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01.05.03

Erneute Anfrage zur Rechtsaufsicht der Landesregierungen über die öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Gesundheitswesen

An die gesundheitspolitischen Sprecherinnen und Sprecher aller Fraktionen der Landtage und des Bundestages

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

vor gut einem Jahr hat Transparency International Deutschland einen umfangreichen Katalog von Fragen zur Rechtsaufsicht der Landesregierungen über die öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Gesundheitswesen an die sechzehn Landesregierungen geleitet. Die Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen in den Fachausschüssen hatten damals Kopien dieses Fragenkatalogs erhalten. Gern schicken wir Ihnen elektronisch die damals veröffentlichten Texte noch einmal zu. Leider haben nur zwei Landesregierungen sich die Mühe gemacht, detailliert zu antworten: Bayern und Nordrhein-Westfalen. Diesen sind wir dankbar. Alle anderen haben auf den Bund verwiesen und keine inhaltlich aussagekräftige Antwort gegeben.

Aus Ihren Reihen haben sich einige Parlamentsabgeordnete an den Antworten der Landesregierungen interessiert gezeigt, um daraus Material für eigene Aktivitäten zu gewinnen. Damit können wir nun leider nicht dienen. Aber die Gruppe der medizinischen Sachverständigen bei TI Deutschland, die nun im fünften Jahr zusammenarbeitet, hat die beiden Antworten ausgewertet und auch juristisch überprüft. Dazu möchten wir Ihnen nähere Erläuterungen geben in der Hoffnung, dass die eine oder andere Fragestellung Sie nachdenklich macht.

Die Antworten lassen Lücken, die parlamentarische Nachfragen und sogar gesetzgeberische Vorstöße erlauben. Sechs Punkte möchten wir Ihnen erneut vorstellen und Sie ausdrücklich ermuntern, diesen Fragen nachzugehen. Nach wie vor ist TI Deutschland nämlich der Überzeugung, dass die Länder, aber auch der Bund, ihren Führungspflichten nicht gebührend nachkommen, die ihnen einen Interessenausgleich zwischen den öffentlich-rechtlichen Körperschaften zugunsten der Versicherten abverlangen. Wir halten an unserer Meinung fest, dass die öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Gesundheitswesen das Grundrecht der Bürgerinnen und Bürger auf Gesundheit zu gewährleisten haben. Interessen- und Klientelpolitik und eigene Wirtschaftsaktivitäten gehören nicht zu ihren Aufgaben. Nach wie vor haben wir den Eindruck (und die Aktivitäten einzelner Bundesländer hinsichtlich der zur Debatte stehenden Positivliste verstärken ihn gerade wieder), dass die Bundesländer der Wirtschaftsförderung einen höheren Rang zumessen als dem Gesundheitsschutz.

Wir hatten nach bezahlten Nebentätigkeiten der entscheidungsbefugten Organmitglieder in den öffentlich-rechtlichen Körperschaften gefragt sowie danach, ob diese der Landesregierung bekannt sind. Die Antwort auf diese Frage war unbefriedigend. Es ging und geht uns um die Frage, ob die entscheidungsbefugten Organmitglieder unabhängig agieren oder in Interessenkonflikte verstrickt sind oder sein können und ob die Landesregierung dieses weiß. Tatsache ist, dass die Präsidenten und Vizepräsidenten der öffentlich-rechtlichen Körperschaften des Gesundheitswesens für ihre ehrenamtliche Tätigkeit zum Teil sehr hohe Aufwandsentschädigungen erhalten und sich außerdem noch lukrative Nebentätigkeiten erlauben können. Hier fordert Transparency International für die Pflichtmitglieder der Körperschaften und für die Öffentlichkeit Transparenz. Diese ist bisher nicht gegeben. Zu Recht weist die Landesregierung NRW darauf hin, dass derzeit keine Rechtsgrundlage existiert, auf deren Basis eine Offenlegung und Bekanntgabe von bezahlten Nebentätigkeiten beansprucht werden kann. Die Auffassung, dass die Frage "angesichts der Ehrenamtlichkeit derzeit auch nicht relevant" sei, erscheint indes zweifelhaft.

Ärzte und Apotheker leisten auf Landesebene für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften Pflichtbeiträge. Ein Teil dieser Beiträge wird an die jeweilige Bundesorganisation abgeführt. TI Deutschland möchte wissen, ob die Landesregierungen eigentlich einen Einblick darein haben, was mit dem Anteil der Pflichtbeiträge ihrer "Landeskinder" geschieht und ob das im Sinne der Pflichtmitglieder ist. Ist es verfassungsrechtlich gerechtfertigt, dass Ärzte, Zahnärzte und Apotheker Erträge ihrer Tätigkeit abzuführen gezwungen werden, über die nicht transparent Auskunft erteilt werden kann? Nach unserem Wissensstand erhalten die Körperschaften nicht überall einen vollen Einblick in den Haushalt der Bundesvereinigungen, und dort sind öfter freie wirtschaftliche Tätigkeiten mit gesundheitspolitischen Pflichtaufgaben vermischt. Wir halten dies, sollte es so zutreffen, verfassungsrechtlich für fragwürdig und für die organisierten Pflichtmitglieder für äußerst unbefriedigend. In Bayern wurde durch einen Apotheker im März diesen Jahres eine Klage gegen die Landesapothekerkammer Bayern mit dem Ziel eingereicht, die Landesapothekerkammer zu verurteilen, aus der Bundesvereinigung Deutscher Apotheken (ABDA) auszutreten. Das Urteil wird Folgen haben.

