Macht der Korruption ein Ende. Spenden Transparency International Deutschland e.V.

03.09.02

Antwort auf die Wahlprüfsteine von der CDU und CSU

1. Informationsfreiheitsgesetz

Politisches Handeln setzt in einer Demokratie die Urteilsfähigkeit des Bürgers voraus. Davon kann nur dann ausgegangen werden, wenn dieser die Möglichkeit hat, sich umfassend über staatliche Zusammenhänge zu informieren. Angesichts der Berichterstattung der freien Presse, staatlicher Öffentlichkeitsarbeit und einer Vielzahl spezial-gesetzlich geregelter Informationszugangsrechte, wie etwa im Umweltinformationsgesetz, stellt sich die Frage, ob es eines darüber hinausgehenden allgemeinen Akteneinsichtsrechts auf Bundesebene bedarf, um die Informationsversorgung des Bürgers sicherzustellen.

Diese Frage hat Rot-Grün entgegen ihrer Koalitionsvereinbarung verneint und in der zurückliegenden Legislaturperiode darauf verzichtet, einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einzubringen. Im Hinblick auf weitere Informations- oder Akteneinsichtsrechte sind CDU und CSU ebenfalls vorsichtig. Die Verabschiedung eines Informationsfreiheitsgesetzes ist für die kommende Legislaturperiode nicht geplant.

Vor- und Nachteile einer solchen Initiative müssen sehr sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Insbesondere sind die Belastungen, die sich hieraus für die Verwaltungstätigkeit der Bundesbehörden ergeben würden, zu bedenken. Die Funktionsfähigkeit der Verwaltung darf hierdurch keinesfalls in Frage gestellt werden; daneben gibt es aus öffentlichem Interesse, aber ebenso zum Schutze privater Dritter mit Blick auf personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einen nicht unerheblichen Katalog von schützenswerten Rechtsgütern.

Diskussionswürdig erscheint in diesem Zusammenhang der Vorschlag einer Stärkung der Rechte der Petenten und des Petitionsausschusses bei der Behandlung von Massenpetitionen im Bundestag. Dem Petitionswesen kommt im heutigen Parlamentsbetrieb nicht die Bedeutung zu, die es haben könnte. Es erscheint darum sinnvoll, das Petitionsrecht durch prozedurale Rechte für den Petitionsausschuss und die Bürger selbst zu kräftigen; hierzu gehört auch der Vorschlag, erweiterte Akteneinsichts- und beiziehungsrechte des Petitionsausschusses zuzulassen, was jedoch unter dem Gesichtspunkt der Missbrauchsverhinderung ebenfalls sehr sorgfältig zu prüfen wäre.

2. Bundesrichtlinien zur Korruptionsprävention

Korruptionsbekämpfung durch Einzelmaßnahmen muss zwangsläufig scheitern. Vielmehr ist nach Auffassung von CDU und CSU ein durchdachtes gemeinsames Gesamtkonzept von Bund und Ländern erforderlich, das sowohl Elemente der präventiven als auch der repressiven Bekämpfung von Korruption enthält und zwischen staatlicher Reglementierung auf der einen Seite und dem Hinwirken auf eine entsprechende Selbstkontrolle der betroffenen Unternehmen auf der anderen Seite differenziert. Im Rahmen der präventiven Korruptionsbekämpfung ist das Augenmerk darauf zu richten, dass es einfacher ist, einen Rahmen zu schaffen, der den gefährdeten Personen die Gelegenheiten für ein Korruptionsverhalten nimmt, als den Versuch zu unternehmen, auf die einzelne Person durch entsprechende Regeln einzuwirken, um ein entsprechendes Verhalten zu verhindern. Der präventiven Bekämpfung der Korruption durch Abschreckung bzw. durch Verhinderung von Gelegenheiten ist gegenüber der repressiven Bekämpfung der Korruption der Vorzug zu geben.

Es war daher neben dem Gesetz zur Bekämpfung der Korruption eine gute Initiative der unionsgeführten Bundesregierung, die ?Richtlinie zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung? am 14. Juli 1998 in Kraft zu setzen. Es ist richtig, dass einige Elemente der Richtlinie, wie etwa die Feststellung besonders korruptionsgefährdeter Arbeitsgebiete, das Mehr-Augen-Prinzip sowie teilweise die Personalrotation umgesetzt worden sind.

Wir sind uns mit Transparency International darin einig, dass eine systematische, vollständige und konsequente Umsetzung der Richtlinie die richtige Maßnahme zur Korruptionsvorsorge gewesen wäre. Leider sind auch auf diesem Politikfeld vier Jahre unter Rot-Grün nutzlos verstrichen, in denen genau dies hätte geschehen können.

