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Deutscher Corporate Governance Kodex

(Definition und Regelung von „Compliance“)

Die ständige Regierungskommission für den Deutschen Corporate Governance Kodex hat am 14. 06. 2007 für die Korruptionsbekämpfung bedeutsame Ergänzungen des Kodex beschlossen (Pressemitteilung der Regierungskommission mit Übersicht über die Änderungen)

  • Übernahme und Definition des Begriffes Compliance (Ziffer. 4.1.3)
  • Informationspflicht des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat über die Compliance (Ziffer 3.4 Absatz 2)
  • Pflicht des Prüfungsausschusses im Aufsichtsrat, sich mit der Compliance zu befassen (Ziffer 5.3.2 ).

Compliance bedeutet nach Ziffer 4.1.3

die Pflicht des Vorstandes, für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien zu sorgen und auf deren Beachtung durch die Konzernunternehmen hinzuwirken.   

Implizit ist damit die Rechtspflicht des Vorstandes festgestellt, das gesetzliche Korruptionsverbot nicht nur verbal einzufordern, sondern Richtlinien zur Gewährleistung dieses Verbots zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen.

Verletzungen dieser Pflicht machen den Vorstand regreßpflichtig (§ 93 Abs.2 AktG). Entsprechendes gilt für den Aufsichtsrat (§ 116 i.V.m. § 93 AktG).

Der Kodex interpretiert und beschreibt die geltende Rechtslage des Aktiengesetzes. Deshalb gelten diese Aussagen nicht nur für börsennotierte, sondern für alle Aktiengesellschaften.

Für den Geschäftsführer einer GmbH dürfte die Rechtslage nicht anders zu beurteilen sein (§ 43 GmbHG).  

(Stand: 15.8.2007)

Weitere Informationen:

Website der Regierungskommission "Deutscher Corporate Governance Kodex"