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Abhängigkeit

Vgl. Interessenkonflikt

Agenten

Agenten (freie Mitarbeiter, Mittelspersonen, Vermittler, Vertreter), die das Unternehmen für Anbahnung, Abschluss oder Abwicklung von Geschäften beauftragt, sind - insbesondere im Ausland - ein häufig genutztes Instrument für illegale Geschäfte. Sie müssen durch geeignete vertragliche Vereinbarungen zu integrem Verhalten verpflichtet werden.

Provisionsvereinbarungen mit ihnen dürfen einen angemessenen Preis für legitime, tatsächlich erbrachte Leistungen nicht übersteigen und keine verdeckten, an den Auftraggeber ("Kickback") oder an Dritte weiterzuleitende Bestechungsgelder enthalten. Jede Weiterleitung muss ausdrücklich ausgeschlossen werden. Provisionszahlungen sollen nicht in bar und nur auf ein Namenskonto des Agenten geleistet werden.

Im Interesse der Transparenz sollte das Unternehmen eine Namensliste der von ihm beschäftigten Agenten sowie der Auftragsbedingungen erstellen und zur vertraulichen Einsichtnahme bereithalten.

Ämterpatronage

Vgl. Öffentliche Unternehmen

Amtsträger

In den Antikorruptionsgesetzen verwendeter Sammelbegriff für Angehörige (Beamte oder Angestellte) des Öffentlichen Dienstes, die als Täter, Mittäter oder Gehilfen von Korruptionsdelikten in Betracht kommen. Der Begriff wird in § 11 Abs.1 Nr.2 StGB definiert. Zu den Amtsträgern zählen nach dem EU-Bestechungsgesetz (EUBestG) und dem Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) auch alle ausländischen Amtsträger.

Den Amtsträgern gleichgestellt werden in den Korruptionsdelikten des Strafgesetzbuches (§§ 331-335) die "für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten" (diesen Begriff definiert § 11 Abs.1 Nr.4 StGB).

Nicht zu den Amtsträgern oder den ihnen Gleichgestellten gehören Abgeordnete und andere Mandatsträger.

Anfüttern

Auch mit kleineren Aufmerksamkeiten können die Grenzen zwischen unbedenklicher Höflichkeit und Bestechung dann überschritten werden, wenn sie häufiger, regelmäßig oder mit allmählicher Steigerung gegeben werden. Diese verbreitete und nicht immer leicht zu identifizierende Methode, Personen abhängig zu machen, muss in den Verhaltensregeln beschrieben und untersagt werden.

Angebotsabsprache ("Submissionsbetrug")

Abgabe eines Angebots im Rahmen einer Ausschreibung oder eines Teilnahmewettbewerbs, das auf einer rechtswidrigen Absprache (zwischen zwei oder mehr Anbietern) beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots unter Ausschluss des Wettbewerbs zu veranlassen; sie ist nach § 298 StGB als "wettbewerbsbeschränkende Absprache" mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht. Ausreichend für die Strafbarkeit ist die Beteiligung an einer rechtswidrigen Absprache.

Das Verbot, sich an rechtswidrigen Preis- oder Konditionsabsprachen zu beteiligen, sollte in den Verhaltensregeln ausdrücklich und differenziert angesprochen werden.

Angehörige

Das Gebot, Interessenkonflikte zu vermeiden (z.B. bei Anstellung oder Beschäftigung Dritter, bei finanziellen Beteiligungen an Wettbewerbern oder Geschäftspartnern) sowie alle Korruptionsverbote (Bestechung, Vorteilsgewährung usw.) gelten auch dann, wenn nicht Amtsträger, Geschäftspartner oder Mitarbeiter selbst, sondern deren Angehörige Empfänger oder Nutznießer von unerlaubten Zuwendungen oder Vorteilen sind.

Der Begriff ist in § 11 Abs.1 Nr.1 StGB definiert. Angehörige sind danach Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner/die Lebenspartnerin, der/die Verlobte, Geschwister, Ehegatten der Geschwister, Geschwister der Ehegatten, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist; Pflegeeltern und Pflegekinder.

