Richtlinie erstreckt sich nicht auf sie, weil der EU dazu die Kompetenz fehlt. Gerade für öffentliche Informationsinteressen im besonderen Maße relevante Sachverhalte dürfen dem Hinweisgeberschutz allerdings nicht durch eine Behördenentscheidung entzogen werden. Denn sonst können staatliche Stellen, indem sie Rechtsverstöße oder andere Missbräuche als Verschlusssachen klassifizieren, den Schutz von Hinweisgeber*innen umgehen.

  • Als geheim eingestufte Sachverhalte dürfen nicht pauschal vom Hinweisgeberschutz ausgenommen werden.
  • Es sollte eine unabhängige Stelle, etwa ein „Transparenzgremium“, eingerichtet werden, die stichprobenartig und auf Anfragen hin prüft, ob Informationen zurecht als Verschlusssachen eingestuft wurden. Dafür müssen die Kriterien der Geheimhaltungsstufen von Verschlusssachen gesetzlich klarer definiert werden.
  • Beispielsweise ist gesetzlich klarzustellen, dass Informationen über Gesetzesverstöße in Unternehmen nicht als Verschlusssache klassifiziert werden können.

Selbst wenn es bald einen umfassenden Hinweisgeberschutz in Deutschland gibt, werden schwerwiegende finanzielle und psychische Folgen für Hinweisgeber*innen in Einzelfällen nicht ausbleiben. Obwohl sie im guten Glauben handeln und oft auf der Seite des Rechts stehen, werden sie häufig stigmatisiert und erfahren langfristige Nachteile.

  • Es sollte ein Fonds für Hinweisgeber*innen geschaffen werden.
  • Aus dem Fonds kann die Beratung und finanzielle Unterstützung sowie der Ausgleich von persönlichen Nachteilen erbracht werden.

Wirtschaft

Gute Regeln für fairen Wettbewerb schaffen

In einer globalisierten Wirtschaft müssen Unternehmen ihrer gesellschaftlichen Verantwortung hinsichtlich menschenrechtlicher, umweltbezogener und korruptionspräventiver Sorgfaltspflichten gerecht werden – in Deutschland wie auch entlang der Liefer- und Wertschöpfungsketten. Wo Freiwilligkeit an ihre Grenzen stößt, braucht es gesetzliche Regelungen.

Die Verabschiedung des Lieferkettengesetzes (Sorgfaltspflichtengesetz) war ein wichtiger Schritt. Der Gesetzgeber muss hier jedoch noch präzisieren und weitergehen. Im Gesetz wird die Verhinderung von Korruption durch geeignete Antikorruptionsmaßnahmen nur ungenügend eingefordert. Korruption und Bestechung stehen allzu häufig in engem Zusammenhang mit Umwelt- und Menschenrechtsverletzungen und verschleiern diese.

  • Die Verhinderung von Korruption durch geeignete Antikorruptionsmaßnahmen muss in einer Weiterentwicklung des Lieferkettengesetzes verankert werden. Der Berliner CSR-Konsens zur Unternehmensverantwortung und die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen sollten dabei handlungsleitend sein.
  • Eine stärkere Berücksichtigung von Korruptionsbekämpfung in der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie ist in Anbetracht von Deutschlands Exporttätigkeiten von großer Bedeutung. Korruptionsprävention sollte explizit als Instrument im Gesetz verankert werden.
  • Im Rahmen von Risikoanalysen und Sorgfaltspflichtprüfungen (Due Diligence) entlang der gesamten Wertschöpfungs- und Lieferketten muss Korruptionsprävention als Querschnittsaufgabe behandelt werden, Korruptionsvermeidung als Ziel zu nennen ist hierbei nicht ausreichend.
  • Anonyme Meldesysteme und Whistleblower-Schutz müssen entlang der gesamten Lieferketten gewährleistet sein.

In den Koalitionsverhandlungen vor vier Jahren wurde die Einführung eines Verbandssanktionengesetzes beschlossen. Doch über die Ausgestaltung konnte sich die Regierungskoalition nicht einigen. Dabei haben die Skandale der vergangenen Jahre die Notwendigkeit eines präventiv wirkenden Sanktionierungssystems und der Etablierung des Legalitätsprinzips verdeutlicht. Deshalb setzt sich Transparency Deutschland dafür ein, dass Sanktionen gegen juristische Personen in das Strafgesetzbuch aufgenommen werden. Aktuell betragen die Geldbußen für Unternehmen bei einer vorsätzlichen Straftat maximal 10 Millionen Euro, unabhängig von der Belegschaftsstärke und dem Umsatz des Unternehmens.

  • Das Verbandssanktionengesetz muss direkt in das Strafgesetzbuch integriert werden.
  • Das Legalitätsprinzip muss eingeführt und darf nicht durch eine Vielzahl verschiedener Verfahrensbeendigungswege durchbrochen werden.
  • Die finanziellen und personellen Ressourcen der Justiz und Ermittlungsbehörden müssen deutlich gestärkt werden.
  • Unternehmensinterne Compliancemaßnahmen sollten in das Strafmaß mit einbezogen werden, ohne die eigentliche Strafverfolgung zu ersetzen.
  • Neben den klassischen Geldbußen müssen alternative Sanktionsformen ebenfalls berücksichtigt werden, beispielsweise ein Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen oder die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen.
  • Die Bundesregierung soll sich auf EU-Ebene dafür einsetzen, dass Korruptionsbekämpfung auch in der Handelspolitik und in sämtlichen Investitions- und Handelsabkommen ihren Niederschlag findet.

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