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01.07.99

Die Rolle der Hermes-Kreditversicherungs-AG bei der Verhinderung und Bekämpfung der Korruption in internationalen Geschäftsbeziehungen mit öffentlich-rechtlichen Vertragspartnern

1. Die Hermes-Kreditversicherungs-AG wurde geschaffen, um Exporte der deutschen Wirtschaft insbesondere in Länder mit hohem wirtschaftlichem und politischem Risiko staatlich abzusichern und dadurch zu ermöglichen. Der Zweck von Ausfuhrgewährleistungen der Bundesrepublik, für die Jahr für Jahr Steuermittel in erheblichem Umfang aufgewendet werden, ist die Exportförderung. Dieser Zweck bleibt auch dann erhalten, wenn Exporteure Banken zur Zwischenfinanzierung einschalten, die ihrerseits erhebliche Wirtschaftskraft einsetzen können, um ihre Finanzierungsrisiken zu minimieren.

2. Gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die verschiedenen Instrumente der Ausfuhrgewährleistungen ist die Rechtsbeständigkeit der verbürgten Forderung eine wesentliche Voraussetzung für die Entschädigung im Schadensfall. Darüber hinaus hat der Bürgschaftsnehmer gewisse Verpflichtungen, deren Verletzung den Bund von seiner Verpflichtung zur Entschädigung befreit. Zu diesen Verpflichtungen gehören die Wahrheitspflicht im Antragsverfahren, die Beachtung staatlicher Vorschriften in Deutschland und im Einfuhrland und die Meldepflicht bei Gefahrerhöhung.

3. Das große Volumen und die Art der von der Hermes AG ausgegebenen Exportförderungsinstrumente machen es schwierig, jeden einzelnen Vertrag bei Antragstellung daraufhin zu überprüfen, ob er nicht durch Bestechung und Bestechlichkeit zustande gekommen sein könnte. Zwar verbieten praktisch alle Länder die aktive und passive Bestechung, aber in Deutschland wie in den meisten Exportstaaten war sie bis vor kurzem gegenüber ausländischen Amtsträgern erlaubt, und man konnte Bestechungsgelder sogar steuermindernd geltend machen. Die Bestechung ausländischer Amtsträger ist in der Vergangenheit Bestandteil vieler internationaler Geschäfte gewesen. Realistischerweise ist daher davon auszugehen, dass in der Vergangenheit auch Hermes-Deckung für Geschäfte gewährt worden ist, die durch Bestechung erlangt und deshalb nichtig waren oder jedenfalls Haftungsbefreiung erlaubt hätten. Es sind jedoch bisher keine Fälle bekannt geworden, in denen die Hermes AG Forderungen eines Exporteurs oder Kreditinstituts auf Entschädigung zurückgewiesen hätte, weil es sichere Anhaltspunkte dafür gab, dass das zugrunde liegende Geschäft durch Bestechung erlangt oder gesichert worden war.

4. Im Laufe des letzten Jahrzehnts wurde die schädliche Wirkung der Korruption zunehmend erkannt: Sie setzt die Marktgesetze außer Kraft und ermöglicht dadurch Wirtschaftsstrukturen, die einen wirklichen, nachhaltigen Fortschritt verhindern. Korruption wirkt sich in jenen Entwicklungs- und Schwellenländern besonders verheerend aus, die sich eine ineffiziente Verwendung ihrer knappen Finanzressourcen am wenigsten leisten können. Die Bundesrepublik hat deshalb das von der OECD erarbeitete "Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger in internationalen Geschäftsbeziehungen" mitgetragen, ratifiziert und in deutsches Recht umgesetzt. Am 15. Februar 1999 ist es in Kraft getreten. Seither ist die Bestechung ausländischer Amtsträger auch in Deutschland eine strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch. Auch die steuerliche Absetzbarkeit ist inzwischen abgeschafft.

5. Durch die neue Strafrechtsbestimmung verschärft sich auch für die Hermes AG die Situation: Waren bisher schon Zweifel vorhanden, ob nicht Steuermittel auch in Fällen eingesetzt worden waren, in denen die Hermes AG eigentlich hätte Haftungsbefreiung in Anspruch nehmen sollen, würde die Hermes AG nun sogar Straftaten decken und Strafverfolgung vereiteln, wenn sie nicht wirksame Regeln und Praktiken einführte, die den Missbrauch öffentlicher Mittel zur Absicherung korrupter Geschäftspraktiken verhindern oder zumindest eindämmen können.

