Macht der Korruption ein Ende. Spenden Transparency International Deutschland e.V.

03.09.02

Antwort auf die Wahlprüfsteine der SPD

1. Informationsfreiheitsgesetz

Leitbild der SPD-geführten Bundesregierung ist der "aktivierende Staat". Wir wollen den Bürger stärker als bisher am staatlichen Leben teilhaben lassen und ihn ermutigen, mehr Verantwortung zu übernehmen.

Wirklich effektiv können Bürgerrechte nur dann wahrgenommen werden, wenn die behördlichen Entscheidungen transparent sind. Jedermann soll gegenüber den Behörden und Einrichtungen des Bundes allgemeine Ansprüche auf Auskunft oder auf Akteneinsicht haben, ohne dass er hierfür ein rechtliches Interesse geltend machen muss. Das Informationsfreiheitsgesetz dient damit vor allem der demokratischen Meinungs- und Willensbildung. In der modernen Informationsgesellschaft werden Informations-, Kommunikations- und Partizipationsanliegen der Bevölkerung immer wichtiger und verwaltungstechnisch immer leichter erfüllbar. Gleichzeitig wandelt sich das Verwaltungsverständnis: Neben das autoritative Handeln des Staates tritt zunehmend eine konsensorientierte Kooperation mit dem Bürger, die eine gleichgewichtige Informationsverteilung erfordert. Daneben ermöglichen die neuen Informationszugangsrechte die Kontrolle staatlichen Handelns und sind insofern auch ein Mittel zur Korruptionsbekämpfung. Das Informationsfreiheitsgesetz ist daher notwendig, um entsprechend innerstaatlichen, europäischen und internationalen Tendenzen die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger durch eine Verbesserung der Informationszugangsrechte zu stärken.

In der Koalitionsvereinbarung von SPD und Bündnis90/Die Grünen wurde daher vereinbart, allen Bürgern Informationszugangsrechte durch ein Informationsfreiheitsgesetz zu verschaffen.

Hierzu wurde am 20. Dezember 2000 ein Referentenentwurf vorgelegt, der im Sommer 2001 ins Internet eingestellt wurde. Mit Ablauf des 17. Juli 2001 endete unser sechswöchiges Diskussionsforum zum Informationsfreiheitsgesetz, an dem sich zahlreiche Bürgerinnen und Bürgern rege beteiligten und mit ihren Fragen und Beiträgen die Diskussion bereichert haben. Unter Berücksichtigung ihrer Anregungen wurde der vorhandene Referentenentwurf ständig fortgeschrieben. Natürlich soll und muss der Datenschutz berücksichtigt werden. Traditionelle Rechtsprinzipien wie die Amtsverschwiegenheit und das Berufs-, Steuer-, Sozial-, Statistik-, Adoptionsgeheimnis werden nicht gefährdet sein. Ihnen kann durch Ausnahmetatbestände Rechnung getragen werden.

Über einige wenige Punkte im Text des Entwurfs für ein Informationsfreiheitsgesetz bestehen allerdings nach wie vor unterschiedliche Auffassungen unter den Bundesressorts. Bis zu welchem Termin die Beratungen darüber abgeschlossen werden können, lässt sich gegenwärtig nicht absehen. Wir streben eine baldige Kabinettsbefassung an. Wir werden an diesem Vorhaben auch in der nächsten Legislaturperiode festhalten.

2. Bundesrichtlinie zur Korruptionsprävention

Korruption ist ein Krebsübel; es gibt sie nicht nur in unterentwickelten Ländern, sondern auch den westlichen Industriestaaten. Wir bekämpfen Korruption mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln. Demokratie und soziale Marktwirtschaft können nur funktionieren, wenn politische Entscheidungen und Verwaltungshandeln nicht käuflich sind.

Die Möglichkeiten des Strafrechts zur Bekämpfung von Korruption sind leider begrenzt. Deshalb setzen wir vor allem auf Prävention. Die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung ist die Grundlage, um korruptives Verhalten auf Seiten der Bundesbediensteten konsequent anzugehen. Alle Bundesverwaltungen haben entsprechend der Richtlinie inzwischen die korruptionsgefährdeten Bereiche identifiziert und werden durch erhöhte Transparenz, die Trennung von Planung, Vergabe und Abrechnung, Personalrotation und das Vier-Augen-Prinzip verhindern, dass sich korruptionsanfällige Einheiten, insbesondere im Bereich der Beschaffung bilden. Korruptionsbeauftragte, ggfs. der Aufbau von Innenrevisionen sowie verstärkte Aus- und Fortbildung und Aufsicht soll die Sensibilität und Wachsamkeit erhöht werden. Durch regelmäßigen Erfahrungsaustausch wird sichergestellt, dass die Verwaltungen bei der Korruptionsprävention nicht nachlassen. Zur weiteren Umsetzung der Korruptionsrichtlinie werden die Bestimmungen über die Annahme von Geschenken überarbeitet und Richtlinien für die Förderung von dienstlichen Veranstaltungen (Sponsoring) entwickelt.

