Macht der Korruption ein Ende. Spenden Transparency International Deutschland e.V.

Auszüge aus dem Evaluierungsbericht über die Transparenz der Parteienfinanzierung in Deutschland

Verabschiedet von GRECO auf ihrer 45. Generalversammlung (Straßburg, 30. November - 4. Dezember 2009)


Veröffentlichungspflichten

Das GRECO-Evaluierungsteam stellte fest, dass die einzigen zusätzlichen Informationen zur Wahlkampffinanzierung, die vom Bundestag unverzüglich veröffentlicht werden, nur von geringem Nutzen sind, da nur Spender angegeben werden, deren Spende an eine Partei die Grenze von 50.000 Euro übersteigt. Diese Zahl ist nicht nur übertrieben hoch, das GRECO-Evaluierungsteam ist auch der festen Überzeugung, dass sie nicht geeignet ist, um ein ausreichendes Maß an Transparenz der Parteienfinanzierung auf kommunaler Ebene zu erreichen, wo sich Politik und Wirtschaft näher sind und Handlungen mit Summen unter den erwähnten 50.000 Euro beeinflusst werden können. Die meisten anderen europäischen Länder haben viel niedrigere Grenzwerte für die Offenlegung von Spendern festgelegt. Das GRECO-Evaluierungsteam stellte fest, dass auch die anderen Grenzwerte aus ähnlichen Gründen relativ hoch sind: Nur Spender, die mehr als 500 Euro spenden, müssen namentlich genannt werden, und nur bei Spenden über 10.000 Euro (über ein Jahr hinweg angehäufte Summe) öffentlich bekanntgegeben werden (in den geprüften Rechenschaftsberichten). Das GRECO-Evaluierungsteam empfiehlt, i) die Grenze von 50.000 Euro für Spenden an Parteien gemäß Parteiengesetz für die unmittelbare Berichterstattung und Veröffentlichung zu senken; ii) anonyme Spenden zu verbieten und iii) eine deutliche Senkung des Grenzwerts für die Bekanntgabe von Spenden und Spendern zu erwägen.

Sponsoring


Ein weiteres Problemfeld ist das Sponsoring (d. h. ein Unternehmen oder eine andere Organisation trägt die Kosten für bestimmte politische Aktivitäten im Austausch für irgendeine Art von Werbung). Gespräche vor Ort zeigten, dass Sponsoring eine wichtige Finanzquelle für Parteien ist, die laut einigen Gesprächspartnern des GET weiter an Bedeutung gewinnt. [...] Angesichts der großen praktischen Bedeutung von Sponsoring in Deutschland empfiehlt das GRECO-Evaluierungsteam zu klären, unter welchen Bedingungen Parteiensponsoring erlaubt ist und welches Rechts-, Rechnungslegungs- und Finanzsystem gelten soll.

Aufsicht und Kontrolle

Der Bundestagspräsident führt die Aufsicht über die Rechnungslegung der Parteien und erhielt zu diesem Zweck die Rolle und die Befugnisse einer Verwaltungsbehörde. In der Praxis wird die Arbeit von einem eigenen Referat (Referat PM 3) des Parlaments ausgeführt. Dieses Referat veröffentlicht ebenfalls die konsolidierten jährlichen Rechenschaftsberichte der Parteien als Bundestagsdrucksachen und im Internet. [...] Die Versetzung des Referatsleiters zu einem anderen Dienst im Jahr 2008 rief Kontroversen in den Medien hervor, die dies als Frage der Unabhängigkeit der Bundestagskontrollen im Bereich Parteienfinanzierung verstanden. Das GRECO-Evaluierungsteam stellte während seines Vor-Ort-Besuchs ebenso fest, dass der Bundestag seit 2002 keinen Tätigkeitsbericht zu seiner Aufsichtsfunktion veröffentlicht hat, obwohl dies vom Parteiengesetz vorgeschrieben ist. Nachträglich wurde im Oktober 2009 ein Bericht für die Jahre 2002-2007 veröffentlicht. Während des Besuchs wurde dem GRECO-Evaluierungsteam mitgeteilt, dass aus Mangel an Ressourcen in diesen Jahren keine Tätigkeitsberichte veröffentlicht wurden.  Aufgrund der genannten Umstände zweifelt das GRECO-Evaluierungsteam an der Angemessenheit der Kontrolle durch den Bundestag. [...] empfiehlt das GET sicherzustellen, dass die mit der Aufsicht der Parteienfinanzierung betraute Stelle über ein ausreichendes Maß an Unabhängigkeit verfügt und mit geeigneten Kontrollinstrumenten, Mitarbeitern und Fachwissen ausgestattet ist.

