Strafrechlichte Aspekte im Rahmen von Sponsoren-Einladungen zu Sportveranstaltungen

Sponsoren sportlicher Großveranstaltungen wie beispielsweise Europa- und Weltmeisterschaften im Fußball erwerben als Gegenleistung für die Zahlung eines sogenannten Sponsoring-Fees nicht nur das Recht mit der jeweiligen Veranstaltung zu werben (zum Beispiel „Coca Cola ist offizieller Sponsor der Euro 2008“), sondern meist auch eine bestimmte Anzahl Eintrittskarten. Über diese Eintrittskarten können die Sponsoren in der Regel frei verfügen. Die Karten werden entweder an Mitarbeiter oder Geschäftspartner verkauft oder verschenkt oder im Rahmen von Gewinnspielen verlost. Eine weitere beliebte Praxis der Sponsoren ist es, Politiker und hohe Verwaltungsangestellte einzuladen, insbesondere dann, wenn sich die entsprechenden Personen noch nicht auf der Gästeliste des Veranstalters befinden.

An dieser Stelle soll es ausschließlich um die Frage gehen, in welchen Fällen das gezielte Verschenken teurer Eintrittskarten an Mitarbeiter, Geschäftspartner und Politiker strafbar sein kann. Abgesehen von dem Hinweis auf § 37b des Einkommenssteuergesetz, der dem Schenkenden neuerdings unter gewissen Voraussetzungen ermöglicht, die Steuer auf Sachbezüge für Geschäftspartner und Mitarbeiter selbst zu übernehmen, so dass der Beschenkte die Zuwendungen nicht mehr selbst versteuern muss, bleibt die steuerrechtliche Seite des Themas außer Betracht. 

- In welchen Fällen bewegen sich die einladenden Sponsoren im strafbaren Bereich der Korruptionsdelikte wie  Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) oder Bestechung (§ 334 StGB)?  

- Wann geraten die eingeladenen Amtsträger in den Fokus von staatsanwaltlichen Ermittlungen wegen des  Verdachts der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) oder der Bestechlichkeit (§ 332 StGB)? 

- Wann liegt Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr vor (§ 299 StGB)? 

Wenn Sponsoren einladen  

Werden Politiker, Verwaltungsangestellte oder Geschäftspartner mit Eintrittskarten bedacht – die im Falle von Bundesliga-, EM- oder WM-Spielen in Verbindung mit Bewirtungsleistungen in VIP-Logen schnell einen Wert von mehreren hundert Euro oder mehr erreichen können – lässt sich der Eindruck der Käuflichkeit nicht von vorn herein ausschließen. Vielmehr liegt die Vermutung nahe, dass die Einladenden nicht altruistisch handeln, sondern in Erwartung einer (zukünftigen) Gegenleistung.

Hierzu ein Beispiel: Vor der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 hat der Vorstandsvorsitzende des Energiekonzerns EnBW Einladungen für bestimmte WM-Spiele an Personen des öffentlichen Lebens und an Politiker verschickt. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen des Verdachts der Vorteilsgewährung. Allerdings hat das Landgericht Karlsruhe in diesem Fall entschieden, dass in der vom Sponsor ausgesprochenen Einladung an hochrangige Amtsträger als Repräsentanten des Staates zu einer öffentlichkeitswirksamen Veranstaltung keine strafbare Vorteilsgewährung gesehen werden könne. Das Gericht wies zwar in der Urteilsbegründung darauf hin, dass die „allgemeine Klimapflege“ durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz von 1997 in den Straftatbestand der Vorteilsgewährung nach § 333 StGB einbezogen worden sei, doch eine trennscharfe Abgrenzung zur straflosen Kontaktpflege wurde nicht gefunden.  

Wen Sponsoren einladen

Für Amtsträger ist die Frage, wann eine Einladung eines Sponsors zu einem kulturellen oder sportlichen Ereignis den Tatbestand der Vorteilsannahme oder der Bestechlichkeit erfüllt, von hoher Relevanz. Häufig werden sie von Sponsoren zu Veranstaltungen eingeladen, die von der öffentlichen Hand mitorganisiert worden sind. Für die Beantwortung dieser Frage ist entscheidend, ob die Einladung in Verbindung mit einer Dienstausübung steht und dafür erfolgt ist. Nur wenn der Amtsträger aus Repräsentationsgründen ohne Einflussversuche auf die dienstliche Tätigkeit eingeladen wird, gilt die Einladung als von der Dienstausübung unabhängig. Allerdings gibt es derzeit keine allgemeinen Regelungen dazu, wann ein Amtsträger tatsächlich Repräsentationsaufgaben erfüllt. Deshalb kann eine Entscheidung hierüber jeweils nur anhand des entsprechenden Einzelfalles erfolgen. 

Für die privatwirtschaftlichen Akteure, insbesondere für die Sponsoren und ihre Geschäftspartner, die sie einladen, gelten dagegen andere strafrechtliche Vorschriften. Hier regelt § 299 StGB die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und schützt – im Gegensatz zu den für Amtsträger geltenden §§ 331ff. StGB – den freien lauteren Wettbewerb, insbesondere die unlautere Benachteiligung von Mitbewerbern. Eine Strafbarkeit nach § 299 StGB scheidet aber aus, wenn mit der Einladung keine „Hintergedanken“ in Form sogenannter Unrechtsvereinbarungen verfolgt wurden. Solche Unrechtsvereinbarungen sind stets dann anzunehmen, wenn der Vorteil sachwidrig und damit in der Regel unlauter mit einer (zukünftigen) Bevorzugung beim Austausch von Waren oder Dienstleistungen verknüpft wird. So zum Beispiel wenn der Prokurist des marktmächtigen Einzelhandelsunternehmens vom Sponsor der Sportveranstaltung kostenlose Eintrittskarten mit der Ankündung verlangt, dass er dann in Zukunft die Produkte des Sponsors zu Lasten von Mitbewerbern bevorzugen werde. In einem solchen Fall wird eine unternehmerische Entscheidung mit einem sachfremden Vorteil, nämlich der hier sachwidrigen Einladung zu einer Sportveranstaltung verknüpft.  

Ausblick  

Zwar ist es prinzipiell möglich, klare Leitlinien zu den strafrechtlichen Korruptionstatbeständen zu formulieren, doch stehen diese in der Praxis unter dem Vorbehalt der Beweisbarkeit. Mit Spannung erwartet werden darf im Zusammenhang mit dem Thema Einladungen zu Sportveranstaltungen schließlich das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes in dem Revisionsverfahren gegen den ehemaligen EnBW Vorstandsvorsitzenden. Dabei darf erwartet werden, dass das Gericht die Fragen klärt, wann ein Amtsträger repräsentative Zwecke erfüllt und wo die Strafbarkeitsgrenze in Fällen der „allgemeinen Klimapflege“ liegt. 

Holger Jakob 

Dieser Artikel ist im Scheinwerfer 40 (S. 6-7) vom Juli 2008 erschienen.

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