Macht der Korruption ein Ende. Spenden Transparency International Deutschland e.V.

Beamte

Vgl. Amtsträger

Berater

Sowohl auf der Auftraggeber- wie auf der Auftragnehmerseite könnenBerater (Technische Sachverständige, Experten, Ingenieurbüros oderEngineering Consultants, andere Consultants o.ä.) Entscheidungen imZusammenhang mit geschäftlichen Transaktionen maßgeblich beeinflussen.Mit dieser Schlüsselrolle verbindet sich ein erheblichesKorruptionsrisiko. Die Integrität dieses Personenkreises muss durchstrenge und transparente Auswahlverfahren, Rahmenvereinbarungen(Sanktionen) und Kontrollmaßnahmen sichergestellt werden.

Beschleunigungsgeld (Beschleunigungsgebühr)

Vgl. Schmiergeld

Beschwerdestelle

Vgl. Korruptionsbeauftragter

Bestechlichkeit (Amtsträger)

Nach § 332 StGB wird "ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft".

Für Richter oder Schiedsrichter gilt unter den selben Voraussetzungen ein Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren.

Vgl. Vorteilsannahme

Bestechung (Amtsträger)

Nach § 334 StGB wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer "einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde."

Entsprechendes gilt - mit teilweise höherem Strafrahmen - für die Bestechung von Richtern und Schiedsrichtern.

Vgl. Vorteilsgewährung

Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr ("privat-zu-privat")

Nach § 299 StGB (vormals § 12 UWG) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer "als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge.

Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge".

Mit Wirkung vom 30.08.2002 wurde die Vorschrift um den folgenden Absatz 3 ergänzt: "Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb".

Betriebsrat

Betriebliche Regelungen, die das Verhalten der Mitarbeiter im Betrieb durch Gebote oder Verbote verbindlich festlegen, bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Ziff.1 BetrVG). Im Hinblick auf eine bessere Akzeptanz bei den Mitarbeitern empfiehlt es sich, den Betriebsrat schon an der Erarbeitung der Verhaltensrichtlinien zu beteiligen.

Beurteilung

Praktiziert das Unternehmen ein förmliches Beurteilungsverfahren, sollte das "Verhalten in korruptionsanfälligen Situationen" für die funktional betroffenen Mitarbeiter ein Bewertungskriterium sein. Ein dafür geeignetes Instrument ist ein von professionellen Anbietern entwickelter "Integritätstest".

Bewirtungen

Zulässigkeit und Grenzen von Bewirtungen, bei denen Mitarbeiter als Gast oder als Gastgeber von Amtsträgern, Geschäftspartnern oder anderen geschäftlich relevanten Personen für das Unternehmen auftreten, müssen eindeutig und verbindlich geregelt werden. Für Zweifelsfälle muss die Genehmigung durch den Vorgesetzten verlangt werden.

Buchführung

Notwendiger Baustein des Antikorruptionsprogramms ist eine vollständige, präzise und transparente Buchführung. Alle geschäftlichen Transaktionen müssen ordentlich und nachvollziehbar aufgezeichnet werden. Nebenkonten oder Geheimkonten sind zu untersagen. Es dürfen nur Dokumente ausgestellt werden, aus denen die ihnen zugrunde liegende Transaktion eindeutig hervorgeht. Alle Geschäftsbücher müssen der Unternehmensleitung und den Wirtschaftsprüfern zugänglich sein.