Nebentätigkeiten von Abgeordneten – die deutsche Rechtslage
von Anne von Aaken
In Deutschland sind Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat, soweit keine parlamentsrechtlichen Inkompatibilitäten bestehen, grundsätzlich erlaubt. Damit stellt sich aber die Frage, wie mit Tätigkeiten, vollberuflichen wie auch Nebentätigkeiten, die wirtschaftliche Interessenkonflikte generieren können, umgegangen wird.
§ 44a Abgeordnetengesetz enthält die gesetzliche Grundlage für die als Bestandteil der Geschäftsordnung des Bundestages vom Bundestag beschlossenen Verhaltensregeln (VR) für Abgeordnete (Anlage 1 zur GO-BT). Sie werden ergänzt durch präzisierende Vorschriften (Ausführungsbestimmungen; AB-VR), die vom Bundestagspräsidenten erlassen werden (§ 1 III VR). Die Verhaltensregeln differenzieren zwischen Anzeigepflichten an den Bundestagspräsidenten und Veröffentlichungspflichten. Fasst man die relativ komplizierten Regelungen zusammen, so ist festzuhalten, dass in Deutschland - abgesehen von der Höhe der Diäten - über die Höhe der Einkünfte und des Vermögens keinerlei Informationen an die Öffentlichkeit gelangen. Einzig Geldspenden und geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden), soweit sie in einem Kalenderjahr einzeln oder bei mehreren Spenden desselben Spenders zusammen den Wert von 10.000 Euro übersteigen, müssen unter Angaben ihrer Höhe und Herkunft im Amtlichen Handbuch des Bundestages veröffentlicht werden.
Die Öffentlichkeit erfährt lediglich von dem vor und während der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübten Beruf, von Führungsjobs in staatlichen oder privaten Unternehmen und Stiftungen (Aufsichtsrat- und Vorstandsmandate), von Berater-Verträgen, Vertretungen oder ähnlichen Tätigkeiten, soweit diese nicht in Ausübung eines sowieso angezeigten Berufes erfolgen. Letzteres ist insofern problematisch, als Beratertätigkeiten, wenn „Berater“ als Beruf angezeigt wurde, nicht mehr gesondert veröffentlicht werden müssen. Andere Länder lösen das Problem, indem alle Tätigkeiten, ungeachtet ob aus regulärem Beruf oder anderen Tätigkeiten, angegeben werden müssen. Weiterhin sind Tätigkeiten, die neben dem Beruf und dem Mandat ausgeübt werden, insbesondere die Erstattung von Gutachten sowie publizistische und Vortragstätigkeiten, wenn das Entgelt von 3.000 Euro im Monat oder 18.000 Euro im Jahr nicht überstiegen wird, nicht veröffentlichungspflichtig. Auch der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Bundestages während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen, ist lediglich anzeigepflichtig. Aber gerade diese Vereinbarungen bringen Interessenkonflikte mit sich, da der Abgeordnete bei Verlust des Mandats hier gewöhnlich eine Tätigkeit oder sogar einen Arbeitsplatz angeboten bekommt.
Vermögensbezogene potentielle Konflikte werden ebenfalls nur sehr restriktiv veröffentlicht. Sie werden durch die Veröffentlichung des Haltens und der Aufnahme von Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften teilweise erfasst, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf das Unternehmen begründet wird.
Eine sehr beschränkte Regelung zur wirtschaftlichen Inkompatibilität ergibt sich aus § 9 I VR. Diese Vorschrift ist auf das Diätenurteil des BVerfG von 1975 zurückzuführen, in dem es gesetzliche Vorkehrungen dagegen fordert, dass Abgeordnete Bezüge aus einem sog. Beratervertrag oder ähnlichem, ohne die danach geschuldeten Dienste zu leisten, nur deshalb erhalten, weil von ihnen im Hinblick auf ihr Mandat erwartet wird, sie würden im Parlament die Interessen des zahlenden Arbeitgebers, Unternehmers oder der zahlenden Großorganisation vertreten und nach Möglichkeit umzusetzen versuchen. Um solche unzulässigen Zuwendungen handelt es sich dann, wenn Zahlungen für eine Vertretung der Interessen des Zahlenden im Bundestag geleistet werden und nicht eine Gegenleistung für Tätigkeiten darstellen, die der Abgeordnete des Bundestages tatsächlich erbringt. Verboten wird also „arbeitsloses Einkommen“, wie etwa unechte Beraterverträge. Darunter können aber auch verbilligte Kredite oder geldwerte Zuwendungen, wie etwa die Bereitstellung einer Wohnung fallen. Auch Fälle wie nicht ruhende Angestelltenverhältnisse bei denen eine Weiterzahlung des Gehalts erfolgt, ohne dass eine Gegenleistung erfolgt, oder aber die Bezahlung in keinem angemessenen Verhältnis zur Gegenleistung steht, müssen unter diese Vorschrift gefasst werden. Die Vorschrift soll nicht nur verhindern, dass Abgeordnete für eine einzelne Abstimmung im Interesse eines Zahlenden agieren (dies wäre u.U. strafwürdig), sondern bezweckt gerade auch die Verhinderung langfristiger Interessenvertretung und Abhängigkeiten.
Solche Regeln können aber nur durch entsprechende Sanktionen für eine Zuwiderhandlung wirken. Aber auch diese sind in Deutschland im internationalen Vergleich unzureichend. Nicht nur ist allein der Bundestagspräsident als Überprüfungs- und Sanktionsinstanz vorgesehen - was zu keiner effektiven Überprüfung führt -, sondern es ist auch lediglich eine Veröffentlichung als Bundestagsdrucksache vorgesehen. Weitergehende Sanktionen bestehen nicht.
Die Verbundenheit mit besonderen Interessen kann zwar in einer pluralistischen Demokratie durchaus legitim und sogar erwünscht sein. Aufgrund der Repräsentationsfunktion der Abgeordneten (Art. 38 I 2 GG) müssen Wählerinnen und Wähler aber wissen, welche Interessen durch ihre jeweiligen Abgeordneten besonders gefördert werden, also wer was wann und warum bekommt.
Erschienen im Rundbrief Nr. 31, April 2005