Im übrigen unterstützt die Bundesregierung die derzeit laufenden Beratungen zur Ausarbeitung einer UN-Konvention gegen Korruption.

3. Zentrales Ausschlussregister

Wir haben im Bundestag die Einführung eines Korruptionsregister gegen die Stimmen der CDU/CSU beschlossen: Unternehmer, die der Bestechung überführt worden sind, sollen darin erfasst werden, damit sie zukünftig von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden können. Die Union hat auch Bundesrat die Einführung dieses Register ? bereits zum zweiten Mal ? abgelehnt. Damit blockieren CDU/CSU ein wirkungsvolles Mittel gegen Korruption.

Zwar hält die Union die Einrichtung eines bundesweiten Registers über Unternehmen, die ein öffentlicher Auftraggeber wegen schwerer Verfehlungen befristet von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen hat, für erforderlich, aber zustimmen wollte sie trotzdem nicht.

Nach dem Gesetzentwurf wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein Register über unzuverlässige Unternehmen eingerichtet, die von öffentlichen Auftraggebern wegen Unzuverlässigkeit von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen worden sind. Öffentliche Auftraggeber werden damit in die Lage versetzt, die Möglichkeiten des geltenden Vergaberechts auszuschöpfen, mit denen Korruption verhindert wird. Sie können erfahren, welche Unternehmen sich Korruptionsdelikten schuldig gemacht haben. Damit können diese auf der Grundlage des geltenden Vergaberechtes von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden. Öffentliche Aufträge sind an zuverlässige, fachkundige und leistungsfähige Unternehmen zu vergeben. Wer sich der Bestechung, wettbewerbsbeschränkender Absprachen oder des Betruges schuldig gemacht hat, ist nicht zuverlässig und bleibt von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen, bis seine Zuverlässigkeit nachweislich wiederhergestellt ist. Das Korruptionsregister wird auf diese Weise eine erhebliche Abschreckungswirkung auf korrupte Unternehmen ausüben und zugleich, redlich arbeitende Unternehmen schützen. Dafür werden wir weiter kämpfen.

Öffentliche Aufträge dürfen bereits jetzt nach geltendem Recht nicht an unzuverlässige Unternehmen vergeben werden. Das Problem ist bislang nur: Ist ein Unternehmen bei einem dieser öffentlichen Auftraggeber wegen Unzuverlässigkeit aufgefallen, erfahren die anderen öffentlichen Auftraggeber davon oft nichts. Eine effektive Bekämpfung illegaler Praktiken bei öffentlichen Aufträgen konnte deshalb nicht gewährleistet werden. Unser Korruptionsregister wird das ändern!.

4. Unternehmensstrafrecht

Der Frage galt zu Beginn der Legislaturperiode unser besonderes Augenmerk.

Die Kommission zur Reform des strafrechtlichen Sanktionensystems hat die Notwendigkeit eines eigenen Strafrechts für Unternehmen indessen im Frühjahr 2000 verneint. Begründet hat sie ihr Ergebnis u. a. damit, dass Deutschland mit dem Instrumentarium des Ordnungswidrigkeitenrechts viele Möglichkeiten vorsieht, die in anderen Ländern nur mit den Mitteln des Strafrechts erreicht werden können, weil es dort eben kein Ordnungswidrigkeitenrecht gibt. Dazu gehört nicht allein die Geldbuße, sondern, je nach betroffenem Gebiet, eine Vielzahl von Sanktionen von der Ersetzung der Leitungspersonen bis hin zur Schließung des Unternehmens;

mit Einziehung und Verfall daneben echte strafrechtliche Instrumente zur Verfügung stehen, die heute schon auch gegen Unternehmen angewendet werden können;

das Schuldprinzip zumindest in seiner gegenwärtigen Interpretation eine Verbandsstrafe nicht ohne Weiteres zuließe und neben der Schaffung eines eigenen materiellen Strafrechts auch die Schaffung eines umfangreichen prozessualen Sonderrechts erforderlich wäre;

die Notwendigkeit dieses legislatorischen Aufwandes, verbunden mit den entsprechenden nachfolgenden Unsicherheiten der Strafverfolgungspraxis ist bislang nicht belegt worden, sie folgt auch nicht aus internationalen Vorgaben.