Wir hatten wissen wollen, ob die Körperschaften in anderen Organisationen und Verbänden Mitglied sind und ob diese Organisationen und Verbände wirtschaftlich tätig sind. Außerdem hatten wir die Rechtsgrundlagen, mögliche wirtschaftliche Aktivitäten und deren Umsätze sowie die Rechtsform dieser Unternehmen abgefragt. Die Antwort auf diese Fragen war wieder unbefriedigend. Denn der Kern der Fragen ? Transparenz und Vermeidung von Interessenkonflikten ? wurde ausweichend beantwortet. Es ist nicht klar, dass die öffentlich-rechtlichen Körperschaften wirklich nur der Gesundheit der Versicherten verpflichtet sind und nicht weit mehr ihren Eigeninteressen folgen. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen machte das Zugeständnis, dass sie als Rechtsaufsicht wirtschaftliche Beteiligungen "teilweise als bedenklich ansieht". Dies wäre bundesweit abzuklären.

Wir hatten gefragt, ob die Landesregierungen ein Recht auf Einsicht in den Haushalt der Körperschaften besitzen und ob sie ihn beispielsweise unter bestimmten Bedingungen zurückweisen könnten. Ferner hatten wir wissen wollen, ob die Rechtsaufsicht "alle Ergebnisse von ausgegliederten wirtschaftlichen Tätigkeiten, getrennt von den Pflichtbeiträgen der Mitglieder" darin wiederfinden kann. Die Beantwortung dieser Frage lässt nicht erkennen, ob die Einnahmen aus wirtschaftlicher Betätigung im Haushaltsplan so dargestellt sind und dargestellt werden müssen, dass Herkunft und Rechtsgrund der Zuflüsse nachvollziehbar sind. Es ist davon auszugehen, dass es insoweit an der notwendigen Transparenz fehlt. Dies halten wir für bedenklich.

Wir hatten gefragt, ob das zuständige Landesministerium die offiziellen Mitteilungsblätter der Körperschaften der Heilberufe, die ja aus den Pflichtbeiträgen der Mitglieder finanziert werden, lediglich zur Kenntnis nimmt oder prüft, ob das Mitteilungsblatt seinem Informationsauftrag gerecht wird. Hintergrund dieser Frage sind Erkenntnisse, dass diese Mitteilungsblätter nicht selten vor allem Verlautbarungsorgane der Vorstände sind, in denen Minderheitsinteressen unterdrückt werden. Die Beantwortung der Frage ist nicht zu beanstanden, jedenfalls soweit es Nordrhein-Westfalen betrifft: Dort werden die Mitteilungsblätter darauf hin überprüft, ob der Inhalt Gesetz und Recht entspricht. Nach unserer Erkenntnis kann man dies nicht bundesweit feststellen. Wir fordern unabhängige Redaktionsausschüsse oder Beiräte für diese Mitteilungsblätter, die darauf achten, dass Minderheitsrechte hinreichend Ausdruck finden und die Interessen aller Pflichtmitglieder gebührend berücksichtigt werden. Dies ist keine Frage der Rechtsaufsicht; Parlamentarier sollten das Problem aber im Auge haben.

Die Beantwortung unserer Fragen zu den Informationspflichten der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen erscheint an einigen Stellen dünn, was allerdings auch darin begründet sein kann, dass die Information von Mitgliedern in Ausübung der Selbstverwaltungsautonomie erfolgt und ? abgesehen von Rechtsverstößen bei der Information von Mitgliedern ? der Rechtsaufsicht entzogen ist. Hier stellt sich allerdings aus der Sicht von Transparency International Deutschland die Frage nach den Grenzen von Rechtsaufsicht und Fachaufsicht. Ist das Problem binnendemokratischer Strukturen und der Gewährleistung von Minderheitsschutz in den öffentlich-rechtlichen Körperschaften der Heilberufe nicht doch eine Aufgabe für die staatliche Aufsicht? Die Körperschaften sollten zumindest wissen, dass die staatliche Aufsicht darauf achtet, weil die Solidargemeinschaft der Versicherten und die Mitgliedschaft der Heilberufe in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auf Gerechtigkeit besonderen Wert legt.

Sollten Sie weitere Auskünfte wünschen, so wenden Sie sich bitte an unser Berliner Büro.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre

(Dr. Anke Martiny, Stellvertretende Vorsitzende)

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an :

Dr. Anke Martiny, Tel.: 030 - 54 98 98 0

Dagmar Schröder, Tel.: 030 - 54 98 98 0

 

Ursprünglicher Fragekatalog vom Juli 2002