Strafrechtliche Korruptionsbekämpfung
Deutschland kann seit vielen Jahren weder die UN-Konvention gegen Korruption von 2003 noch das Strafrechtsrechtsübereinkommen des Europarates von 1999 ratifizieren. Bekanntester Hinderungsgrund ist die ausbleibende Verschärfung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung (siehe: Politik). Den weiteren rechtlichen Änderungsbedarf hat das Bundesjustizministerium in einem Gesetzentwurf zusammengefasst und unter dem Namen „Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Korruption“ im Herbst 2006 an interessierte Verbände verschickt. Die Bundesregierung hat unter dem neuen Namen „Strafrechtsänderungsgesetz“ die Änderungsvorschläge als Drucksache 16/6558 am 4.10.2007 in den Deutschen Bundestag eingebracht. Da man diesen Entwurf nur in Kombination mit einer Regelung zur Abgeordnetenbestechung behandeln wollte, ruhte er dort bis zum Ende der Legislaturperiode und wurde nie verabschiedet.
Wesentliche Änderung in diesem Vorschlag der alten Bundesregierung ist die Ausweitung des Paragraphen 299 im Strafgesetzbuch, „Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr“, auch als Bestechung von privat zu privat bezeichnet. Der Vorschlag sieht vor, dass das sogenannte „Wettbewerbsmodell“ um das „Geschäftsherrenmodell“ ergänzt wird. Beim Wettbewerbsmodell soll der inländische wie der ausländische Wettbewerb geschützt werden. Es muss also eine Wettbewerbslage bestehen. Nach dem „Geschäftsherrenmodell“ werden auch die Interessen des Geschäftsherrn an der korrekten Erfüllung der Pflichten der Angestellten geschützt. Damit würde der Straftatbestand der Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr ausgedehnt, so wie es das Strafrechtsübereinkommen des Europarates und der EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor vorsehen. Das Geschäftsherrenmodell würde dann auch korruptive Handlungen pönalisieren, die im Moment weder vom bestehenden Paragrafen 299 noch vom Straftatbestand der Untreue erfasst werden.
Bei der Einführung des Geschäftsherrenmodells empfiehlt Transparency, folgende Punkte zu ergänzen:
1. Auch der Geschäftsinhaber soll in den Täterkreis der Vorteilsempfänger aufgenommen werden.
2. Auch nachträglich übermittelte Vorteile wie „Dankeschön- Geschenke“ sollen kriminalisiert werden, nicht nur Vorteile für künftige Handlungen.
3. Die Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr soll ohne Einschränkungen Vortat der Geldwäsche werden.
Zentrale Forderung von Transparency Deutschland an die Regierungskoalition für den Bereich Strafrechtliche Korruptionsbekämpfung:
- Zügige Wiedereinbringung des Gesetzentwurfes zum Strafrechtsänderungsgesetz (ehemals: Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Korruption) durch die neue Bundesregierung, ergänzt durch Vorschläge zu Geschäftsinhabern, Dankeschön-Geschenken und Geldwäsche.
Dr. Christian Humborg ist Geschäftsführer von Transparency Deutschland.
Dr. Sebastian Wolf ist Vorstandsmitglied von Transparency Deutschland und dort verantwortlich für die Arbeitsgruppe Internationale Konventionen.
Dieser Artikel ist im Scheinwerfer 45 ( S. 7) vom Oktober 2009 erschienen.