5. Parteienfinanzierung

Am 01.07.2002 ist der erste Artikel des neuen Parteiengesetzes in Kraft getreten. Weitere Regelungen, die die Rechnungslegung der Parteien betreffen, werden ab dem 01.01.2003 gelten. Insbesondere wurden die Regelungen über die Annahme von Spenden erheblich verschärft. Neu in das Gesetz aufgenommen wurde u.a. eine Regelung, die vorsätzliche (absichtliche) Verletzungen des Parteiengesetzes unter Strafe stellt.

Verlangte schon das alte Gesetz mehr Transparenz als alle anderen Parteigesetze der Welt, so ist infolge der Diskussion seit 1999 und als Folge der Empfehlungen der Kommission und fast aller Parteien die Transparenz, die Forderung nach Offenlegung der Finanzströme und der Finanzquellen, so umfassend verwirklicht wie nie zuvor. Wesentlich sind sicherlich die Einführung einer ad-hoc-Veröffentlichungspflicht für Spenden über mehr 50.000 Euro, das Verbot von Barspenden, die 1000 Euro übersteigen und die Veröffentlichungspflicht größerer Vermächtnisse und Erbschaften.

Inhaltlich werden eine Vielzahl von systemgerechten Verbesserungen im Verfahren, mehr Transparenz in der Rechnungslegung der politischen Parteien und eine Strafbewehrung von Verstößen gegen das Gesetz durch die Novellierung eingeführt. Das Prüfungsrecht des Präsidenten des Deutschen Bundestages und die entsprechenden Sanktionen sind durch das Gesetz klargestellt und teilweise neu gefasst worden. Durch die verstärkte Offenlegungspflicht der Parteifinanzen und die Neustrukturierung des Verwaltungsverfahrens ist sichergestellt, dass das Parteienfinanzierungsrecht die Offenheit und Transparenz schafft, die Voraussetzung für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Redlichkeit der Parteien und ihrer Finanzangelegenheit ist.

Die SPD ist in den vergangenen Jahren bereits über die Pflichten nach dem alten Parteiengesetz hinausgegangen, indem beispielsweise die Rechenschaftsberichte Auskunft über die Beteiligungen der SPD gaben. Die Finanzberichte der Schatzmeisterin, die zu jedem Parteitag vorgelegt und Journalisten zugänglich gemacht wurden, waren ein weiterer Beitrag zu mehr Transparenz der Parteifinanzen der SPD.

Die Finanzordnung der SPD wird auf dem nächsten ordentlichen Parteitag die Änderungen des novellierten Parteiengesetzes aufnehmen. Bereits heute werden Vorschläge für weitere Änderungen der Finanzordnung diskutiert, die über die Pflichten des Parteiengesetzes hinausgehen. In der Debatte befindet sich z.B. der Vorschlag, Spendenquittungen ausschließlich durch hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vornehmen zu lassen, sowie eine Meldepflicht für Spenden ab einer bestimmten Größenordnung einzuführen.

 

Entsprechende Änderungen dürfen aber nicht in Widerspruch zum demokratischen Aufbau der SPD stehen. Es verbieten sich damit Regelungen, die einer ehrenamtlichen Kassenführung entgegenstehen. Deshalb muss die Kontrolle der Parteifinanzen auf den unteren Ebenen vor allem durch die dafür vorgesehenen Organe der Partei geschehen: Für jede Gliederung sind gemäß § 6 Finanzordnung Revisorinnen/ Revisoren zu wählen, die das Finanzgebaren des für die Finanzen verantwortlichen Vorstandsmitglieds überprüfen. Bei über 700.000 Mitgliedern und rund 12.500 Ortsvereinen wäre eine zentrale Finanzkontrolle weder politisch wünschenswert, noch wirtschaftlich möglich.

Zur Kontrolle des Parteivorstandes sowie für die Behandlung von Beschwerden über den Parteivorstand wählt der Parteitag eine Kontrollkommission von neun Mitgliedern. Mitglieder des Parteivorstandes oder des Parteirates sowie hauptamtlich tätige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Partei können der Kontrollkommission nicht angehören. Schon seit langem verfügt die SPD über die Einrichtung einer internen Revision, die zusätzlich zu den gesetzlich vorgesehenen Prüfungen, die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung im Parteivorstand und in den anderen Gliederungen überprüft . Neben der Verstärkung dieser internen Revision, setzt die SPD aber vor allem auf eine Qualifizierungsoffensive für die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Finanzverantwortlichen.

