Anti-Korruptionsregister: Vorschläge für eine wirksame Gestaltung
Das von Bundeswirtschaftsminister Müller am 18.3.2002 angekündigte Zentrale Anti-Korruptionsregister ("Zentralregister" oder "Schwarze Liste") kann eines der wirksamsten Abschreckungsinstrumente gegen Korruption werden. Firmen, die von der öffentlichen Auftragsvergabe auf Zeit oder gar auf Dauer ausgeschlossen werden, können sehr schnell einen wesentlichen Teil ihres Marktes oder gar ihren gesamten Markt verlieren und dadurch in Not geraten. Die immer weiter ausufernde Verbreitung der Korruption verursacht aber jetzt schon erhebliche Marktverzerrungen zu Lasten der rechtstreuen Unternehmen und gefährdet nach unserer Beobachtung deren Existenz. Ein Zentralregister kann als Teil einer wirksamen Abschreckungsstrategie zur Gesundung des Marktes und des gesamten Systems beitragen, wenn es im richtigen Umfeld steht.
Hand in Hand mit der Führung eines Zentralregisters müsste gehen:
- die genaue Einhaltung der Vergabevorschriften (u.a. öffentliche Ausschreibung nicht nur als Regel, sondern als tatsächliche Praxis; bei Ausnahmen schriftliche Begründung) und eine überzeugende innere und äußere Kontrolle der Vergabepraxis wie auch der Durchführung eines Vertrages;
- die Etablierung von Management- bzw. Controlling-Instrumenten auf Behörden- und Unternehmensebene, die Korruption strukturell ausschließen, sodass Verstöße klar einzelnen Mitarbeitern zugeordnet werden können;
- ein signifikant höherer Grad an Transparenz des Vergabeprozesses, einschließlich der Veröffentlichung des ausgewählten Angebots und der Gründe für die Auswahl des Gewinners der Ausschreibung;
- die Anwendung effektiver Sanktionen (strafrechtlicher und disziplinärer Art) gegen Mitarbeiter der Vergabestellen bei Verfehlungen; und
- die Anwendung effektiver Sanktionen gegen Unternehmen (Vertragsstrafen, Verfall der Bieter- und/oder Durchführungssicherheiten, Durchsetzung von Schadensersatzforderungen, Strafverfolgung).
Welche Anforderungen sollte man an ein Zentralregister stellen?
Das Zentralregister sollte die Namen aller (deutschen und ausländischen) Firmen enthalten, gegen die bei einer Auftragsvergabe durch die Öffentliche Hand oder während der Auftragsdurchführung der hinreichende Verdacht der Bestechung oder anderer Formen der Korruption entstanden ist.
Alle Vergabestellen (des Bundes, der Länder und der Kommunen) sollten gehalten sein, das Zentralregister darauf zu prüfen, ob ein Unternehmen, mit dem man einen Vertrag schließen will, im Register eingetragen ist - gerade auch außerhalb förmlicher Ausschreibungen.
Es wäre vorzuziehen, dass eine öffentliche Vergabestelle mit einem Unternehmen, das im Register steht, keinen Vertrag abschließen darf und ein Verstoß sanktioniert wird. Mindestens jedoch müsste die Vergabestelle vor einer dennoch erfolgenden Beauftragung schriftlich begründen, warum sie den Vertrag mit diesem Unternehmen schließen will, obwohl es als korrupt bzw. korruptionsverdächtig registriert ist. Diese Entscheidung und Begründung muß dann ohne weiteres öffentlich zugänglich sein.
Die Bedingungen für die Registrierung eines Unternehmen müssen natürlich rechtsstaatlichen Anforderungen standhalten. Vor der tatsächlichen Eintragung in das Register muss dem Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Wenn man allerdings eine rechtskräftige Verurteilung wegen Wirtschaftskriminalität als Vorbedingung verlangt, hebelt man die Wirksamkeit des Registers aus, da es nach unserer Beobachtung aus formalen Gründen selten und nur mit großer Verspätung zu Verurteilungen kommt. Auf der anderen Seite darf man natürlich nicht auf Grund eines bloßen Verdachts registrieren. Man sollte daher klare Voraussetzungen formulieren wie "hinreichender Tatverdacht", "Geständnis eines zuständigen bzw. leitenden Mitarbeiters", die "Abwesenheit plausibler Gegenerklärungen" usw., und so eine möglichst schnelle und frühzeitige Registrierung ermöglichen. Dazu könnte die Staatsanwaltschaft etwa angehalten werden, über die Frage der Registrierung in kurzer Frist zu entscheiden oder über deren mangelnde Notwendigkeit im Laufe längerer Ermittlungen regelmäßig zu berichten.
Andererseits sollte die Löschung aus dem Register zumindest ebenso schnell möglich sein. Transparency International plädiert daher dafür, dass ein Unternehmen grundsätzlich unverzüglich aus dem Register zu löschen ist, wenn es die Etablierung und Durchführung von Management- bzw. Controlling-Instrumenten belegt, die geeignet sind, Korruption auszuschließen, es sei denn, dass die bekannt gewordenen Tatsachen über den Korruptionsverdacht gerade die effektive Etablierung dieser Instrumente widerlegen. Hat es solche Instrumente aber effektiv etabliert, erscheint die Registereintragung weder präventiv noch repressiv zur Verfolgung der gegen alle gelebten Regeln erfolgten Tat des "Einzeltäters" geeignet oder notwendig.
Die Registrierung sollte grundsätzlich für drei Jahre oder länger erfolgen, je nach Schwere der Verfehlung. Sie soll gelöscht werden, wenn das Unternehmen nachweist, dass geeignete Management- bzw. Controlling-Instrumente etabliert und über zumindest 12 Monate "gelebt" wurden.
Bei Unternehmensgruppen sollte man bei der ersten Verfehlung nur diejenigen Unternehmensteile registrieren, die für die Verfehlung verantwortlich waren; bei wiederholten Verfehlungen sollte das Gesamtunternehmen registriert werden.
Das Zentralregister sollte veröffentlicht werden oder zumindest der Öffentlichkeit ohne Nachweis eines besonderen Interesses frei zugänglich sein. Durch das Internet ist das technisch ohne jede Schwierigkeit zu leisten.
Gesetzliche Grundlage: Die wesentlichen Aspekte des Registers sollten durch Gesetz festgelegt und nicht einer später zu verabschiedenden Verordnung überlassen werden.
Stand: 20.03.2002
Unsere Dokumente zum Thema
Stellungnahme zum ersten Gesetz zur Änderung des Korruptionsregistergesetzes (KRG) des Landes Berlin. Oktober 2010
Zentralregister auf Länder- Bundes- und EU-Ebene Zeittafel und Stand der Umsetzung, Februar 2010 (pdf, 61,7 kB)
Weiterführende Informationen:

