Macht der Korruption ein Ende. Spenden Transparency International Deutschland e.V.

03.09.02

Antwort auf die Wahlprüfsteine der PDS

1.Informationsfreiheitsgesetz

Die PDS hält die Einführung eines Rechts auf Akteneinsicht bei Verwaltungsbehörden auf Bundesebene, wie es in einigen Bundesländern für Landesbehörden schon besteht, nicht nur schlechthin für bürgerfreundlich, sondern für demokratisch geboten. Dadurch werden zum einen Verwaltungsvorgänge transparenter und zum anderen wird den Bürgerinnen und Bürgern außerdem die politische Mitgestaltung erleichtert. Die bisherigen Erfahrungen auf Landesebene haben Befürchtungen hinsichtlich einer übermäßigen Belastung der Behörden durch eine Flut von Anträgen zerstreut. Letztlich haben sich die einschlägigen Landesgesetze bewährt, so dass die Bürgerinnen und Bürger auch die Möglichkeit der Einsicht in Akten von Bundesbehörden bekommen sollten.

Im Übrigen könnte durch ein Recht auf Akteneinsicht der Bürgerinnen und Bürgern auch die Korruption erheblich erschwert werden.

Grenzen der Informationsfreiheit bestehen unserer Auffassung nach da, wo das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen Datenschutz gebietet.

Ob die PDS-Bundestagsfraktion einen eigenen Gesetzentwurf wird vorlegen können, ist eine Kapazitätsfrage. Auf jeden Fall wird aber die Fraktion ein solches Gesetz unterstützen und ggf. daran konstruktiv mitarbeiten.

2.Bundesrichtlinie zur Korruptionsprävention

Die PDS stimmt mit Transparency International Deutschland überein, dass eine Umsetzung der Korruptionspräventionsrichtlinie geeignet ist, das Risiko der Korruption in der Bundesverwaltung zu begrenzen.

Die PDS-Bundestagsfraktion wird hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie ? wie in anderen Fällen auch ? von ihrem Fragerecht gegenüber der Bundesregierung Gebrauch machen und sie um Aufklärung über die Umsetzung der Richtlinie bitten. Aus diesen Erfahrungen könnten sich dann weitere konkrete parlamentarische Initiativen ergeben, um bestehende Defizite zu überwinden.

3.Zentrales Ausschlussregister

Ja, die Einrichtung eines zentralen Ausschlussregisters wäre gewiss eine wichtige Maßnahme zur Korruptionsbekämpfung.

Konsequenterweise dürften dann alle öffentlichen Vergabestellen von Bund, Ländern und Gemeinden sowie öffentlichen Unternehmen keine Verträge mit diesen Unternehmen abschließen.

4.Unternehmensstrafrecht

Der Vorschlag, ein Unternehmensstrafrecht zu schaffen, erscheint für Nichtjuristen zunächst naheliegend und gerecht. Denn die Unternehmenskriminalität ist sowohl qualitativ als auch quantitativ der gravierendste Bereich der materiell sozialschädlichen Handlungen in unserer Gesellschaft. Doch bekanntlich ist aber die Einführung einer Strafbarkeit von Unternehmen bzw. juristischen Personen unter Juristen außerordentlich umstritten. Das Hauptproblem liegt in der Unvereinbarkeit eines solchen Strafrechts mit dem traditionellen deutschen (Schuld) Strafrecht. Gegen die Straffähigkeit von Personenverbänden wird vor allem rechtsdogmatisch eingewandt: sie sind nicht handlungsfähig, nicht schuldfähig und die Strafe kann ihrem Wesen nach nur auf den Menschen bezogen werden. Auch gestaltet sich die strafrechtliche Zurechnung der in Rede stehenden Taten äußerst schwierig und ist im strafprozessualen Nachweis oft unmöglich.

Die heute einschlägige Norm im Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 30 OWiG), die die Möglichkeit vorsieht, eine Geldbuße gegen juristische Personen zu verhängen, wenn bestimmte Leitungspersonen eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit ihrer betrieblichen Tätigkeit oder zum Nutzen der juristischen Person begangen haben, ist der Versuch, praktische Bedürfnisse über den Umweg des Ordnungswidrigkeitenrechts zu befriedigen und einem originären Unternehmensstrafrecht auszuweichen. Aber auch diese Bestimmung ist dogmatisch umstritten, so dass in der Tat das Dilemma besteht, vor einem überaus praktischen Bedürfnis zu stehen, aber über kein optimal geeignetes rechtliches Instrumentarium zu verfügen.

In dieser Situation besteht die Gefahr einer Symbolgesetzgebung und einer Überfrachtung des Strafrechts. Denn bislang liegt kein rechtsstaatlich tragfähiges Modell für die Zurechnung und Verurteilung vor. Die PDS verfügt auch nicht über ein solches. Die Existenz des § 30 OWiG ermöglicht zumindest überhaupt repressiv auf Unternehmen zuzugreifen und zugleich die wirtschaftlichen Anreize für ein regelwidriges Verhalten zu senken.

Alles in allem steht die PDS aus den genannten Gründen gegenwärtig der Einführung eines Unternehmensstrafrechts skeptisch gegenüber. Und das nicht, weil sie etwa Unternehmenssünder schonen will, sondern da ihr kein (strafrechtlicher) Regelungsvorschlag bekannt ist, der wirklich geeignet erscheint, das Problem wirksam zu lösen.

Gemäß der ultima-ratio-Funktion des Strafrechts ist u.E. außerdem vor jeder Neukriminalisierung zunächst nach den Alternativen zu fragen. Es ist die Frage nach den Alternativen zum Strafrecht, die einen vergleichbaren Rechtsgüterschutz gewährleisten können. So ist z.B. die Anordnung einer Unternehmenskuratel denkbar, wenn eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit in einem Leitungsbereich eines Unternehmens festgestellt worden ist.

Abgesehen von Sanktionsregelungen, die erfahrungsgemäß kaum abschrecken, sind insbesondere verstärkt Anstrengungen zu unternehmen, die Unternehmen an der Begehung von Straftaten zu hindern bzw. sozial- und normgerechten Verhalten zu stimulieren. Im Interesse der Prävention ist daher vor allem die Kontrolle bzw. Aufsicht über die Unternehmen zu verbessern. Besonders augenfällig wird dies im Bereich der Umweltkriminalität. Bekanntlich hält das Risiko des "erwischt werden" von der Begehung von Taten eher ab als eine "scharfe" Sanktion, die gerade von Unternehmen meist weitgehend schmerzfrei zu tragen sind. Und sollten die Sanktionen ein Unternehmen tatsächlich in einem erheblichen Maße belasten, dann könnte dadurch seine Existenz in Frage gestellt werden. Das wiederum hätte dann unzumutbare Folgen für die Arbeitnehmer, die nicht zu den Schuldigen zu zählen sind.

5.Parteienfinanzierung

Die PDS hat auf ihrem Dresdner Bundesparteitag am 7.10.2001 eine neue Finanzordnung beschlossen, deren Einhaltung den ordnungsgemäßen Umgang mit den Parteifinanzen und insbesondere auch mit den Parteispenden gewährleistet. Diese regelt, dass für die Entgegennahme, Erfassung und Veröffentlichung der Spenden konsequent die Bestimmungen des Parteiengesetzes einzuhalten sind.

Entgegengenommene Spenden sind unverzüglich in die Kasse des jeweiligen Vorstandes einzuzahlen. Über alle Spenderinnen und Spender ist der exakte Nachweis mit Namen, Vornamen und Anschrift zu führen. Zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen sind ausschließlich der/die Bundesschatzmeister/in, die Landesschatzmeisterinnen und Landesschatzmeister sowie in deren Auftrag die Finanzverantwortlichen der nachgeordneten Gebietsverbände berechtigt.

Die PDS hat bekanntlich als erste Fraktion gesetzgeberische Konsequenzen aus der Parteispendenaffäre der CDU gezogen und den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die politischen Parteien (14/2719) vorgelegt. Der später von den anderen Parteien erarbeitete Gesetzentwurf verbessert zwar die Transparenz, geht aber nicht weit genug und wurde deshalb von der PDS abgelehnt. Ein Entschließungsantrag der Fraktion (14/8826) fordert weitergehend, Spenden juristischer Personen generell zu verbieten, die absolute Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung nicht zu erhöhen, die Annahme von Spenden pro Person auf 50.000 Euro und von Barspenden auf 500 Euro jährlich zu begrenzen und die Publikationsgrenze auf 3.000 Euro zu senken.