Die Finanzordnung unserer Partei enthält zahlreiche Regelungen für die Kontrolle und Überprüfbarkeit der finanziellen Einnahmen: Die Landesverbände und Bezirke sowie die ihnen nachgeordneten Gebietsverbände haben ihren Rechenschaftsberichten eine lückenlose Aufstellung aller Zuwendungen je Zuwender mit Namen und Anschrift beizufügen. Die Landesverbände/Bezirke haben die Teilberichte der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände gesammelt bei ihren Rechenschaftsunterlagen aufzubewahren. Die den Landesverbänden/Bezirken nachgeordneten Gebietsverbände haben in Anlagen zum Rechenschaftsbericht Zuschüsse von Gliederungen, Sonstige Einnahmen, Zuschüsse an Gliederungen, Sonstige Ausgaben, Forderungen an Gliederungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen im einzelnen aufzuschlüsseln und zu erläutern. Der Rechenschaftsbericht ist unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses dem Bezirk vorzulegen. Wenn eine Gliederung oder sonstige Organisationsform der Partei mit eigenständiger Kassenführung sanktionsbedrohte Verstöße gegen das Parteiengesetz verursacht, in dem sie rechtswidrig Spenden entgegennimmt, Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt oder auf sonstige Weise den Anspruch auf staatliche Mittel mindert, so haftet sie für den daraus entstandenen Schaden. Der Parteivorstand bestellt auf Vorschlag der Schatzmeisterin oder des Schatzmeisters die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die den Rechenschaftsbericht nach den Vorschriften der §§ 29 bis 31 PartG zu prüfen hat.

6. Bestechung von Abgeordneten

Jedes Mitglied des Bundestages ist nach unserer Verfassung Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen (Freies Mandat, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG).

Das freie Mandat gewährt jedem Abgeordneten Schutz gegen faktischen Druck oder Einfluss von Wählern, Wählergruppen, seiner Partei bzw. seiner Fraktion/Gruppe oder von sonstigen politischen und wirtschaftlichen Gruppen, die die eigenverantwortliche und unabhängige Parlamentstätigkeit beeinträchtigen könnten.

Die Entscheidung für das freie Mandat, die in der Betonung der ausschließlichen Bindung der Abgeordneten an ihr Gewissen zum Ausdruck kommt, soll gewährleisten, dass sie nicht Partialinteressen einzelner Gesellschaftsgruppen dienen, sondern ihre Entscheidungen an einer eigenständigen Interpretation des Gemeinwohls orientieren. Insoweit ist die Verpflichtung auf das eigene Gewissen als eine Absage an alle Fremdbindungen der Parlamentarier zu verstehen.

Gewissensfreiheit ist als besonderer Ausdruck der Menschenwürde gewissermaßen als Instrumentalisierungsverbot zu verstehen. Für den Abgeordneten bedeutet die Gewissensfreiheit im Zweifel die Wahl zwischen Treue zu sich selbst bzw. der verpflichtenden Stimme seines Gewissens und der Pflichterfüllung gegenüber seiner Partei oder aber bestimmten Partialinteressen, die durch finanzielle Zuwendungen versuchen, das Stimmverhalten des Abgeordneten zu beeinflussen.

Die abschließende Willensbildung im Gesetzgebungsprozess vollzieht sich im Plenum des Parlaments. Verletzt der Abgeordnete die Bestimmungen des Grundgesetzes und ist die offensichtlichen Veräußerung seiner Gewissensfreiheit nachgewiesen, ist die Strafbarkeit eines solchen Vergehens korrekt und konsequent. Seinem Auftrag, der Allgemeinwohlverpflichtung, sollte der Parlamentarier bei all seinen Entscheidungen gerecht werden.

7. Korruption und Parteienverfilzung

Organisationsstrukturen und Entscheidungsprozesse müssen transparent sein. Ein Mitglied des Bundestages ist verpflichtet, dem Präsidenten aus der Zeit vor und während seiner Mitgliedschaft im Bundestag seine Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts schriftlich anzuzeigen.

Mit der Modifizierung des derzeitigen Vergaberechts soll bei der Auftragsvergabe für mehr Transparenz, fairen Wettbewerb sowie für die Gleichbehandlung aller Bieter gesorgt werden.

Nach dem Gesetz sind öffentliche Auftraggeber verpflichtet, Aufträge an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist auf Transparenz und Nichtdiskriminierung zu achten und der Zuschlag dem wirtschaftlichsten Angebot zu erteilen.

Wir setzten auch und gerade im Bereich von öffentlichen Unternehmen und Verwaltung auf mehr Wettbewerb, modernes Management, größere Eigenverantwortung und effizienten Personaleinsatz.