Anreize

Auch geeignete Vergütungsformen können einen wichtigen Beitrag zum Vermeiden von Korruption leisten. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass ein Mitarbeiter keinen finanziellen Nachteil erleidet, wenn er einen Auftrag nicht erhält oder verliert, weil er eine ihm abverlangte Bestechung ablehnt.

Anschein (Eindruck)

Die Grenzen zwischen korrekten, mehrdeutigen oder missverständlichen und korruptiven Verhaltensweisen sind nicht trennscharf, sondern eher fließend. Sie werden nicht zuletzt durch unterschiedliche Erfahrungen und Wahrnehmungen der handelnden Personen bestimmt. Schon die Entscheidung, ob eine geschäftliche Besprechung im Dienstzimmer oder bei einer Essenseinladung stattfindet, kann für Befangenheit oder Unabhängigkeit Bedeutung haben.

Ziel der Verhaltensregeln muss es sein, die Mitarbeiter für diese "Grauzonen" zu sensibilisieren und dazu anzuhalten, ihr Verhalten so auszurichten, dass schon der Anschein einer Bereitschaft zur Bestechung oder Bestechlichkeit vermieden wird.

Für Zweifelsfälle empfiehlt es sich, die Entscheidungsgrundlagen schriftlich festzuhalten.

Antikorruptionsgesetze

Sammelbegriff für alle Gesetze, die der Prävention oder Bekämpfung von Korruption dienen, insbesondere:

Anzeigepflicht

Die Mitarbeiter müssen verpflichtet werden, mögliche Interessenkonflikte ihrem Vorgesetzten oder der Unternehmensleitung anzuzeigen. Darüber hinaus ist eine Anzeigepflicht immer dann geboten, wenn der Mitarbeiter in die für das Umfeld von Korruption typischen "Grauzonen" gerät und Zweifel darüber entstehen, ob eine bestimmte Handlungsweise erlaubt, unerwünscht oder untersagt ist (vgl. Zweifelsfälle).

Für das Aufdecken von Korruptionshandlungen im Unternehmen ist die aktive Mitarbeit der Betriebsangehörigen unerlässlich. Deshalb sollte den Mitarbeitern nahegelegt werden, einen entstandenen Verdacht auf Korruption gegenüber einem anderen Mitarbeiters oder Geschäftspartner dem Unternehmen (Vorgesetzter oder Unternehmensleitung) zu melden. Darüber hinaus empfiehlt es sich, für diese Fälle einen Korruptionsbeauftragten zu bestellen bzw. eine Hotline zu installieren, denen gegenüber ein Korruptionsverdacht auch anonym geäußert werden kann.

Arbeitsrecht

Vgl. Sanktionen

Aufmerksamkeiten

Geringwertige Zuwendungen (Geschenke, Einladungen, Dienstleistungen o.ä.) können erlaubt werden, solange ihre Häufigkeit nicht das Risiko des "Anfütterns", den Anschein der Bestechlichkeit oder auf sonstige Weise Abhängigkeit auslöst.

Auftragsvergabe

Sowohl im Verhältnis zu Amtsträgern/Behörden als auch von privat zu privat ist die Auftragsvergabe ein klassisches Einfallstor für Korruption. Um die Integrität dieses in jedem Unternehmen vorkommenden Geschäftsprozesses abzusichern, bedarf es geeigneter organisatorischer Vorkehrungen (vgl. Vier-Augen-Prinzip, Personalrotation, Funktionstrennung, Buchführung) und Verhaltensregeln, mit denen die Mitarbeiter zu besonderer Aufmerksamkeit und Sorgfalt angehalten werden.

Aus- und Fortbildung

Vgl. Schulungsprogramm

Auslandsbestechung

Die Verhaltensregeln müssen korruptive Handlungen gegenüber Geschäftspartnern im Ausland genauso wie im Inland verbieten und mit Sanktionen belegen. Auf die in Deutschland seit 1999 geltende Strafbarkeit der Bestechung ausländischer Amtsträger sollte ausdrücklich hingewiesen werden. Das Gleiche gilt für die - seit 30.8.2002 ebenfalls strafbare - grenzüberschreitende Bestechung von privat zu privat (§ 299 Abs. 3 StGB).