Anonyme Hinweisgebersysteme – kein rechtsstaatlicher Sündenfall
Seit dem Ende des Jahres 2003 bietet das Landeskriminalamt Niedersachsen mit dem „Business Keeper Monitoring System“ (BKMS) die Möglichkeit, anonym eine Anzeige zu erstatten (www.lka.niedersachen.de). Das Angebot ist vorrangig auf Personen ausgerichtet, die als Insider Kenntnisse über Straftaten auf den Gebieten der Korruption oder der Wirtschaftskriminalität haben und die nicht bereit wären, sich offen als Zeuge in einem Strafverfahren zur Verfügung zu stellen. Nicht nur Menschen aus Niedersachsen machen von diesem Angebot Gebrauch. Aus dem ganzen Bundesgebiet gehen Hinweise in Hannover ein.
Bei den genannten Deliktsbereichen gibt es in der Regel kein Opfer, welches Anzeige erstatten könnte. Es ist deshalb für die Ermittlungsbehörden von besonderer Bedeutung, Insidern eine Möglichkeit zu geben, ihr Wissen in ein Strafverfahren einfließen zu lassen. Die Beschränkung auf Korruptions- und Wirtschaftskriminalität erklärt sich dadurch, dass anders als in vielen anderen Bereichen – potenzielle Hinweisgeber häufig Mitarbeiter von betroffenen Firmen sind, die mit einer offenen Aussage ihren Arbeitsplatz, ihre Existenz und ihre beruflichen Perspektiven auch außerhalb der derzeitigen Tätigkeit nachhaltig gefährden würden. Dies gilt auch deshalb, da die Hinweisgeber selten hundertprozentig sicher sind, dass sich ihr Verdacht verfahrensrechtlich relevant erhärten lässt. Es ist wirklichkeitsfremd, von einem irgendwie in eine dunkle Angelegenheit verwickelten Mitarbeiter zu erwarten, dass er durch juristisch und kriminalistisch fundierte Bewertung verlässlich abschätzen könnte, ob sein Hinweis tatsächlich zum Nachweis einer Straftat ausreicht. Daher ist der Einsatz eines anonymen Hinweisgebersystems sinnvoll.
Nun wird von einigen kritischen Betrachtern die Nutzung des Systems aber gerade wegen der garantierten Anonymität als „rechtsstaatlicher Sündenfall“ bewertet. In diese Richtung gehen die Aussagen einer Evaluationsstudie von Otto Backes und Michael Lindemann, die diese kurz nach der Einführung des Systems beim Landeskriminalamt Niedersachsen durchführten. Sie werteten alle vom 30.10.2003 bis zum 31.12.2004 abgearbeiteten Hinweise aus und kamen zu dem Schluss, dass
a) anonyme Vorwürfe nicht selten in dem Wissen erstattet werden, dass diese falsch sind;
b) Durchsuchungen nicht mit dem Ziel durchgeführt wurden, einen auf Tatsachen beruhenden Anfangsverdacht abzuklären, sondern vielmehr Tatsachen zu finden, die überhaupt erst Anlass für die Annahme eines Anfangsverdachts hätten bilden können;
c) in keinem einzigen Verfahren Hinweise dafür gefunden wurden, dass der Anonymus aufgrund seiner beruflichen oder persönlichen Stellung der Anonymität bedurft hätte oder dass er als Insider um seine berufliche Position hätte bangen oder Nachteile befürchten müssen.
Da insbesondere substanzielle Korruptions- und Wirtschaftsdelikte einen großen Ermittlungsaufwand erfordern, waren wenige Monate nach Inbetriebnahme des Hinweisgebersystems noch keine beachtenswerten Verurteilungsquoten zu erwarten. Daher hat sich die Kriminologische Forschungsstelle des Landeskriminalamtes entschlossen, eine Evaluation des Systems durchzuführen, die alle Hinweise betrachtet, die bis Ende 2005 eingegangen sind. Diese Ergebnisse zeigen ein anderes Bild.
Die insgesamt 612 Meldungen waren zu 518 Ermittlungsansätzen zusammenzufassen, von denen 350 (67,6 Prozent) einen hinreichenden Anfangsverdacht aufwiesen und entsprechend verfolgt wurden.
Durchsuchungen – die neben einer Erfolgsvermutung einen einfachen Tatverdacht und die grundsätzliche Anordnung eines Richters verlangen – wurden nur dann durchgeführt, wenn sie zielführend waren. Insgesamt wurde in nur 44 Verfahren durchsucht, diese aber in der Folge in 25 (56,8 Prozent) Fällen durch die Staatsanwaltschaft als anklagereif eingestuft. Lediglich vierzehnmal wurde das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt; in fünf Fällen steht die Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft noch aus.
Diese Zahlen belegen einen ausgesprochen sensiblen Umgang mit anonymen Hinweisen und sprechen für rechtsstaatliche Sorgfalt. Dass es im Einzelfall zu Durchsuchungen gekommen ist, bei denen dennoch das Verfahren eingestellt werden musste, liegt in der Natur der Sache und ist keine Besonderheit bei auf BKMS-Hinweisen aufsetzenden Ermittungen. Bezüglich der Bedenken, das Hinweisgebersystem leiste der Denunziation Vorschub, ergab die Evaluation des Landeskriminalamtes eher das Gegenteil. Lediglich in zehn Fällen wurden seitens der Ermittlungsbehörden Verfahren wegen falscher Verdächtigung eingeleitet, einmal erfolgte dies durch den Betroffenen selbst. Nur in diesen Fällen gab es konkrete Hinweise auf einen strafbaren Missbrauch der Anonymität, dem freilich durch die Strafverfolgungsbehörden nachgegangen wird.
Insgesamt führen die hier in Ausschnitten präsentierten Ergebnisse der Evaluation durch das Landeskriminalamt Niedersachsen zu einer deutlich positiveren Einschätzung des Nutzens des Hinweisgebersystems – vor allem vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die meisten Korruptionsdelikte ansonsten durch Zufall und nicht durch Anzeigen entdeckt würden. Die Veröffentlichung der Ergebnisse wird in Hannover zurzeit vorbereitet.
Thomas Mötzung ist Kriminaloberrat und arbeitet an der Kriminologischen Forschungsstelle des Landeskriminalamtes Niedersachsen in Hannover.
Dieser Artikel ist im Scheinwerfer 42 (S. 11) vom Februar 2009 erschienen.