6. Nur etwa 20% der Ausfuhrgewährleistungen, die von der Hermes AG gewährt werden, beziehen sich auf Geschäfte mit öffentlichen Vertragspartnern. Von diesen ist wiederum nur ein bestimmter Anteil korruptionsverdächtig.

7. TI Deutschland hat mit dem Ziel der Korruptionsprävention einige konkrete Änderungsvorschläge für die Abwicklung von Ausfuhrgewährleistungen ausgearbeitet, die weder signifikante zusätzliche Kosten noch Zeitverlust zur Folge haben und außerdem so gestaltet sind, dass sie die deutschen Exporteure und ihre Hausbanken nicht davon abhalten dürften, Bundesausfuhrgewährleistungen in Anspruch zu nehmen.

8. Diese Vorschläge lauten:

- Schriftliche (eidesstattliche) Versicherung des Antragstellers (Exporteurs).

Die Hermes AG sollte in den Allgemeinen Bedingungen klarstellen, dass Verträge, die durch illegale Zuwendungen (Bestechung) erlangt oder abgesichert wurden, nicht gedeckt werden können. Eine schriftliche (eidesstattliche) Versicherung des Exporteurs, dass er alle relevanten Gesetze in Deutschland und im Importland eingehalten hat, muss Bestandteil des Antrags auf Deckung sein. Eine solche Versicherung könnte folgenden Wortlaut haben:

"Der Antragsteller (Exporteur) versichert, dass alle seine Angestellten und Mittelspersonen im Zusammenhang mit der Akquisition und Absicherung des Auftrages alle einschlägigen der Verhinderung und Bekämpfung der Korruption dienenden gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland und im Importland eingehalten haben und dass sie auch bei der Ausführung und Durchführung des Auftrages alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einhalten werden. Das Management und die finanziellen Praktiken und Kontrollen des Antragstellers (Exporteurs) sind derart strukturiert, dass die strikte Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen garantiert und durchgesetzt werden kann."

Entsprechend der Regelung des OECD-Übereinkommens könnte klargestellt werden, dass die Zahlung von Schmiergeldern, die allein auf die Beschleunigung von Amtshandlungen gerichtet sind, auf die der Exporteur einen Anspruch hat, nicht von dieser Versicherung erfasst ist.

Wird ein Antrag auf Ausfuhrgewährleistung von einem Kreditinstitut eingereicht, so muss dem Antrag die vorstehende schriftliche Versicherung des Exporteurs beigefügt sein und das Kreditinstitut muss erklären, dass es von der schriftlichen Versicherung des Exporteurs Kenntnis genommen hat. Die normale Sorgfaltspflicht der Kreditinstitute sollte sich bei der Bonitätsprüfung des Exporteurs auch auf Verdachtsgründe für das Vorliegen von Bestechungshandlungen erstrecken.

Sowohl die Hermes AG wie auch u.U. das Kreditinstitut sollten bei Exporteuren oder Importländern, die wegen Korruption in der Vergangenheit besonders aufgefallen sind, schon bei Antragseingang eine genauere Prüfung vornehmen.

-Sanktionen

Wirksame Sanktionen müssen in die Allgemeinen Bedingungen aufgenommen werden. Insbesondere müssen Exporteure ausdrücklich darauf hingewiesen werden,

a. dass Bestechungszahlungen an ausländische Amtsträger (oder an Dritte zugunsten solcher Amtsträger), die zur Erlangung oder Absicherung eines Geschäftes gemacht werden, zur rechtlichen Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Exportvertrages führen und den Bund von seiner Verpflichtung zur Entschädigung befreien. Grundlage dieser Sanktion würde sein

i. eine strafbare Handlung des Antragstellers (Exporteurs), und

ii. eine Verletzung der obigen Versicherung des Antragstellers (Exporteurs), oder

iii. eine Verletzung der Pflicht des Antragstellers (Exporteurs), die staatlichen Vorschriften Deutschlands und des Import-Landes zu beachten, oder

