| Gesetzentwurf IFG vom 02.04.04 | ||
| Datum: 02.04.04 | ||
| Komplette Datei: | ||
| Zentrale Punkte des Gesetzentwurfs | ||
Zentrale Punkte des Gesetzentwurfs
* Öffentlichkeit von Informationen wird von der Ausnahme zur Regel
Bisher gilt in Deutschland das Prinzip des Amtsgeheimnisses. Danach haben Behördeninformationen internen Charakter, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelungen zugänglich sind. Durch das Informationsfreiheitsgesetz wird die Öffentlichkeit von Informationen bei staatlichen Stellen zur Regel und die Verweigerung des Zugangs zu Informationen die begründungsbedürftige Ausnahme.Diese Öffentlichkeit macht die Verwaltung transparenter und beugt Korruption vor.
* Weit gefasster Anspruch auf Zugang zu Informationen
Zu diesem Zweck wird ein weit gefasster Anspruch auf Zugang zu Informationen konstituiert. Jeder Person und Organisation steht dieser Anspruch als subjektives Recht zu.Der Nachweis eines Interesses oder sonst eine Begründung des Anspruches ist nicht erforderlich.
* Weit gefasster Anwendungsbereich des Gesetzes
Die Verpflichtung, Zugang zu Informationen zu gewährleisten, trifft alle öffentlichen Stellen des Bundes einschließlich solcher Privater, auf die der Bund Einfluss nehmen kann.Ausgenommen sind nur der Bundestag als Gesetzgeber sowie die Gerichte und sonstige Stellen, die in richterlicher Unabhängigkeit handeln.
* Eng gefasste Ausnahmeklauseln
Der erforderliche Schutz gewisser öffentlicher Interessen und privater Rechte wird gewährleistet. Regelungstechnisch wird der - international verankerte - Ansatz der "eng begrenzten, genau bestimmten" Ausnahmen zu Grunde gelegt.Das höchste Schutzniveau gilt für personenbezogene Informationen.Auch Betriebsund Geschäftsgeheimnisse werden einschließlich der Rechte am geistigen Eigentum streng geschützt. Die Ermittlungstätigkeiten von Polizei und Ordnungskräften sowie ein Kernbereich des behördlichen Entscheidungsprozesses behalten einen angemessenen Schutz. Das Informationsfreiheitsrecht vermittelt vor allem einen Rechtsanspruch des Bürgers gegenüber dem Staat. Entsprechend sind die Ausnahmeklauseln zum Schutz öffentlicher Interessen besonders eng gefasst.
* Einfache, aber strenge Verfahrensregelungen
Ohne strenge Verfahrensregelungen kann ein Informationszugangsrecht nicht wirksam werden. Der Gesetzentwurf trifft solche Regelungen in knapper und auch für die Allgemeinheit verständlichen Form. Es gelten enge Fristen für den Informationszugang.Antragsteller haben die Wahl hinsichtlich der Form des Informationszugangs (Auskunft, Einsicht in Unterlagen, Überlassung von Kopien). Bei teilweiser Unzugänglichkeit von Informationen müssen Restinformationen zugänglich bleiben.
* Keine Kostenbarriere
Die Kosten für den Informationszugang werden bewusst niedrig angesetzt. Erstattet werden muss höchstens der Materialaufwand, nicht der Arbeitsaufwand öffentlicher Stellen.
* Wegbereitung für die Informationsgesellschaft
Der Gesetzentwurf trägt der steigenden Nutzung elektronischer Medien, insbesondere des Internets, Rechnung. Als Anreiz, die Verwaltung auf die Informationsgesellschaft vorzubereiten, sieht der Gesetzentwurf vor, dass individuelle Auskunftspflichten staatlicher Stellen entfallen, wenn diese auf einschlägige Veröffentlichungen im Internet verweisen können. Der Gesetzentwurf beschreibt außerdem einen Kernbestand an Informationen, die im Internet veröffentlicht werden müssen.
* Anpassung der Vorschriften über den Rechtsschutz
Das gerichtliche Verfahren im Streit um den Zugang zu Informationen weist viele Eigenheiten auf, die eine Anpassung des geltenden Rechtsschutzsystems erforderlich machen. Der Gesetzentwurf verfolgt eine "mittlere" Linie: Ergänzend zum gerichtlichen Rechtsschutz erhält der Bundesbeauftragte für Datenschutz die Rechte und Pflichten eines Informationsfreiheitsbeauftragten. Erfahrungen in anderen Bundesländern haben gezeigt, dass dies nicht nur die Gerichte entlastet, sondern in hohem Maße dazu beiträgt, den betroffenen Bürgern rasch und unbürokratisch zu ihrem Recht zu verhelfen. Die Verwaltungsgerichtsordnung wird angepasst, damit Prozesse um Informationszugangsrechte zügig und kostengünstig durchgeführt werden können. Insbesondere wird der Rechtsweg schon dann eröffnet, wenn die öffentliche Stelle auf einen Antrag nicht rechtzeitig reagiert.
* Beobachtung der Erfahrungen mit dem Gesetz
Die Erfahrungen mit dem Gesetz sollen, teilweise als Statistiken, festgehalten werden, um insbesondere einen Verbesserungsbedarf für die Zukunft ausloten zu können.
* Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten
Das Gesetz definiert einen Mindeststandard der Zugänglichkeit von Informationen. Andere Gesetze können einen weitergehenden Informationszugang erlauben, weiter einschränken dürfen sie ihn nicht.

