03.09.02
Antwort auf die Wahlprüfsteine der FDP
1.Informationsfreiheitsgesetz
Im Zusammenhang mit dieser Problematik ist zu sehen, dass Deutschland über ein gut entwickeltes und ausdifferenziertes Recht des Einzelnen auf Schutz seiner Daten verfügt. Das Datenschutzrecht genießt Verfassungsrang. Dies gilt jedoch freilich nicht absolut. Vielmehr muss es ständig mit Interessen der Allgemeinheit abgewogen werden, wie z. B. dem Interesse an einer effektiven Terrorismusbekämpfung. Dabei hat es der Datenschutz seiner abstrakten Natur nach als Abwägungsfaktor generell schwer, sich gegen Interessen der Allgemeinheit, wie z. B. das Interesse an einer effektiven Terrorismusbekämpfung, zu behaupten. Dies gilt umso mehr, als der Begriff ?Datenschutz? in den Grundrechten unserer Verfassung gar nicht auftaucht. Gerade bei den erweiterten Befugnissen von Polizei und Nachrichtendiensten im Zuge der Terrorismusbekämpfung ist es erforderlich, nach außen sichtbare Abwehrrechte des Bürgers entgegenzusetzen. Das bedeutet: In das Grundgesetz muss ein eigenständiges Grundrecht auf Datenschutz aufgenommen werden. Dies empfiehlt sich auch im Hinblick auf die Verfassungen der europäischen Nachbarn und die Europäische Grundrechtscharta, die bereits entsprechende Regelungen enthalten.
Uns als FDP ist es wichtig, dass unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung nicht der ?gläserne Bürger? geschaffen wird. Dem Bürger muss die Möglichkeit geschaffen werden, staatliches Handeln, das ihn betrifft, zu kontrollieren. Deswegen fordern wir ein Informationsfreiheitsgesetz für die kommende Legislaturperiode, welches den Bürgern das Recht einräumt, die über ihn geführten Akten einzusehen. Mit einem solchen Informationsfreiheitsgesetz soll ein ?Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen? allgemein festgeschrieben werden. Gebühren sollen nur dann verlangt werden, wenn es sich um umfangreiche Auskunftsanträge handelt. Der Bürger soll berechtigt sein, sich auch Akten kopieren zu dürfen. Ausgenommen seien nur Notizen und interne Vorentwürfe, Informationen aus laufenden Verwaltungsverfahren, unter Geheimschutz stehende Angaben und Angaben über Dritte, damit deren Recht auf Datenschutz nicht verletzt wird.
Hierfür ist uns allerdings wichtig, dass einige Gefahren nicht unterschätzt werden. Zu allererst sei die Missbrauchsgefahr genannt. Kann ein Bürger stets ein konkretes Interesse zumindest glaubhaft machen, beispielsweise als Betroffener, bekommt er in der Regel ein Auskunftsrecht zugesprochen, um Einblick in Akten und andere behördeninterne Vorgänge vornehmen zu dürfen. Bei einem kommenden Informationsfreiheitsgesetz muss darauf geachtet werden, dass die Neuregelung nicht als neues Werkzeug von Querulanten dient und dass Ausforschungsversuchen nicht Tür und Tor geöffnet wird. Des weiteren ist bei Einführung des Informationsfreiheitsgesetzes die Kostenlast nicht zu unterschätzen. Ein solches Gesetz konterkariert Bestrebungen zur Verwaltungsvereinfachung und -verschlankung.
2.Bundesrichtlinien zur Korruptionsbekämpfung
Wie bereits in der 13. Legislaturperiode von der FDP beschlossen, sind Bundesrichtlinien zur Korruptionsprävention der richtige Schritt in die richtige Richtung. Korruption findet nicht nur dort statt, wo man es auf den ersten Blick vermutet.
Die Bundesrichtlinie zur Korruptionsprävention kann nur dann greifen, wenn sie systematisch und vollständig umgesetzt wird. Die FDP wird nach der Bundestagswahl, unabhängig von einem Regierungsauftrag, sich an einer Kontrolle der Umsetzungsmöglichkeiten der Korruptionspräventionsrichtlinie beteiligen, um dadurch das Risiko der Korruption in der Bundesverwaltung einzudämmen. Dies soll damit zugleich als Beispiel und Vorbild für Landes- und Kommunalverwaltungen dargestellt werden können.
Die FDP wird in der kommenden Legislaturperiode, sollte sie an der Regierung sein, dafür Sorge tragen, dass diese die Richtlinie vollständig umsetzt. Für den Fall, dass sie jedoch in der Opposition ist, wird sie durch entsprechende Anträge und Anfragen die Bundesregierung parlamentarisch so unter Druck setzen, dass diese dann die Richtlinie vollständig umsetzt.
3.Zentrales Ausschlussregister
Die Zunahme von Korruptionsdelikten stellt den Rechtsstaat vor neue Aufgaben. Er muss alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel nutzen, um diese Kriminalitätsformen zu bekämpfen. Dazu gehört auch die Schaffung eines zentralen Korruptionsregisters.
