Zur strafrechtlichen Sichtweise auf Korruption
1. Das Pharmaunternehmen P bot niedergelassenen Ärzten an, ihnen den Mietzins für hochwertige Geräte zu erlassen, wenn sie monatlich mindestens 15 Patienten eine Behandlung mit einem anderen, von P hergestellten Gerät verordnen. Zwischen 2004 bis 2008 gingen über 70.000 solcher Verordnungen bei P ein. Die Kosten der Behandlungen wurden von den Krankenkassen getragen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5.5.2011, 3 StR 458/10).
2. Die Stadt R plant die Ausweisung eines Grüngürtels. Dies entspricht nicht den Wünschen des Bauunternehmers B, der sich für eine dichte Bebauung einsetzt. B zahlt insgesamt über 100.000 Euro an den Vorsitzenden D der Mehrheitsfraktion im Stadtrat, damit dieser sich für seine Pläne einsetzt und im Stadtrat entsprechend abstimmt. Eine erhebliche Teilzahlung ging dabei am Vortag der entscheidenden Abstimmung im Stadtrat bei D ein (BGH, Urteil vom 10.1.2008, 3 StR 462/07).
Fragte man Nichtjuristen nach ihrer Meinung, so erhielte man vermutlich vielfach die Antwort, dass in beiden Fällen (offensichtlich) strafbare Korruption vorliege. Und doch werfen beide Sachverhalte ein Schlaglicht auf aktuelle strafrechtliche Fragestellungen und Schwierigkeiten bei der Verfolgung von Korruption.
Denn einen allgemeinen Unrechtstatbestand der „Korruption“ kennt das Strafgesetzbuch nicht, sondern die Bestechung und Bestechlichkeit von „Amtsträgern“ (§§ 331 ff. StGB), von Beauftragten geschäftlicher Betriebe (§ 299) und – in engen Grenzen – von Abgeordneten (§ 108e).
Amtsträger sind aber wohl weder die niedergelassenen Ärzte im Fall 1 (anders nunmehr, für die Fachöffentlichkeit durchaus überraschend, der oben genannte Beschluss des 3. Strafsenates) noch das Stadtratsmitglied im Fall 2. Wenn dem so ist, dann erscheint jedoch auch die Einordnung der Ärzte als „Beauftragte eines geschäftlichen Betriebes“ (der Krankenkassen) im Sinne des § 299 StGB jedenfalls als nicht unproblematisch. Und im Fall 2 kommt lediglich die Abgeordnetenbestechung zum Zug, die nach geltendem Recht voraussetzt, dass den Beteiligten nachgewiesen werden kann, dass gerade ein bestimmtes Abstimmungsverhalten in einer ganz bestimmten Frage im Parlament „gekauft“ wurde. Das Landgericht hat die Beteiligten im Fall 2 daher freigesprochen. Im Fall 1, der teils euphemistisch dem Bereich des „Pharmamarketings“ zugeordnet wird, muss gegenwärtig der Große Senat des Bundesgerichtshofes über die Auslegung der einschlägigen Vorschriften entscheiden. Angesichts dieser Ergebnisse wird oftmals der Ruf nach dem Gesetzgeber laut und es werden Forderungen nach einer Ausweitung der Strafvorschriften erhoben. Diesem – zunächst naheliegenden – Verlangen sollte allerdings nicht leichtfertig nachgegeben werden. Denn seine Funktion der Stärkung des Bewusstseins in der Bevölkerung und in der Wirtschaft darüber, was bei der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen erlaubt und was strafbar ist, kann das Strafrecht nur erfüllen, wenn das Gesetz klar umrissene Voraussetzungen der Strafbarkeit enthält, die auf das geschützte Rechtsgut Bezug nehmen. So besteht etwa der Zweck der Bestechungsdelikte im engeren Sinne (§§ 331 ff. StGB) darin, das Vertrauen der Bevölkerung in die Lauterkeit der Entscheidungen im öffentlichen Dienst zu schützen. Ob es unter diesem Gesichtspunkt etwa geboten ist, selbständige niedergelassene Ärzte als Amtsträger und damit als taugliche Täter der Bestechlichkeit einzuordnen (Fall 1), darf aber bezweifelt werden.
Auf der anderen Seite ist vor dem Hintergrund dieses Schutzzweckes jedoch in der Tat nicht recht einsichtig (jedenfalls sofern man den Abgeordneten, die über die Gestaltung der Strafvorschriften entscheiden, lautere Motive und nicht etwa eine sachwidrige Tendenz zur Selbstbegünstigung unterstellt), weshalb Parlamentsabgeordnete im Verhältnis zu Amtsträgern nach dem gegenwärtigen Recht strafrechtlich weitgehend privilegiert werden. Mit dem Gesetzentwurf vom 25. Mai 2011 (Bundestags-Drucksache 17/ 5933) liegt gegenwärtig ein erneuter Anlauf vor, um die nach allgemeiner Auffassung unzureichende Regelung über die Abgeordnetenbestechung auszuweiten – auch vor dem Hintergrund internationaler Abkommen, deren Umsetzung eine solche Ausweitung der Strafbarkeit erfordern dürfte. An juristischem Diskussionsstoff wird daher im Bereich der Korruption auch künftig kein Mangel sein. Die oben genannten Entwicklungen sowohl auf der Ebene der Rechtsprechung als auch der Gesetzgebung werden die Praxis der Korruptionsverfolgung maßgeblich beeinflussen.
Dr. Holger Niehaus ist Richter am Landgericht Düsseldorf und Lehrbeauftragter der Universität Münster.
Dieser Artikel ist im Scheinwerfer 53 (S. 7) vom November 2011 erschienen.

