Neue Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung
Am 30. Juli 2004 hat das Bundesinnenministerium eine neue Richtlinie erlassen. Sie ist gekennzeichnet durch eine erfreulich klare und eindeutige Sprache und gibt Hinweise auf den Umgang mit Korruptions-Sachverhalten und Verdachts-Tatbeständen. Sie kann in großen Teilen Vorbildfunktion beanspruchen.
In jeder Dienststelle ist eine Ansprechperson für Korruptionsprävention zu bestellen, die eine Vielzahl von Funktionen und Aufgaben hat, die von der Mitteilung von Verdachts-Tatbeständen an die Dienststellenleitung bis zur Prävention und Fort- und Weiterbildung gehen. Sie ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weisungsunabhängig, hat ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung und darf wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Werden ihr Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer Korruptionsstraftat begründen, so unterrichtet sie die Dienststellenleitung und macht Vorschläge für den Umgang mit diesem Verdachts-Tatbestand, unter anderem auch zur Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden.
Allerdings ist sie nicht selber berechtigt, die Strafverfolgungsbehörden zu informieren; diese Aufgabe liegt bei der Dienststellenleitung, für die festgelegt ist: „Bei einem durch Tatsachen begründeten Verdacht einer Korruptions-Straftat hat die Dienststellenleitung unverzüglich die Staatsanwaltschaft … zu unterrichten...“. Offen ist, welche Rechte die Ansprechperson hat, wenn die Dienststelle dieser Aufforderung nicht nachkommt. Im Übrigen aber gilt: Dieses ist eine erfreulich klare Regelung und verhindert Verschleierung.
Die Richtlinie enthält auch Leitsätze für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die erfreulicherweise eine deutlichere Regelung enthalten als die jetzt vorgelegten Regelungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. So heißt es: „Der Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung bzw. des offenen Verfahrens hat im Rahmen der Korruptionsprävention besondere Bedeutung.“
Die Richtlinie enthält auch eine erfreulich klare Regelung für den Wettbewerbsausschluss. Hierfür reichen schwere Verfehlungen der Bieter aus, die deren Zuverlässigkeit in Frage stellen (also keine rechtskräftige Verurteilung!).
Hinsichtlich des Sponsorings wird auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung verwiesen, die unter anderem, jedenfalls für den gesamten Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Sponsoring untersagt. Endlich ist von Bedeutung, dass auch für Zuwendungsempfänger im In- und Ausland diese Regelungen angewandt werden sollen.
Ergänzt wird die Richtlinie durch einen Verhaltenskodex für Mitarbeiter und einen Leitfaden für Vorgesetzte und Behördenleitungen, die beide für sich in Anspruch nehmen können, Vorbildcharakter zu haben.
Richtlinie des BMI zur Korruptionsbekämpfung vom 30.07.2004 (pdf, 247 kB)
Richtlinie mit erläuternden Texten, Empfehlungen, usw. (pdf, 510 kB)
