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Arbeitspapier der AG Hinweisgeber zum Gesetzesvorhaben Hinweisgeber

Transparency fordert gesetzliche Regelungen zum Umgang mit Hinweisen in Unternehmen und Behörden.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Strassburg vom 21.07.2011 ("Heinisch ./. Deutschland") hat erneut deutlich gemacht, dass die Frage, wie mit Hinweisgebern in Unternehmen und Behörden umzugehen ist, die auf mutmaßliche Verstöße gegen Gesetze oder Gefahren für Personen, Umwelt oder Vermögen hinweisen, einer gesetzlichen Regelung bedarf.

Das Gericht hatte, anders als zuvor das Landesarbeitsgericht Berlin, die Kündigung einer Altenpflegerin, die durch Strafanzeige auf Missstände bei ihrem Arbeitgeber hingewiesen hat, für rechtswidrig erklärt. Bei der Abwägung zwischen den Interessen des Unternehmens und dem Recht auf freie Meinungsäußerung überwiege Letzteres. Der Gerichtshof hat das öffentliche Interesse an der Aufdeckung und Beseitigung von Missständen zugunsten der Mitarbeiterin berücksichtigt.

Ein europäisches Gericht ist damit zu einem anderen Ergebnis gekommen, als ein deutsches Landesarbeitsgericht, das seinerseits den Fall auch anders beurteilt hatte, als die Vorinstanz. Es können Nuancen sein, die den Ausschlag in die eine oder andere Richtung geben. Diese Nuancen erzeugen (Rechts-) Unsicherheit für Menschen, die schwerwiegende Entscheidungen fällen müssen und verstärken die Tendenz, zu wahrgenommenem Unrecht lieber zu schweigen, als aktiv zu werden.

Deshalb ist es an der Zeit, dass der Gesetzgeber die Verantwortung übernimmt. Einen vorsichtigen Vorstoß vor drei Jahren, als der Gammelfleisch-Skandal durch Hinweisgeber aufflog, hat der Gesetzgeber nicht weiterverfolgt.

Das richterliche Ermessen bedarf klarer gesetzlicher Vorgaben, die auf einem breiten politischen und gesellschaftlichen Konsens beruhen sollten. Wenn der Mitarbeiter eines Unternehmens oder einer Behörde Dinge wahrnimmt, von denen er ernsthaft und in gutem Glauben befürchtet, dass sie zu Schäden für Personen, Umwelt oder Vermögen führen können, muss er das Recht haben, gegenüber seinem Arbeitgeber oder dessen Beauftragten darauf hinzuweisen, ohne vor arbeitsrechtlichen oder anderen Konsequenzen Angst haben zu müssen.

Wenn es für den Hinweisgeber Gründe gibt, anzunehmen, dass seinem Hinweis nicht nachgegangen wird, muss er auch die zuständigen Stellen außerhalb des Unternehmens ansprechen können.

Aber welchen Maßstab soll man hier anwenden? Hinweisgeber nehmen in der Regel nur wahr, dass etwas nicht stimmt - sie haben aber häufig keine Beweise. Sollen sie nun das Risiko tragen, dass sich ihre Wahrnehmung als falsch herausstellt? Umgekehrt: Wie sollen sich Unternehmen gegen falsche Verdächtigungen schützen, die ihrerseits zu erheblicher Beschädigung der Reputation von Menschen und Unternehmen führen können? Beide Sorgen haben ihre volle Berechtigung. Deshalb muss dieser Interessengegensatz sorgfältig austariert werden. Polemik ist dabei fehl am Platz.

Am Ende der gemeinsamen Bemühungen muss ein Gesetz stehen, dass verlässliche Richtlinien für Unternehmen, Behörden, Geschäftsleitungen, Betriebsräte, Compliance-Beauftragte, Ombudsleute, Mitarbeiter sowie für die Justiz und die Strafverfolgungsbehörden enthält. Der Hinweisgeber muss wissen, wann er sich nicht nur an den Arbeitgeber sondern auch an die zuständigen Behörden wenden darf.

Ziel der gemeinsamen gesetzgeberischen Bemühungen muss es sein, die Zivilcourage zu stärken. Unsere komplexe Gesellschaft braucht ihre aufmerksamen und verantwortungsvoll handelnden Bürger.

Nach Ansicht von Transparency Deutschland sollten folgende Aspekte bei der Gesetzgebung berücksichtigt werden

  • Das Thema ist mit all seinen Aspekten zu behandeln (Arbeitsrecht, Öffentliches Dienstrecht, Zivilrecht, Strafrecht, Datenschutzrecht).
  • Es ist festzustellen, dass grundsätzlich jedermann das Recht hat, auf wahrgenommene Missstände hinzuweisen.
  • Der Hinweisgeber hat sich grundsätzlich zunächst innerhalb seiner Organisation um Aufklärung und Abhilfe zu bemühen.
  • In klar zu definierenden Fällen muss der Hinweisgeber berechtigt sein, die zuständigen Stellen einzuschalten.
  • Das Datenschutzrecht muss das Geben, Entgegennehmen und die Bearbeitung interner Hinweise ermöglichen.

Stand: 17.10.2011