Die Unionsparteien werden sich in der kommenden Legislaturperiode mit den Vorschlägen der Richtlinie erneut eingehend befassen und für ihre Umsetzung sorgen. Bereits zu Beginn der zurückliegenden Legislaturperiode hatte die CDU/CSU-Bundestagsfraktion einen Gesetzentwurf eingebracht, der die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Überwachung des Fernmeldeverkehrs gemäß § 100a Strafprozessordnung auf Korruptionsdelikte vorsah. Dieser Entwurf wurde jedoch von der rot-grünen Mehrheit im Bundestag abgelehnt.

3. Zentrales Ausschlussregister

Korruption muss in Verwaltung und Wirtschaft mit allen rechtsstaatlichen Mitteln bekämpft und wirkungsvoll zurückgedrängt werden. Korruption verhindert Wettbewerb oder versucht ihn zu umgehen und schädigt dadurch die fairen Wettbewerber und die Verbraucher. Deshalb sind die Unionsparteien als Parteien der sozialen Marktwirtschaft für ein wirksames Korruptionsregister.

Der von der rot-grünen Bundesregierung nach den Kölner SPD-Bestechungsskandalen eingebrachte Gesetzentwurf zur Schaffung eines Registers für "unzuverlässige Unternehmen" zielt jedoch nicht wie von der Union gefordert auf die Bekämpfung der Korruption. Vielmehr enthält er einen bunten Strauß anderer Regelungsbereiche, wie etwa Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung, Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz, das Kartellverbot und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz und Kriegswaffenkontrollgesetz. Das eigentliche Ziel wird weit verfehlt.

Der Gesetzentwurf von Rot-Grün ist verfassungswidrig und verstößt deutlich gegen das europäische Gemeinschaftsrecht. Noch vor einer rechtskräftigen Verurteilung hätten nachgeordnete Behörden die Möglichkeit, auf der Grundlage eines bloßen Verdachts Unternehmen für drei Jahre von der öffentlichen Auftragsvergabe auszuschließen. Die Unschuldsvermutung wird auf den Kopf gestellt. Ein beliebig durch Rechtsverordnung erweiterbarer Katalog von aus Sicht der rot-grünen Bundesregierung zu sanktionierendem Fehlverhalten von Unternehmen öffnet der staatlichen Willkür Tür und Tor. Konkrete Regelungen zur Löschung aus dem Register fehlen. Der Rechtsschutz und Rechtsweg für die Betroffenen ist nicht definiert, was rechtsstaatlich im höchsten Maße bedenklich ist. Die geplante schwarze Liste vermeintlich unzuverlässiger Unternehmen verengt den Blick einseitig auf die unternehmerische Seite. Die öffentliche Stelle, die Bestechungsgelder annimmt oder einfordert, kommt indes völlig ungeschoren davon. Europarechtlich verstößt der Gesetzentwurf gegen das EU-Diskriminierungsverbot. Betroffene deutsche Unternehmen würden von der Auftragsvergabe ausgeschlossen, während ausländische Wettbewerber nichts zu befürchten hätten, weil deren "Unzuverlässigkeit" nicht oder nur schwer feststellbar ist.

Die Unionsparteien setzen sich stattdessen für eine zielgenaue und verfassungskonforme Korruptionsbekämpfung im Rahmen eines Gesamtkonzeptes ein. Für eine zentrale Korruptionsdatei bedeutet dies: Beschränkung des Registers auf rechtskräftig festgestellte Delikte von Korruption; rechtsstaatlich und europarechtlich einwandfreie Lösungen; analoge und wirkungsgleiche, strenge Ahndung des korruptiven Verhaltens von Mitarbeitern in der öffentlichen Verwaltung und von Unternehmen der öffentlichen Hand.

4. Unternehmensstrafrecht

Mit der Einführung eines Unternehmensstrafrechts würden die Unternehmen zu Strafrechtssubjekten mit der Folge, dass ein Korruptionsverhalten des Unternehmens als solches unabhängig von der Strafbarkeit einzelner Personen strafbar würde. Die deutsche Rechtsordnung geht, anders als beispielsweise das anglo-amerikanische Recht, davon aus, dass sich nur natürliche, nicht aber juristische Personen strafbar machen können, da nur natürliche Personen als schuldfähig gelten.

Zutreffend ist, dass Schuld in der Tat nur persönliche Vorwerfbarkeit bedeuten kann. Damit ist jedoch nicht zwingend gesagt, dass juristische Personen, wie etwa Kapitalgesellschaften, generell aus dem Anwendungsbereich des Kriminalstrafrechts herauszufallen hätten. Denn auch einer juristischen Person kann das schuldhafte Verhalten bestimmter Individualpersonen, soweit sie für die juristische Person gehandelt haben, zugerechnet werden. Für das Zivilrecht oder etwa im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts ist dies selbstverständlich. Es stellt sich die Frage, ob dies nicht auch im Kriminalstrafrecht gelten soll, wie dies in fast allen europäischen Staaten der Fall ist; auch die Entwicklung im europäischen Gemeinschaftsrecht tendiert eindeutig zur Anerkennung einer solchen ?corporate criminal liability?. Das deutsche Strafrecht wird sich einer solchen Entwicklung daher dauerhaft wohl nicht verschließen können.