Die FDP ist der Meinung, dass dieser Versuch der Bundesregierung, mit der Einrichtung eines neuen Registers samt neuer Bürokratie die Korruption bei öffentlichen Aufträgen bekämpfen zu wollen, ungeeignet ist, das Übel an der Wurzel zu packen. Schon jetzt gibt es ein Bundeszentralregister, in das Personen bei rechtskräftiger Verurteilung eingetragen werden, und im Rahmen dessen ein Gewerbezentralregister, in das u.a. Entscheidungen über Gewerbeuntersagungen aufgrund von Unzuverlässigkeit oder Nichteignung eingetragen werden.
Die Bundesregierung hat es versäumt zu prüfen, inwieweit die bestehenden Register in der Lage wären, auch Vorgänge, wie sie jüngst in der Stadt Köln vorgekommen sind, entsprechend zu erfassen. Stattdessen erzeugt sie Rechtsunsicherheit bzw. höhlt den Rechtsstaat aus, indem sie auch ohne rechtskräftige Verurteilung den Behörden nach Ermessen erlauben will, Unternehmen an ein neues Korruptionsregister zu melden. Dabei dehnt sie die Delikte deutlich über den Bereich der Korruption im engeren Sinne aus. So bringt sie vor allem bei fehlerhaften oder im Nachhinein zu revidierenden Eintragungen neue Unsicherheit in laufende Vergabeverfahren, was zu neuen Verzögerungen bei öffentlichen
Investitionen führen dürfte.
Völlig außen vor bleibt bei der beabsichtigten Maßnahme die öffentliche Verwaltung. Unkontrolliert können Datenmengen zwischen öffentlichen Verwaltungen auf allen möglichen Ebenen hin und her wandern. Die FDP wird diesen neuen Anschlag auf den Datenschutz und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht mitmachen. Sie ist bereit, sinnvolle Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung zu unterstützen.
Das Problem ist zu ernst, um es mit symbolischen Schnellschüssen anzugehen.
Einem Register, wie es von Ihnen beschrieben worden ist, könnte die FDP allerdings zustimmen.
4.Unternehmensstrafrecht
Die Einführung von Rechtsvorschriften, die ein Unternehmensstrafrecht vorsehen, werden in dieser abstrakten Form von der FDP abgelehnt.
Strafrecht und damit strafrechtliche Verantwortbarkeit geht immer von Schuld und damit persönlicher Vorwerfbarkeit aus. Dies gilt auch für die Frage, wer innerhalb von Unternehmen Verantwortung übernehmen muss für strafrechtliches Verhalten. Dabei ist unbestritten, dass gewisse Zuständigkeitsfragen eher dazu verleiten, eine strafrechtliche Verantwortung zu verhindern.
Hier liegt nach Ansicht der FDP der Ansatz für ein Handeln.
Die FDP sieht daher eher die Notwendigkeit, die Vorschriften des § 14 StGB eingehend zu überprüfen, wie die strafrechtliche ?Haftung? von Personen, die in einem Unternehmen agieren, präzisiert werden kann.
Schließlich ist noch darauf zu verweisen, dass auch die Kommission zur Reform des strafrechtlichen Sanktionierungssystems den Bedarf einer Strafbarkeit juristischer Personen verneint, da nur in Einzelfällen Sanktionslücken beständen.
Außerdem reicht das bestehende Instrumentarium des Verwaltungsrechts, maßgebend des OWiG aus, um den größten Teil der rechtlichen Verstöße von Unternehmen zu sanktionieren.
5.Parteienfinanzierung
Im Rahmen der Diskussionen über die Verbesserung der Transparenz der Parteienfinanzierung war es häufig die FDP, die mit ihren Vorschlägen nach weiterer Transparenz auf Ablehnung stieß. Die FDP hat bereits seit Jahren, anders als die sonstigen im Bundestag vertretenen Parteien, eine zentrale Spendenverwaltung und -bestätigung.
Das bedeutet, dass die FDP nur von einer Stelle Spendenquittungen, also steuerlich relevante Bescheinigungen herausgibt, während die anderen Parteien das auf ihren unterschiedlichen Ebenen, mit den entsprechenden Folgen (siehe SPD/NRW) tut. Die FDP hat aus den Vorgängen in den 80er Jahren gelernt. Nicht umsonst war sie die einzige Partei, die in der vergangenen Legislaturperiode, die von den Problemen der Parteienfinanzierung nicht betroffen war.
Gerade durch eine zentrale Kontrollinstanz gesichert war es möglich, dass die Transparenzvorschriften des Parteiengesetzes nicht umgangen werden konnten.
Das neu in Kraft getretene Parteiengesetz muss mindestens 1 bis 2 Jahre evaluiert werden. Neue Änderungen des Gesetzes wären Schnellschüsse und dienen letztlich nicht der Transparenz, sondern der Verwirrung. Die FDP ist aber bereit, zur Mitte der Legislaturperiode nachdem überprüft wurde, wie die Wirkungen des neuen Parteiengesetzes sind, weitere möglicherweise noch notwendige Verbesserungen vorzunehmen.
