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03.09.02

Antwort auf die Wahlprüfsteine von Bündnis 90 / Die Grünen

1. Informationsfreiheitsgesetz

Schon seit Jahren setzen sich Bündnis 90/Die Grünen gemäß ihren Partei- und Wahlprogrammen in den Parlamenten mit konkreten Entwürfen für Informationsfreiheitsgesetze ein. Dies war etwa in Brandenburg, Berlin, NRW und Schleswig-Holstein erfolgreich; in anderen Landtagen und im Bundestag wurden unsere Vorstöße (z.B. 1997 : BT-Drs. 13/8432) bisher blockiert. Die Koalitionsvereinbarung der rotgrünen Bundesregierung von 1998, in der 14. Wahlperiode ein Informationsfreiheitsgesetz des Bundes zu schaffen, konnte über Referentenentwürfe hinaus wegen erheblicher Widerstände einiger SPD-geführter Ressorts leider nicht umgesetzt werden.

In der kommenden Legislaturperiode wollen Bündnis 90/Die Grünen einen neuen Anlauf unternehmen und auf jeden Fall ein IFG schaffen.

Ausnahmeregelungen vom regelmäßigen Anspruch auf Akteneinsicht sind für uns - im jeweils geringstmöglichen Umfang - denkbar zum Schutz individueller Persönlichkeitsrechte, von Betriebs-/Geschäftsgeheimnissen sowie staatlicher Sicherheitsinteressen.

2. Bundesrichtlinien Korruptionsprävention

Wie TI halten auch Bündnis 90/Die Grünen eine vollständige und systematische Umsetzung der Richtlinien zur Korruptionsprävention für geeignet und erforderlich, um das Risiko in der Bundesverwaltung zu begrenzen. In der kommenden Legislaturperiode werden wir uns mit Initiativen in der Bundesregierung und im Bundestag nachdrücklich dafür einsetzen, daß eine vollständige Umsetzung ? soweit noch nicht geschehen ? ebenso wie eine fortlaufende Überprüfung der Maßnahmen erfolgt.

3. Zentrales Ausschlußregister

Ein zentrales Ausschlußregister wäre ein sehr wichtiges Instrument gegen Korruption. Deshalb haben Bündnis 90/Die Grünen bereits in der vergangenen Wahlperiode die Bundesregierung mit Anträgen (z.B. BT-Drs. 13/617) und diversen Anfragen zu dahingehender Initiative gedrängt. Wie damals hat die CDU/CSU leider auch in der laufenden Legislaturperiode die rotgrünen Gesetzentwürfe ( BT-Drs. 14/7796, 14/9356) zur Schaffung eines solchen Registers bisher torpediert, obwohl auch in den von ihr regierten Bundesländern bereits entsprechende regionale Register bestehen.

Die rotgrünen Gesetzentwürfe bedürfen zwecks größerer Wirksamkeit allerdings weiterer Präzisierungen, welche jedoch leider von der Haltung der Union im Bundesrat abhängen.

Die Voraussetzungen eines Ausschlusses von Auftrags-Ausschreibungen sowie der Wiederzulassung sollten für alle Länder und Kommunen wie auch für Bundesbehörden mit nachgeordnetem Bereich einheitlich und präzise gesetzlich geregelt werden, statt nur ?schwarze Schafe? zentral zu listen.. Bundesweit sollte auch einheitlich geregelt werden, wer für Verfügung und Aufhebung von Auftragssperren zuständig ist (z.B. nicht eine kleine Gemeinde, sondern etwa die Oberfinanzdirektionen).

Bei Unzuverlässigkeits-Anzeichen darf die Auftragssperre nicht wie bisher im Ermessen stehen, sondern muß zwingend oder mindestens ?grundsätzlich? erfolgen.

Die Sperre sollte nicht für eine Höchstfrist bis zu XY Jahren verfügt werden (wie im Schwarzarbeitsgesetz), sondern für eine Mindestfrist mit offenem Ende und bis zur förmlichen Wiederzulassung, wenn die Unzuverlässigkeitszweifel beseitigt sind.

Als Bedingungen der Wiederzulassung sollten möglichst genau festgesetzt werden :

Schadenswiedergutmachung durch das Unternehmen;

Personelle Umbesetzung der in Korruption verstrickt gewesenen Unternehmens-Verantwortlichen;

Mitwirkung des Unternehmens bei der Sachverhaltsaufklärung (vgl. so auch Art. I § 6 Tariftreuegesetz-E, wo bei Verstößen weitere Vergabesperren vorgesehen sind);

Die zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden, Kartellbehörden und Rechnungshöfe sollen verpflichtet werden, den für die Entscheidung über Vergabesperren berufenen Stellen Verdachtsfälle von Unzuverlässigkeit oder Korruption von Unternehmen mitzuteilen.

Bündnis 90/Die Grünen stimmen TI zu, daß alle öffentlichen Vergabestellen nur Verträge mit solchen Unternehmen abschließen dürften, die nicht im Antikorruptions-Zentralregister notiert sind. Dazu könnten u.U. die Auftragnehmer auch angehalten werden, bei Angebotsabgabe eine Negativauskunft aus diesem Register beizubringen.