Die vor allem rechtsdogmatisch begründeten Einwände lassen sich angesichts der Bestrebungen, das Recht der juristischen Personen insgesamt auf einen international üblichen, namentlich europäischen, Standard zu bringen, schwerlich aufrechterhalten. Dies gilt vor allem für die stetig anwachsenden Bereiche des Wirtschaftsstrafrechts, aber auch beispielsweise für Bereiche wie das Umweltstrafrecht. Gerade auf diesen Feldern, auf denen die Verantwortlichkeit juristischer Personen von besonderer Anfälligkeit ist, wird man sich wohl in Zukunft nicht mehr auf das rein-strafrechtlich dogmatische Argument der Schuldunfähigkeit juristischer Personen zurückziehen können.

Die von Transparency International vorgeschlagene Einführung eines Unternehmensstrafrechts würde mithin dem Problem abhelfen, das eine individuelle Schuldzuweisung an bestimmte Personen im Unternehmen in Korruptionsfällen oftmals nur schwer vorzunehmen ist. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass natürliche Personen, die in strafrechtlicher Weise für eine juristische Person Verantwortung auf sich geladen haben, ja als solche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Es kann nicht richtig sein, dass sich juristische Personen schlicht auf das verteidigende Argument zurückziehen können, es hätten sich nur bestimmte Personen aus dem Unternehmen schuldig gemacht, obwohl diese für das betreffende Unternehmen ? und mitunter auch in dessen Auftrag ? gehandelt haben. Aus diesem Grund werden CDU und CSU in der kommenden Legislaturperiode die Fragen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen auf den Prüfstand stellen.

5. Parteienfinanzierung

Es war eine wichtige Initiative von CDU und CSU, das parlamentarische Verfahren für eine Novelle des Parteiengesetzes in der zurückliegenden Legislaturperiode in Gang zu bringen. Dass dieses Gesetz nicht in den ?Hinterzimmern? der Schatzmeister der Parteien, sondern im Parlament entstanden ist, hat dem Gesetz sehr gut getan. Bei einer Gesetzgebung in eigener Sache muss die Transparenz im Verfahren besonders hoch sein.

Spenden an Parteien bleiben ausdrücklich erwünscht und legitim. Das hat im Übrigen auch das Bundesverfassungsgericht so festgestellt. Es kommt darauf an, dass Missbrauch verhindert wird. Erstmals sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren für illegale Finanzpraktiken vor. Daneben sorgt es bei den Spenden für deutlich mehr Transparenz: Barspenden über 1.000 Euro sind verboten; Großspenden müssen unverzüglich veröffentlicht werden; Beteiligungen an Unternehmen müssen im Rechenschaftsbericht detailliert offen gelegt werden.

In der Grundsatzfrage der wirtschaftlichen Betätigung von Parteien gibt es jedoch trotz der gemeinsamen Zustimmung zu diesem Gesetz keine Einigkeit zwischen CDU und CSU einerseits und der SPD andererseits. Die Unionsparteien sind der Auffassung, dass sich Parteien nicht als Medienunternehmer betätigen sollten. Es kann nach unserer Überzeugung nicht richtig sein, dass die SPD einer der größten Medienunternehmer unseres Landes ist. Im Interesse der politischen Kultur muss sich die SPD daher von ihren Medienbeteiligungen trennen.

Die CDU hat bereits vor der Verabschiedung des neuen Parteiengesetzes Konsequenzen aus den Vorfällen der Vergangenheit gezogen und eine Reihe zusätzlicher Regelungen zur Verbesserung der Buchführungspraxis in ihre Statuten aufgenommen. Beispiele hierfür sind die Einrichtung eines Haushaltsausschusses mit weitreichenden Kompetenzen zur Verbesserung des internen Controllings, die Neuschaffung des Amtes eines hauptamtlichen Finanzbeauftragten mit einschlägigen beruflichen Qualifikationen als Leiter des Finanz- und Rechnungswesens, die Neuschaffung des Amtes eines parteiinternen Revisionsbeauftragten mit weitreichenden Prüfungskompetenzen u. a. auch über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften.