Darüber hinaus wird die FDP auch weiterhin, unabhängig von gesetzlichen Vorschriften dort, wo es möglich ist und der Transparenz dient, ihre finanziellen Vorgänge für die Öffentlichkeit durchschaubar machen.
6.Bestechung von Abgeordneten
Die Strafwürdigkeit der Abgeordnetenbestechung ist heute unbestritten. Das strafwürdige Unrecht der Abgeordnetenbestechung besteht in der unlauteren Einflußnahme auf den demokratischen Prozeß. Daher ist die Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung 1993 in das Strafgesetzbuch aufgenommen worden. Die Schaffung eines solchen Tatbestandes war ein höchst komplexes und schwieriges Vorhaben. Ausgangspunkt für die Schwierigkeiten ist das Dilemma zwischen dem Idealbild des unabhängigen Abgeordneten und der Tatsache, dass die Abgeordneten vielfältigen Einflüssen ausgesetzt sind. Die repräsentative Demokratie lebt gerade von diesen Einbindungen ihrer Volksvertreter und auch davon, dass einzelne Wähler und Interessengruppen die Parlamentarier in ihrem Sinne zu beeinflussen suchen. Demokratie wird dadurch lebendig, dass in vielfältiger Form auf sie eingewirkt wird. Es muss daher eine sorgfältige Grenze zwischen zulässiger und unzulässiger Einwirkung gezogen werden. Der Bundestag hat sich seinerzeit nach intensiven Beratungen bewußt für eine enge Lösung entschieden. Das Argument, der enge Tatbestand werde in der Praxis in die Leere laufen, da nur die Abstimmung im Parlament unter Strafe gestellt werde aber nicht die vorgeschaltete, in der Sache aber entscheidende Willensbildung in Partei- und Fraktionsgremien, überzeugt nicht. Wer gekauft worden ist, sich in einer bestimmten Weise zu entscheiden, wird sein Verhalten bis zur Schlussabstimmung im Parlament, wo sein Abstimmungsverhalten ja für jedermann sichtbar ist, durchhalten. Eine weitergehende Regelung birgt auch die Gefahr, gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Grundgesetzes zu verstoßen. Die demokratische Gleichheit im Hinblick auf parlamentarische Entscheidungen rechtfertigt es, den Tatbestand auf das Stimmverhalten in den parlamentarischen Gremien zu beschränken. Die Einbeziehung anderer Funktionen würde die Abgrenzungsprobleme vermehren und wäre wegen der vielfältigen Umgehungsmöglichkeiten und der hinzutretenden Beweisschwierigkeiten in der Praxis kaum von Bedeutung.
7.Korruption und Parteienverfilzung
Die Verfehlungen zahlreicher Politiker in der vergangenen Zeit sind bereits nach jetzigem Recht unzulässig gewesen. Es lagen offensichtlich Verstöße gegen die Verhaltensregeln des Bundestages oder gegen das Bundesministergesetz vor. Schon heute bestehen zu Recht umfangreiche Offenlegungspflichten für Abgeordnete. Sie sind notwendig und dienen der Transparenz.
So müssen alle Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, eines Vereins oder einer Stiftung offengelegt werden. Wir widersetzen uns aber allen Forderungen nach Einführung des ?gläserne Abgeordnete?. Es gibt keinerlei Erkenntnisse, dass Regelverstöße bei Politikern häufiger sind als in der Wirtschaft oder anderen gesellschaftlichen Bereichen. Ein anderer Eindruck entsteht bei Politikern deshalb, weil sie unter starker öffentlicher Beobachtung stehen, und das ist auch gut und richtig so. Es muss vielmehr streng darauf geachtet werden, dass die bereits bestehenden Vorschriften eingehalten werden und dass Verstöße Konsequenzen haben müssen.
Die Zusammensetzung des Bundestages zeigt, dass wir einen großen Überhang an Beamten und Lehrern haben. Wenn wir aber einen Querschnitt der Bevölkerung als Abgeordnete haben wollen, dann brauchen wir mehr Selbständige und Angehörige der freien Berufe. Eine Änderung der Verhaltensregeln die zu einer weitergehenden Offenlegung über Verträge über Beratungen oder gar über Beteiligungen an Gesellschaften führt, lehnt die FDP ab. Diese Forderung ist nicht mehr verhältnismäßig. Kein Freiberufler würde unter diesen Umständen für den Deutschen Bundestag kandidieren. Eine derartige Ausweitung der Verhaltensregeln würde auch massiv mit beruflichem Standesrecht kollidieren. Von der Offenlegung über Beteiligungen an Gesellschaften würde nur ein Einziger profitieren: der Konkurrent. Hier würde für den Abgeordneten, der nebenher als Unternehmer tätig ist, ein erheblicher Wettbewerbsnachteil entstehen.