4. Unternehmensstrafrecht

Wie TI halten Bündnis 90/Die Grünen die Einführung von Sanktions- und erweiterten Haftungsvorschriften gegen Unternehmen etwa bei Korruptionsfällen für geeignet und notwendig. Dahingehende Initiativen werden wir in der nächsten Wahlperiode in Bundesregierung und Bundestag ergreifen.

5. Parteienfinanzierung

Die Partei Bündnis 90/Die Grünen war maßgeblich an den bisherigen Verbesserungen des Parteiengesetzes beteiligt. Das neue Parteiengesetz sieht deutlich schärfere Sanktionen für Fälschungen der Rechenschaftsberichte vor. Ein Hauptziel grüner Politik ist die Transparenz der Parteienfinanzierung. In der Partei gibt es von Beginn an eine sehr transparente Finanzgestaltung. Haushalte werden auf allen Ebenen öffentlich diskutiert. Viele Gliederungen, so auch der Bundesverband stellen ihre Haushaltspläne der Öffentlichkeit zur Verfügung, z.B. über das Internet. Die Rechenschaftsberichte werden zeitnah und mit Erläuterungen im Internet publiziert. Auf diesem Weg werden wir konsequent fortfahren.

6. Abgeordnetenbestechung

Der Gesetzgeber hatte sich vom Erlass des 28. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 13.01.1994 versprochen, mit dem neuen § 108 e StGB (Abgeordnetenbestechung) eine Lücke beim Schutz der Integrität des parlamentarischen Meinungsbildungsprozesses zu schließen. Die damalige Bundestagsgruppe von Bündnis 90/Die Grünen hatte bereits damals Zweifel an der Wirksamkeit der geltenden Textfassung geäußert. Diese Zweifel waren berechtigt. Die Textfassung ist geprägt von dem Bild eines Lobbyisten, der mit dem Geldkoffer in der Hand Abgeordnete besticht. Der bündnisgrüne Bundestagsabgeordnete Christian Simmert hat in seinem Buch "Die Lobby regiert das Land" sehr anschaulich dargelegt, dass dieses Bild antiquiert ist und den vielfältigen sehr subtilen Einflussnahmen auf politische Entscheidungsprozesse nicht gerecht wird.

Unser damaliger Vorschlag, die Regelungen über Vorteilsnahme und andere Straftaten von Amtsträgern (§§ 331 ff. StGB) für Abgeordnete zu übernehmen, ist ? trotz unterschiedlich präzise bestimmbaren Pflichtenkreises beider Gruppen ? besser als die geltende Regelung in § 108 e StGB. Wir haben uns auch in jüngster Zeit mehrfach in dieser Richtung geäußert.

Wir haben außerdem zur Bekämpfung bedenklicher Einflussnahmen mit Erfolg auf die Einführung des Straftatbestandes der Verschleierung illegaler Zuwendungen an Parteien hingearbeitet (§ 31 d PartG). Hintergrund war der Fall Helmut Kohl.

Wir treten weiterhin dafür ein, noch in dieser Wahlperiode die Verhaltensrichtlinien für Abgeordnete mit dem Ziel zu ändern, bisher nur dem Präsidenten des Bundestages übermittelte Informationen über weitere Einkommensquellen öffentlich zu machen. Ende August wird es dazu eine Anhörung im Bundestag geben. Unionsparteien und FDP wehren sich gegen diese Erweiterung der Transparenzregelungen. Wir sind entschlossen, sie notfalls auch gegen die Opposition durchzusetzen.

Die Forderung nach einer Verschärfung der Strafvorschrift ist möglicherweise durchaus populär, unterliegt aber leicht der Versuchung, die Öffentlichkeit mit Scheinlösungen beruhigen zu wollen. Wir sind durchaus aufgeschlossen für eine Verschärfung des § 108 e StGB, aber auch ein wenig skeptisch hinsichtlich des praktischen Nutzens einer erweiterten Strafvorschrift. Die Ausformulierung des neuen § 31 d PartG war allein im Hinblick auf die Formulierung der Beweiserfordernisse äußerst kompliziert. Die Neufassung des § 108 e StGB würde noch größere Probleme bereiten, weil die Grenze zwischen absolut notwendigen Kontakten zu Verbänden und Fachleuten und deren unzulässiger Einflussnahme im Rahmen einer dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz unterliegenden Strafvorschrift nur sehr schwer zu ziehen ist. Es mag von daher angeraten sein, diese Grenze zunächst im Rahmen von Verhaltensrichtlinien zu ziehen und die Frage der Sanktion erst dann anzugehen. Die wirksame Bekämpfung von Korruption steht in jedem Fall für uns oben auf der Tagesordnung der zu Ende gehenden- und der nächsten Legislaturperiode.

7. Korruption / Parteiverfilzung

Mandatsträger sollten keine einflußreiche Position in einem Unternehmen mit maßgeblicher Beteiligung der öffentlichen Hand innehaben.

Einer Verfilzung parlamentarischer Kontrollfunktionen mit Exekutivfunktionen in öffentlichen Unternehmen sollte entgegengewirkt werden, indem diese Aufgabenbereiche getrennt und von verschiedenen Personen wahrgenommen werden.

Führungspositionen und Aufsichtsratssitze in öffentlichen Unternehmen sollten nach öffentlicher Ausschreibung der Posten durch unabhängige Gremien nach der Qualifikation der BewerberInnen besetzt werden.