Über die Regelungen bei anderen Parteien und die seinerzeitigen Regelungen des Parteiengesetzes hinaus hat die CDU bereits im Jahr 2000 eine Reihe von Verschärfungen im Spendenbereich beschlossen, wie beispielsweise: Keine Barspenden über 3.000 DM; keine Spenden von Einrichtungen der öffentlichen Hand oder von Unternehmen, die erkennbar überwiegend im Eigentum der öffentlichen Hand stehen; keine Spenden, wenn erkennbar ist, dass der Spender persönliche Vorteile damit verfolgt; Verpflichtung zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen sowie weitere strenge Vorgaben bei der Ausstellung von Spendenbescheinigungen zur Vermeidung von Missbrauch. Insoweit wirken die Neuregelungen im Parteiengesetz überwiegend als Konkretisierung ohnehin bereits bestehender parteiinterner Regelungen.

Die CDU bekennt sich in vollem Umfang zum Transparenzgebot. Alle gesetzlichen Vorgaben werden erfüllt. Auf den mindestens einmal jährlich stattfindenden Bundesparteitagen erfolgt ein Bericht zur Finanzsituation. Die CDU-Bundespartei veröffentlicht zudem über die Vorschriften des Parteiengesetzes zur Rechenschaftslegung hinaus alle beschlossenen Etats sowie die mittelfristige Finanzplanung und gibt somit Auskunft über die künftige Finanzentwicklung der Partei. Gegenüber den Medien gibt die CDU regelmäßig Auskunft über die Entwicklung der finanziellen Situation, beispielsweise über den Fortschritt des laufenden Sanierungskonzeptes, den Finanzstatus und die Entwicklung der Vermögensverhältnisse.

6. Bestechung von Abgeordneten

Die Abgeordnetenbestechung ist bereits strafbar. § 108e Strafgesetzbuch stellt das ?Kaufen? oder ?Verkaufen? des Abstimmungsverhaltens von Mandatsträgern unter Strafe. Erfasst sind damit alle verwerflichen Einflussnahmen durch Leistungen und Vorteile, die auf eine konkrete Unrechtsvereinbarung abzielen. Diese verhält sich nicht nach den Regeln eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäfts. Vielmehr soll darin das Element der Käuflichkeit in dem Sinne zum Ausdruck kommen, dass die Stimme wie eine Ware veräußert wird.

Der genannte Straftatbestand bezieht sich auf alle Wahlen und Abstimmungen innerhalb der Volksvertretung, und zwar sowohl im Plenum wie auch in den Ausschüssen. Somit ist die Forderung von Transparency International bereits als erfüllt zu betrachten. Nicht dagegen wird das Verhalten der Mandatsträger in nicht-öffentlichen Sitzungen der Fraktionen oder in Arbeitskreisen, Kommissionen etc. der Partei zur Vorbereitung der Parlamentsarbeit erfasst. Auch diese im internen Bereich stattfindenden Abstimmungshandlungen zu sanktionieren, erscheint nicht nachvollziehbar, zumal sie nicht dokumentierbar und somit einer strafrechtlichen Betrachtung nicht zugänglich sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Parlamente, wie etwa auch der Deutsche Bundestag, durch Plenum und Ausschüsse, nicht aber durch andere Gremien handeln.

7. Korruption und Parteienverfilzung

Nach Auffassung von CDU und CSU sollten in Beteiligungsunternehmen der öffentlichen Hand Träger öffentlicher Mandate grundsätzlich nicht tätig sein dürfen, wenn diese Unternehmen zu 50 Prozent oder mehr der öffentlichen Hand gehören. Einschlägige Regelungen wären hier entsprechend zu verschärfen. Auch die Bekanntgabe der Parteizugehörigkeit von Vorständen und Aufsichtsräten der Beteiligungsunternehmen wäre vorbehaltlich datenschutzrechtlicher Implikationen eine Möglichkeit, mehr Transparenz herzustellen und vorbeugend zu wirken. Die Verfahren zur Auswahl von qualifiziertem Führungspersonal der Beteiligungsunternehmen sollten ausschließlich durch standardisierte, professionelle Personalauswahlverfahren durchgeführt werden. Die Einbindung von anerkannten privaten und externen Personaldienstleistern ist dabei in Betracht zu ziehen.

In diesem Zusammenhang sollte auch an einen Ehrenkodex für Mandatsträger gedacht werden, der u. a. die Abgabe einer Ehrenerklärung vorsieht, die die finanziellen, fachlichen, beruflichen oder personellen Interessenkonflikte offen legt. Eine weitere wichtige Funktion des Ehrenkodexes könnte in der Betonung der Treuepflicht der Mandatsträger liegen. Dazu gehört die Verschwiegenheit über vertrauliche Angelegenheiten auch nach Beendigung der Tätigkeit. Über die Einhaltung des Ehrenkodexes könnte ein Ehrenrat als übergeordnete Instanz wachen, der bei Nichtbeachtung Rügen ausspricht und Empfehlungen gibt.