iv. eine Verletzung der anderen Verpflichtungen des Antragstellers unter dem Bürgschaftsvertrag, und

v. die sich daraus ergebende Nichtigkeit des Hauptvertrages und des Deckungsvertrages mit der Hermes AG;

b. dass Exporteure, die illegale Bestechungszahlungen oder ähnliche Zuwendungen machen, für eine der Schwere der Verfehlung entsprechende Zeit, bis zu fünf Jahren, von der Exportförderung durch die Hermes AG ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss sollte sich auch auf Tochtergesellschaften des Exporteurs sowie auf Konsortia, an denen der Antragsteller eine wesentliche Beteiligung besitzt, erstrecken; und

c. dass eine Verletzung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen angenommen wird, wenn eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, wenn ein ausdrückliches Geständnis vorliegt, oder wenn überzeugende Beweise für die Verfehlung vorliegen und die Verletzungshandlung nicht glaubhaft bestritten wird.

- Offenlegung relevanter Informationen im Schadensfall (bei der Beantragung der Entschädigung).

Falls der Exporteur Ansprüche aus dem Deckungsvertrag mit der Hermes AG geltend macht, muss er alle von ihm oder in seinem Auftrag im Zusammenhang mit diesem Geschäft gezahlten Provisionen und andere Zuwendungen offenlegen.

- Leitlinie zur Korruptionsbekämpfung.

Die Hermes AG sollte eine Leitlinie erarbeiten und veröffentlichen, die ihren Mitarbeitern genaue Verhaltensregeln für den Fall gibt, dass sie Verdacht auf mögliche Korruptionshandlungen bei Deckungsnehmern schöpfen. Eine solche Prüfungspflicht sollte auch für den Fall bestehen, dass sich Verdachtsmomente bei der Stellung des Deckungsantrags oder seiner Bearbeitung, also vor dem Schadensfall, ergeben. Die Leitlinie sollte den Mitarbeitern helfen, korrupte Zahlungen zu erkennen und zu identifizieren, und sie sollte die Suspendierung des Entschädigungsanspruchs vorsehen, solange der Verdacht der Korruption nicht ausgeräumt ist. Bei Verdacht eines Verstoßes sollte die Hermes AG u.U. Wirtschaftsprüfer, andere Experten und gegebenenfalls auch die Justizbehörden in die Prüfung einschalten.

- Jährliche Berichte.

Die Hermes AG sollte ihre eigenen Verfahren und Erfahrungen mit der Erkennung und Verhinderung von Korruption jährlich einer kritischen Prüfung unterziehen und über das Ergebnis in ihrem Jahresbericht berichten. Der Prüfungsbericht sollte sowohl die Zahl der Verdachtsfälle nennen wie auch die Zahl derjenigen Entschädigungsansprüche, die wegen Korruption zurückgewiesen wurden.

9. Die OECD-Konvention zur Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr ist von 34 Staaten unterzeichnet worden, und folglich sollten alle Signatarstaaten mit Exportkredit-Fazilitäten ähnliche Vorkehrungen treffen wie sie hier für die Hermes AG vorgeschlagen werden. Die Harmonisierung der Konditionen für Exportkredite im Rahmen der OECD bietet ein hervorragendes Beispiel dafür, wie man auch mit den Bestimmungen zur Verhinderung der Korruption vorgehen sollte. Aus diesem Grunde hat Transparency International im Februar und März dieses Jahres einen solchen Vorschlag auch sowohl bei der EU wie bei der OECD eingereicht. TI Deutschland hat mit Befriedigung aus einem Brief des Generalsekretärs der OECD vom 25. Mai 1999 zur Kenntnis genommen, dass die Anpassung der Regeln für öffentliche Exportkreditförderung von der OECD als ein Teil der zusätzlichen Empfehlungen von 1994 und 1997 zur Korruptionsprävention angesehen werden und dass die OECD-Arbeitsgruppe für Exportkredite und Kreditversicherung bereits begonnen hat, dieses Thema zu behandeln. Trotzdem muss jede Exportkredit-Institution eine solche Anpassung individuell vorbereiten, und dabei zu helfen ist das Anliegen von TI Deutschland mit diesem Papier.