Sanktionen


Dem GRECO-Evaluierungsteam wurde mitgeteilt, dass im Prinzip Fehler und Ungenauigkeiten in den Rechenschaftsberichten der Parteien Sanktionen nach sich ziehen können, selbst wenn es sich dabei um offensichtliche Rechenfehler oder sehr geringfügige Ungenauigkeiten von wenigen Euro handelt. Diese Situation wurde bei den Gesprächen mit den Parteien kritisiert. Vielleicht sieht das Parteiengesetz aus diesem Grund ein System der Selbstkorrektur durch die Parteien vor, das an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, um Missbrauch zu vermeiden (die Initiative muss spontan von der Partei selbst ausgehen und darf nicht nach der Offenlegung ungenauer Angaben in den Medien oder bei Verwaltungs- oder Strafuntersuchungen oder -verfahren erfolgen). Allerdings bestimmt das Parteiengesetz keine Frist für die Selbstkorrektur, so dass die Parteien ihre Rechenschaftsberichte selbst nach mehreren Monaten noch korrigieren können. Dem GRECO-Evaluierungsteam wurde auch bestätigt, dass es weder Regeln noch eine einheitliche Praxis zur Rücknahme eines bereits eingereichten Rechenschaftsberichts zur Korrektur gibt (derzeit lehnt der Bundestag eine Rückgabe in der Regel ab). Die deutschen Behörden bestätigten ebenfalls, dass die Selbstkorrektur die Parteien im Grunde vor Sanktionen und Bußgeldern bewahrt, wobei die Bestimmungen zu Verstößen gegen verschiedene Spendenverbote weiterhin gelten. Ferner müssen die Parteien unrechtmäßig erlangte finanzielle Vorteile an den Bundestagspräsidenten zurückerstatten.

Zusammenfassende Schlussfolgerungen

(1) Die Länder sollten aufgefordert werden, an Wählervereinigungen, die nicht nur auf kommunaler Ebene am politischen Leben teilhaben, die gleichen Anforderungen hinsichtlich Transparenz, Kontrolle der Rechnungslegung und Sanktionen bei Verletzung geltenden Rechts zu stellen (Nr. 102).

(2) i)Ein Verfahren für die Veröffentlichung von Rechenschaftsberichten für den Wahlkampf auf Bundesebene sollte eingeführt werden, das die Informationen kurz nach den Wahlkämpfen verfügbar macht; ii) die Länder sollten aufgefordert werden, ähnliche Maßnahmen für Wählervereinigungen zu ergreifen, die an den Wahlen zu den Landesparlamenten und auf kommunaler Ebene teilnehmen (Nr. 103).

(3) i) Die Grenze von 50.000 Euro für Spenden an Parteien gemäß Parteiengesetz für die unmittelbare Berichterstattung und Veröffentlichung sollte gesenkt werden; ii) anonyme Spenden sollten verboten werden und iii) Eine deutliche Absenkung des Grenzwerts für die Bekanntgabe von Spenden und Spendern sollte erwogen werden (Nr. 104).

(4) Spenden an Abgeordnete und Kandidaten, die Parteimitglieder sind, sollten verboten werden, oder ihnen sollte eine Rechenschafts- und Offenlegungspflicht ähnlich den Parteien auferlegt werden (Nr. 105).

(5) i) Ein globalerer Ansatz zur Parteienfinanzierung in Deutschland sollte entwickelt werden, indem die verschiedenen gewährten oder Verfügbaren Formen der staatlichen Unterstützung in einem offiziellen Dokument dargestellt werden; ii) Beratungen über zusätzliche Maßnahmen sollten eingeleitet werden, um die strikte gesetzmäßige Trennung zwischen der Finanzierung von Parteien einerseits und von Stiftungen und Fraktionen andererseits besser zu gewährleisten (Nr. 108).

(6) Es sollte geklärt werden, unter welchen Bedingungen Parteiensponsoring erlaubt ist und welches Rechts-, Rechnungslegungs- und Finanzsystem gelten soll (Nr. 109).

(7) Die Unabhängigkeit der externen Prüfung der Rechenschaftsberichte der Parteien sollte gestärkt werden, indem z. B. ein sinnvolles Maß an Rotation erfolgt oder ein zweiter Prüfer eines anderen Unternehmens hinzugezogen wird (Nr. 111).

(8) Es sollte sichergestellt werden, dass die mit der Aufsicht der Parteienfinanzierung betraute Stelle über ein ausreichendes Maß an Unabhängigkeit verfügt und mit geeigneten Kontrollinstrumenten, Mitarbeitern und Fachwissen ausgestattet ist (Nr. 114).

(9) i) Die Sanktionen für Verstöße gegen das Parteiengesetz sollten harmonisiert werden und es sollte sich in diesem Zusammenhang mit dem Fehlen von Sanktionen für Barspenden über 1.000 Euro befasst werden; und ii) es sollte sichergestellt werden, dass Sanktionen bei Verstößen gegen die Anforderungen zur Offenlegung von Spendern anwendbar sind (Nr. 118).

10) i) Mögliche Verstöße gegen die Verhaltensregeln im Anhang zur Geschäftsordnung des Bundestags im Hinblick auf Spenden an Abgeordnete sollten aufgeklärt werden; und ii) es sollte sichergestellt werden, dass diese Verstöße wirksame, angemessene und abschreckende Strafen nach sich ziehen (Nr. 119).

[Überschriften und Hervorhebungen durch Transparency]