Die PDS wird in der nächsten Legislaturperiode weiter für mehr Transparenz in der Parteien- und Abgeordnetenfinanzierung eintreten. So fordert die PDS auch die vollständige Offenlegung aller Nebentätigkeiten und Nebenverdienste, eine Genehmigungspflicht für Einkünfte aus Nebentätigkeiten etc.

6.Bestechung von Abgeordneten

Wer sich bestechen lässt, soll bestraft werden. Das gilt auch für Abgeordnete. Die derzeit geltende Vorschrift des Strafgesetzbuches in ihrer extrem engen Fassung stellt dafür keine geeignete Regelung dar. Wenn man also Bestechung gesetzlich so strafbar gestaltet, dass sie praktisch weiterhin straflos bleibt, grenzt das an Täuschung der Bürgerinnen und Bürger hinsichtlich der Härte des Gesetze gegenüber Abgeordneten.

Eine Orientierung an den entsprechenden Vorschriften der mit Strafe bedrohten Verhaltensweisen im öffentlichen Dienst könnte eine Möglichkeit sein. Hier wird die PDS in der nächsten Wahlperiode nach vorheriger Wirksamkeitsanalyse einen parlamentarischen Vorschlag unterbreiten.

7.Korruption und Parteienverfilzung

Grundsätzlich ist eine personelle Verquickung von Mandatsträgern und Wirtschaftsunternehmen problematisch, insbesondere dann, wenn es sich um die Besetzung einflussreicher Positionen in Unternehmen durch Abgeordnete handelt.

Um Interessenkollisionen zu vermeiden sollte in jedem Fall das Mandat oder die Beschäftigung in einem Unternehmen aufgegeben werden. Dies wäre eine saubere Lösung im Interesse der Unabhängigkeit des Abgeordneten und würde auch der gleichheitswidrigen Bevorzugung einzelner Angeordneten auf Grund einer zusätzlichen Bezahlung ein Ende bereiten. Nicht zuletzt würde das auch der verantwortungsbewussten Mandatsausübung entgegenkommen, da ein Abgeordneter bei Wahrnahme seines Mandats in jeder Hinsicht voll gefordert, d.h. ausgelastet ist.

Polemisch ausgedrückt: Wenn manche Mandatsträger schon nicht für die Politik leben, dann sollen sie lieber von ihr leben als von der Wirtschaft ausgehalten zu werden, um Erwartungshaltungen oder gar Aufträge zu erfüllen!

Öffentliche Unternehmen müssen grundsätzlich einer parlamentarischen Kontrolle unterliegen. Hier besteht in der Tat ein echter Reformbedarf.

Denkbar wäre ein parlamentarischer Ausschuss, der unter Beteiligung der Oppositionsparteien die Kontrolle darüber ausübt, dass öffentliche Unternehmen tatsächlich den Interessen der Allgemeinheit nachkommen und nicht auch privatwirtschaftliche oder parteipolitische Ziele verfolgen bzw. unterstützen. Diesem Gremium müsste ein Kontroll- und Einsichtsrecht gewährt werden.

Auch sollten Politiker in öffentliche Unternehmen keine Führungspositionen übernehmen.

Nebenbei sei an dieser Stelle bemerkt, dass die PDS in Gestalt ihrer Mitglieder keine Exekutivfunktionen in öffentlichen Unternehmen ausübt und somit über keinerlei eigene Erfahrungen hinsichtlich der Verfilzung mit der parlamentarischer Kontrollfunktion verfügt.

Dass bei der Besetzung von Stellen ? gleich welcher Art ? nicht eine Bevorzugung von bestimmten Kandidaten ? gleich welcher Herkunft ? unbeschadet der Qualifikation erfolgt, kann im Grunde nur durch ein unabhängiges "Besetzungsgremium" sichergestellt werden. Dabei dürfte es sich auch als sinnvoll erweisen, eine der Stelle entsprechenden Kriterienkatalog zu erstellen, an dem sich die Kandidaten messen lassen müssen, um ein Mindestmaß an Objektivität zu erreichen.