| ABC der Korruptionsbekämpfung | |||||||
| Datum: 15.10.04 | |||||||
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| Leitfaden für Unternehmen | |||||||
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Mandatsträger und Kandidaten
Gewählte Gemeinde-, Stadt- und Kreisräte, Landtags-, Bundestags- und Europa- Abgeordnete werden als Mandatsträger/Mandatsträgerinnen bezeichnet.
Kandidaten/Kandidatinnen für Mandate werden von den Parteien in gesetzlich geregelten und von den Wahlämtern kontrollierten Verfahren in eigens dazu berufenen Delegiertenversammlungen gewählt. Für die Wahlkämpfe führt die jeweils zuständige Parteiebene (Kommune, Land, Bund) eigene Kassen. Wahlspenden müssen nach den Bestimmungen der Parteienfinanzierung verbucht werden.
Da MandatsträgerInnen und Kandidaten nicht Amtsträger i.S. von § 11 Abs.1 Nr.2 StGB sind, scheiden sie formell als Beteiligte an den "klassischen" Korruptionsdelikten der §§ 331-336 StGB aus. Gleichwohl können Sie im Umgang mit Verwaltung und Wirtschaft Einfluss ausüben, der dem von Amtsträgern gleichkommt und Korruption fördern kann. Das gilt auch für Kandidaten/Kandidatinnen, insbesondere während der Wahlkämpfe. Deshalb müssen die Beziehungen zwischen Wirtschaft und MandatsträgerInnen sowie Kandidaten transparent gestaltet sein.
§ 108e StGB ("Abgeordnetenbestechung") stellt den Kauf oder Verkauf einer Stimme für eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen Parlament und in den Volksvertretungen der Gebietskörperschaften unter Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.
Für die Bestechung ausländischer Abgeordneter gilt in Deutschland Art. 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) vom 10.9.1998; danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, "wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen Auftrag oder einen unbilligen Vorteil im internationalen geschäftlichen Verkehr zu verschaffen oder zu sichern, einem Mitglied eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates oder einem Mitglied einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass es eine seinem Mandat oder seinen Aufgaben zusammenhängende Handlung oder Unterlassung künftig vornimmt. Der Versuch ist strafbar."
Die Strafandrohung gilt unabhängig vom Recht des Tatorts (Art.2 § 3 IntBestG).
Damit ist in Deutschland die Bestechung ausländischer Abgeordneter der Bestechung von Amtsträgern praktisch gleichgestellt, während die Bestechung deutscher Abgeordneter (§108e StGB) nur unter der engen Voraussetzung eines Stimmenkaufs strafbar ist.
Im Verhaltenskodex muss der Umgang mit Mandatsträgern (Geschäfte, Geschenke, Einladungen, Spenden u.a.) eindeutig und restriktiv geregelt werden.
Meldepflicht
Vgl. Anzeigepflicht
Mitarbeiter
Adressaten der Verhaltensregeln sind die durch Arbeitsvertrag gebundenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Dazu gehören auch die Führungskräfte sowie die Organe einer Kapitalgesellschaft (Geschäftsführung, Vorstand), nicht aber der Unternehmer in Personengesellschaften.
Unabhängig von der Rechtsform muss in jedem Fall die besondere Verantwortung und "Vorbildfunktion" der Unternehmensleitung für das Antikorruptionsprogramm und seine praktische Umsetzung herausgestellt werden.
Auch "Freie Mitarbeiter" einschließlich Agenten, Vertretern etc. müssen auf die Verhaltensregeln verpflichtet werden.
Mitbewerber
Verhaltensregeln sollen deutlich machen, dass mit dem Korruptionsverbot auch das Ziel verfolgt wird, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und damit die legitimen Interessen der Mitbewerber zu wahren.
Mittelspersonen
Vgl. Agenten

